Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des H gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Juni 1990, Zl. 15.643/02-I5/90, betreffend Abänderung eines Schutzgebietes (mitbeteiligte Partei: Wasserverband, vertreten durch den Obmann, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 1970 wurde das Vorhaben des mitbeteiligten Wasserverbandes (in der Folge kurz: mP) betreffend die Fernwasserleitung gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 als bevorzugter Wasserbau erklärt.
Mit Bescheid vom 26. Juni 1970 hat der hiezu von der belangten Behörde gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 ermächtigte Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) der mP die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Fernwasserversorgung sowie zur Entnahme der hiefür benötigten Wassermenge aus dem Grundwasser auf der Gp. KG X unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde der mP die Vorlage eines Detailprojektes "Wasserschutzgebiet" aufgetragen, über das in einem eigenen wasserrechtlichen Verfahren entschieden werden sollte.
Ebenfalls im Rahmen der ihm von der belangten Behörde erteilten Ermächtigung erließ der LH nach Durchführung einer wasserrechtlichen Verhandlung den Bescheid vom 8. November 1971, mit welchem projektsgemäß ein engeres und ein weiteres Schutzgebiet zur Sicherung der Reinhaltung und Ergiebigkeit der Quellfassung der mP festgesetzt wurde; gleichzeitg wurden die erforderlichen Schutzanordnungen getroffen.
Die Anlagen gemäß den genannten Bescheiden vom 26. Juni 1970 und vom 8. November 1971 wurden in der Folge errichtet und gemäß § 121 WRG 1959 wasserrechtlich überprüft (Bescheid des LH vom 17. Oktober 1977).
Mit Spruchpunkt I seines Bescheides vom 1. August 1979 erteilte der LH sodann der mP projektsgemäß die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus einem auf dem Grundstück Nr. 1717/2 KG Y zu errichtenden weiteren Brunnen zwecks Versorgung des Verbandsbereiches mit Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen. In Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde auf Grund der §§ 34, 100 und 101 WRG 1959 zum Schutze der Ergiebigkeit und der Qualität für die bereits wasserrechtlich bewilligten Brunnen sowie zum Schutze des mit Punkt I dieses Bescheides wasserrechtlich bewilligten Brunnens (in Abweichung vom Bescheid des LH vom 8. November 1971) das weitere Schutzgebiet neu festgelegt; gleichzeitig wurden dafür neue Schutzanordnungen erlassen.
Zum Zwecke der wasserrechtlichen Überprüfung des neu bewilligten Brunnens, einer allfälligen Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung von 65 auf 100 l/s und zur Behandlung eines neuen Schutzgebietsvorschlages der mP ordnete der LH in der Folge für den 5. und 6. Juni 1984 eine wasserrechtliche Verhandlung an. Der Niederschrift über diese Verhandlung ist zu entnehmen, daß es seitens zahlreicher Parteien, darunter auch des nunmehrigen Beschwerdeführers, zu Einwendungen gegen das projektierte neue Schutzgebiet gekommen ist.
Nach Vorlage überarbeiteter Projektsvorlagen für das Schutzgebiet ordnete der LH eine weitere mündliche Verhandlung für den 18. und 19. Mai 1987 an. Im Zuge dieser Verhandlung wendete der Beschwerdeführer ein, es sei nichts hervorgekommen, was eine Abänderung des bereits rechtskräftig festgestellten Schutzgebietes rechtfertigen würde. Ferner habe die mP Vorschläge der Sachverständigen nicht beachtet und ihr in der Verhandlung vom 5. und 6. Juni 1984 erteilten Aufträgen nicht entsprochen.
Im weiteren Verlauf der Verhandlung gaben der ärztliche und der hydrologische Sachverständige ihre Gutachten ab, wobei der letztere detaillierte Vorschläge zum Umfang des engeren und des weiteren Schutzgebietes sowie des Fassungsgebietes und zu den für diese Gebiete zu treffenden Schutzanordnungen machte sowie zu der Frage Stellung nahm, aus welchen Gründen eine Abänderung der bereits festgelegten Schutzzonen erforderlich sei. Abschließend wurden noch Gutachten der Amtssachverständigen für Forsttechnik und für Wasserbautechnik erstattet.
Den vorgelegten Akten ist ferner zu entnehmen, daß die belangte Behörde in einem Schreiben vom 22. Juli 1987 dem LH gegenüber den Standpunkt eingenommen hat, der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 1. August 1979 sei nicht von der ursprünglichen Bevorzugungserklärung miterfaßt, weshalb für die Behandlung und Erledigung der hier in Rede stehenden Angelegenheiten - einschließlich der Abänderung des bestehenden Schutzgebietes - die Zuständigkeit des LH im eigenen Namen gegeben sei.
