TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/29 90/04/0145

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §24;
VStG §51 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. März 1990, Zl. Ge-42.114/1-1990/Pan/Lb, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26. April 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, auf den Grundstücken Nr. 2400, 2399/2, 2398, 2399, 2397 und 2306 vom 1. September 1985 "(= Beginn bzw. Wiederaufnahme der Gewerbeausübung)" jedenfalls bis zum 19. Jänner 1989 eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage, nämlich eine Verschrottungsanlage, beinhaltend eine Lager- und Betriebsfläche für Autowracks und Altreifen im Ausmaß von ca. 5600 m2, einen Autokran und ein Betriebsgebäude im Ausmaß von 10,00 m x 7,00 m (Stand 19. Jänner 1990) ohne Vorliegen der erforderlichen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung betrieben und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 74 Abs. 2 GewO 1973 begangen zu haben. Hiefür wurde über den Beschwerdeführer nach dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe fünf Tage) und eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei der Berufungsschriftsatz folgenden Inhalt aufweist:

"Betr.: BERUFUNG GEGEN STRAFHÖHE LAUT STRAFERKENNTNIS

Sehr geehrter Herr Dr. XÜ

Hiermit stelle ich den Antrag auf Ermäßigung der Strafhöhe.

Ich muß nochmals erwähnen, daß ich bereits vor ca. 17 Jahren ein Gewerbeansuchen mit Lagerplänen eingereicht habe. Außerdem betreibe ich dieses Geschäft vorwiegend auch im Sinne der Umweltsäuberungsaktionen in den umliegenden Gemeinden, Dorfsäuberungen, Unrat- und Autowracksbeseitigungen, welche ich gleich abtransportiere und weiterverlade.

Seit 01. Jän. 1989 bis zum heutigen Datum wurden bereits 25 Bahn-Waggons mit Autowracks und diversem Material verladen bzw. abtransportiert und zur Wiederverwertung weitergegeben. Da die Bahnfracht beinahe so viel kostet wie der Aufwand an Mühen und Spesen und auch dementsprechende LKW-Kosten vorhanden sind, ersuche ich nochmals um Strafverminderung.

Um weitere Unannehmlichkeiten zu vermeiden, werde ich in den nächsten Tagen neuerlich ein Genehmigungsansuchen mit Lagerplänen einreichen.

Ich ersuche Sie höflichst um eine positive Erledigung und danke im voraus

..."

