TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/10 91/03/0008

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §99 Abs1 litc;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. November 1990, Zl. IIb2-V-8660/5-90, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 6. September 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 5 Abs. 6 StVO 1960 bestraft. Nach der Tatumschreibung im Spruch dieses Straferkenntnisses "lenkte (er) am 29.4.1990 um 22.00 Uhr den PKW, Kennzeichen T-nnn.nnn in S auf der E-Straße und verursachte auf der K-Brücke einen Verkehrsunfall, bei dem K erheblich verletzt wurde, und weigerte sich um 22.30 Uhr des 29.4.1990 im Krankenhaus S, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl dies erforderlich und ärztlich unbedenklich gewesen wäre."

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahin ergänzt, "daß nach dem Wort 'verursachte' die Worte 'bei bestehendem Verdacht, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden zu haben' eingefügt werden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 6 StVO 1960 hat die Untersuchung, wenn der Vorgeführte im Verdacht steht, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem eine Person getötet oder erheblich verletzt worden ist, wenn dies erforderlich und ärztlich unbedenklich ist, eine Blutabnahme zu umfassen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. c leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in bestimmter Weise zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 Abs. 6 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß die - mit dem angefochtenen Bescheid modifizierte - Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gegen § 44a lit. a VStG verstoße, und in diesem Zusammenhang auf das Fehlen des Tatbestandsmerkmales der "Vorführung" hinweist, kann seinem Vorbringen Berechtigung nicht abgesprochen werden. Den Tatbestand einer Weigerung im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 kann nur eine als "vorgeführt" qualifizierte Person verwirklichen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1980, Zl. 1539/80, = Slg. Nr. 10320/A - nur Rechtssatz). Die Qualifikation des Beschuldigten als "vorgeführt" gehört somit zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen einer Übertretung nach der genannten Gesetzesstelle und muß demnach gemäß § 44a lit. a VStG im Sinne der ständigen Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11466/A) bei der Umschreibung der Tat im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen. Diesem Erfordernis wurde im Beschwerdefall nicht entsprochen. Hiefür reicht der Umstand, daß die Weigerung, sich Blut abnehmen zu lassen, in einem Krankenhaus erfolgt ist, auch bei nicht wörtlicher Auslegung des Begriffes "Vorführung" im Sinne etwa des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1987, Zl. 85/03/0027, für sich allein nicht aus.

Schon aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde erübrigte sich damit.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030008.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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