Über diese Berufung erkannte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 22. März 1990 dahin, daß ihr gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 und § 19 VStG 1950 sowie § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 insofern Folge gegeben werde, als die Freiheitsstrafe von fünf Tagen zu entfallen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bekämpfe das Strafausmaß des erstbehördlichen Straferkenntnisses. Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 begehe eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden sei, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichte oder betreibe. Entsprechend dieser Gesetzesstelle sei bei Übertretungen entweder eine Geldstrafe oder eine Primärarreststrafe zu verhängen. Im erstbehördlichen Straferkenntnis sei sowohl eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- als auch eine Primärfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen verhängt worden. Eine derartige Kumulierung von Geld- und Primärfreiheitsstrafen sei im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß der Berufung bezüglich der Primärfreiheitsstrafe Folge gegeben und das erstbehördliche Straferkenntnis entsprechend abgeändert habe werden müssen. Diese Abänderung sei auch dadurch begründet, daß seit 1. Jänner 1989 der § 366 Abs. 1 GewO 1973 keine Primärarreststrafe mehr vorsehe und der gegenständliche Tatzeitraum bereits im zeitlichen Geltungsbereich dieser neuen Bestimmung ende. Die Höhe der Geldstrafe sei entsprechend der Bestimmung des § 19 VStG 1950 festgelegt worden. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1950 sei Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Gemäß Abs. 2 leg. cit. seien im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmten, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes seien die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafhöhe sei dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen und unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers als nicht überhöht zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer beziehe ein monatliches Einkommen von S 10.000,-- bis S 15.000,--, besitze drei Liegenschaften und habe keine Sorgepflichten. Im Hinblick auf diese Umstände und einen Strafrahmen bis zu S 30.000,-- (bis zum 31. Dezember 1988) sei die verhängte Strafe in Höhe von S 10.000,-- als angemessen zu erachten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Strafrahmen ab 1. Jänner 1989 auf S 50.000,- angehoben worden sei, sei die verhängte Geldstrafe sogar als maßvoll zu bezeichnen. Dieses Strafausmaß sei insbesondere aufgrund des langen Tatzeitraumes als nicht überhöht zu erachten, da die fehlende Betriebsanlagengenehmigung darauf schließen lasse, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage nicht vorlägen. Dennoch werde diese Anlage betrieben, sodaß die Nachbarn, wie der Unterschriftenaktion vom 26. Jänner 1989 zu entnehmen sei, durch Lärmbelästigung, Luftverschmutzung usw. beeinträchtigt würden. Da diese Beeinträchtigungen das Leben und die Gesundheit der benachbarten Personen dieser Betriebsanlage gefährdeten, sei die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, als erheblich zu erachten, vor allem deshalb, weil eine Vielzahl von Nachbarn durch den Betrieb dieser Anlage ohne Genehmigung betroffen sei. Da die Gesundheit der Menschen ein äußerst schützenswertes Rechtsgut darstelle, sei die Verhängung mehrerer Geldstrafen gerechtfertigt. Da jedoch im gegenständlichen Fall noch keine konkreten nachteiligen Folgen bekanntgeworden seien, habe mit der verhängten Strafe das Auslangen gefunden werden können. Auch im Hinblick auf den Verschuldensgrad, der als bedingter Vorsatz einzustufen sei, da der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der fehlenden Genehmigung die Anlage über einen derart langen Zeitraum betrieben habe, sei die verhängte Strafe in der Höhe von S 10.000,-- als angemessen zu erachten. Ebenso sei das verhängte Strafausmaß aufgrund der Spezialprävention erforderlich, da der Beschwerdeführer andernfalls nicht bemüht sei, den dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen. Denn der Beschwerdeführer sei erst aufgrund der gegenständlichen Geldstrafe, die er als Unannehmlichkeit empfinde, wie der Berufungsschrift zu entnehmen sei, gewillt, ein entsprechendes Ansuchen einzubringen. Mit diesem Strafausmaß sei auch der Generalprävention Rechnung getragen, da auch aufgrund der Tatsache der Verhängung einer Geldstrafe ein potentieller Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten abgehalten werde. Bei der Strafbemessung sei der lange Tatzeitraum als erschwerend zu bewerten gewesen, Milderungsgründe lägen keine vor. Da auch keine Umstände im Sinne des § 51 Abs. 4 VStG 1950 bekanntgeworden seien, sei auch diesbezüglich keine Strafherabsetzung zu bewirken. Aufgrund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage sei der Berufung teilweise Folge zu geben und das erstbehördliche Straferkenntnis entsprechend abzuändern gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Vewaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür mit der durch den angefochtenen Bescheid verhängten Geldstrafe bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, er habe neben der Strafberufung dadurch, daß er gegen das Straferkenntnis mit dem Vorbringen berufen habe, er habe bereits vor 17 Jahren um die entsprechende Genehmigung angesucht, einen Anspruch auf Fällung einer Sachentscheidung in der Schuldfrage durch die belangte Behörde als Berufungsbehörde. Die belangte Behörde habe sich jedoch nur mit der Möglichkeit einer Strafherabsetzung beschäftigt. Durch das Nichteingehen auf die Schuldfrage sei er daher in seinen Rechten verletzt. Da das Sachvorbringen in der Berufung mit dem gestellten Antrag offensichtlich nicht übereinstimme, hätte die Behörde Schritte einleiten müssen, um eine eindeutige Parteienerklärung betreffend den Umfang der Berufung herbeizuführen. Wenn die belangte Behörde ihm insbesondere trotz seines guten Glaubens den Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs. 2 VStG 1950 nicht zugebilligt habe, hätte sie zumindest im Sinne des § 21 VStG 1950 wegen seines geringen Verschuldens von der Strafe absehen bzw. infolge berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 51 Abs. 4 VStG 1950 die festgelegten Untergrenzen durch gänzliche Strafnachsicht unterschreiten müssen. Auch hiedurch sei er in seinen Rechten verletzt. Im übrigen enthält der angefochtene Bescheid Darlegungen zur Schuldfrage insbesondere in Hinsicht darauf, daß er infolge Nichtaufnahme des Betriebsgeländes in dem Flächenwidmungsplan aufgrund eines Irrtums der Gemeinde Y gutgläubig habe davon ausgehen können, daß das Abstellen von Autowracks ihm nicht als strafrechtlich relevantes Verschulden im Sinne des § 5 VStG 1950 angelastet werde.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 (in seiner hier in Ansehung des im erstbehördlichen Straferkenntnis bezeichneten Endzeitpunktes der Tatbegehung anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG 1950 kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Gemäß § 51 Abs. 4 VStG 1950, in seiner hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 358/1990, kann die Berufungsbehörde in der Entscheidung über eine rechtzeitig eingebrachte Berufung bei Überwiegen rücksichtswürdiger Umstände die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits u.a. in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. April 1979, Slg. N.F. Nr. 9828/A, dargetan hat, wird, wenn sich die Berufung nur gegen den Ausspruch über die Strafzumessung richtet, mit Ablauf der Berufungsfrist der in erster Instanz ergangene Schuldspruch bereits rechtskräftig, bevor ein rechtskräftiger Ausspruch über die Strafzumessung vorliegt. Im Fall des Eintrittes einer derartigen Teilrechtskraft ist aber der Ausspruch über die Schuldfrage eines Straferkenntnisses der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen.

Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, wonach sie lediglich über eine Strafberufung des Beschwerdeführers gegen das erstbehördliche Straferkenntnis abzusprechen hatte, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers richtete sich nämlich die Berufung des Beschwerdeführers, abgesehen von der gleichfalls ausdrücklich dahingehenden Bezeichnung des "Betreffs" - im Hinblick auf das im Berufungsschriftsatz enthaltene Antragsvorbringen ausschließlich gegen den Strafausspruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus den hiezu erstatteten inhaltlichen Ausführungen, so insbesondere nicht aus dem Hinweis, daß der Beschwerdeführer "bereits vor ca. 17 Jahren ein Gewerbeansuchen mit Lagerplänen eingereicht habe" zumal ja dem Beschwerdeführer der Betrieb einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage "ohne Vorliegen der erforderlichen behördlichen Betriebsanlagengenehmigung" zum Vorwurf gemacht worden war.

Ausgehend von der somit für die belangte Behörde ausschließlich in Ansehung des Strafausspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) gegebenen "Sachbefugnis" und des hiedurch in weiterer Folge bestimmten Prüfungsumfanges im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermag aber der Verwaltungsgerichtshof die für die Strafbemessung durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründe weder als rechtswidrig zu erkennen noch auch ihr etwa in Ansehung der Begründungsdarlegungen einen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel anzulasten. Dies auch unter Bedachtnahme auf das dargestellte Beschwerdevorbringen, das sich in diesem Zusammenhang abspruchsbezogen in relevanter Weise lediglich auf die Rüge der mangelnden Anwendung des § 51 Abs. 4 VStG 1950 bezieht, da einer inhaltlichen Erörterung bzw. Bedachtnahme auf das weitere Beschwerdevorbringen in Ansehung des behaupteten "guten Glaubens" des Beschwerdeführers als Schuldausschließungsgrund gemäß § 5 Abs. 2 VStG 1950 bzw. der gerügten Nichtanwendung der Bestimmung des § 21 VStG 1950 schon der Umstand der Teilrechtskraft des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses entgegensteht. Insofern nämlich der Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 51 Abs. 4 VStG 1950 in bezug auf eine unterbliebene gänzliche Strafnachsicht durch die belangte Behörde rügt, ergeben sich im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Strafbemessung getroffenen Feststellungen und Erörterungen der belangten Behörde aus dem in diesem Zusammenhang erstatteten allgemeinen Behauptungsvorbringen im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof keine Anhaltspunkte für die Erfüllung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040145.X00

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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