Diese Auffassung teilte der LH hinsichtlich der Schutzgebietsfestsetzung nicht. Mit Schreiben vom 24. Februar 1988 legte er vielmehr den Verfahrensakt in diesem Umfang zuständigkeitshalber der belangten Behörde zur Entscheidung vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge noch zwei ergänzende Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, welcher sich wegen der Grundwassergefährdung durch die landwirtschaftliche Nutzung für eine Erweiterung des inneren und des äußeren Schutzgebietes aussprach.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 1990 (dem Beschwerdeführer am 20. Juli 1990 zugestellt) hat die belangte Behörde "gemäß §§ 34 und 35 WRG 1959 - in Abänderung des im ministeriellen Namen erlassenen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. August 1979, Wa-898/13-1979"
I. unter A-C das engere und das weitere Schutzgebiet sowie das Fassungsgebiet neu festgelegt und unter D-F für diese Gebiete die Schutzanordnungen neu bestimmt sowie unter G gemeinsame Bestimmungen zu A-F (örtliche Kennzeichnung, Beweissicherung etc) angeordnet und II. die gegen die Schutzgebiete und -anordnungen, insbesondere
gegen die Einbeziehung in Schutzgebiete gerichteten Einwendungen gemäß §§ 12 und 34 WRG 1959 abgewiesen und ausgesprochen, daß über Entschädigungsforderungen gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 gesondert entschieden werden würde.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde vorerst einen Überblick über das vorangegangene Verfahren. Nach der Aktenlage bestünden weder gegen die Notwendigkeit einer Konsenserhöhung noch auch gegen eine Schutzgebietsvergrößerung wie immer geartete Zweifel. Die Brunnenanlage Z diene der mP zur Versorgung eines 70 km langen Versorgungsgebietes mit 36 Gemeinden und ca. 70.000 Einwohnern. Es handle sich demnach um eine äußerst wichtige Grundwasserentnahme von öffentlichem Interesse. Aus eingeholten Gutachten ergebe sich, daß nur ein relativ kleiner Teil des jährlich neu gebildeten Grundwassers entnommen werde, der Grundwasserstand sei überdies durch die Stauerrichtung des Donaukraftwerkes Wallsee-Mitterkirchen angehoben und stabilisiert worden. Laut vorliegendem Projekt sei vorgesehen, das sogenannte engere Schutzgebiet sowie das weitere Schutzgebiet der gegebenen Situation und den neuen Erkenntnissen anzupassen, um eine ausreichende Sicherung des vorhandenen Grundwassers zu erreichen. Die Wasserbenutzung sei mit insgesamt 100 l/s behördlich festgelegt worden. Im Jahre 1979 sei im Zuge der Horizontal-Brunnenanlge ein Wasserschutzgebiet festgelegt worden, das nunmehr unter Würdigung der bakteriologisch wichtigen 50-Tage-Grenze und der für das gesamte Einzugsgebiet in etwa notwendigen 1-Jahres-Grenze endgültig abgegrenzt werden solle. Der sachverständigerseits erarbeitete einschlägige Maßnahmenkatalog lege dabei im wesentlichen der ordentlichen Bewirtschaftung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft für das weitere Schutzgebiet keine besonderen Hindernisse in den Weg. Es sei praktisch die volle Bewirtschaftung im althergebrachten Sinn im weiteren Schutzgebietsbereich gewährleistet. Die im engeren Schutzgebiet vorgenommenen Einschränkungen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung seien im Interesse des Grundwasserschutzes geboten. In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde ausführlich dar, weshalb für das engere Schutzgebiet die 50-Tages-Grenze und im weiteren Schutzgebiet eine etwa einjährige Verweildauer des Grundwassers gewählt worden sei. Auf Grund der vorgeschlagenen Schutzgebietsauflagen könnten nun größere Verunreinigungen, die eine Gefährdung des Brunnens darstellten, nur mehr außerhalb des weiteren Schutzgebietes entstehen. Das Wasser aus der Brunnenanlage Z stellte für 70.000 Menschen im Bereich des östlichen Mühlviertels ein unbedingt erforderliches Lebensmittel dar. Es müsse daher bei der Schutgebietsfestsetzung besonders sorgfältig vorgegangen werden; die vorgesehenen Größen stellten ohnehin nur das Minimum bzw. Kompromisse dar. Die Auflagen sollten die übliche landwirtschaftliche Nutzung nicht erschweren oder behindern, seien jedoch zur Reinhaltung des Wassers erforderlich. Die Abänderung der Schutzgebiete sei notwendig, weil die neuen hydrogeologischen Kenntnisse eine Anpassung der Grenzen erforderten. Dazu komme die besondere Bedeutung dieses Grundwasservorkommens und die Notwendigkeit der Verhinderung von Langzeitschäden. Die bisherige Grenze des weiteren Schutzgebietes habe einerseits keine einheitliche Abgrenzung einer Verweildauer herbeigeführt, andererseits habe sie nicht voll den hydrogeologischen Kenntnissen entsprochen. Jetzt könnten demgegenüber rechtzeitige und wirksame Schutzmaßnahmen im Schadensfall gesetzt werden. Im Jahre 1979 hätten die Sachverständigen nicht die heute vorhandenen umfangreichen Unterlagen zur Verfügung gehabt, auch hätten sich die Beurteilungskriterien zwischenzeitlich geändert. Diese auf überzeugenden und schlüssigen Amtsgutachten beruhenden Tatsachen hätten durch bloße Gegenäußerungen einiger Liegenschaftseigentümer nicht erschüttert oder gar widerlegt werden können.
Hinsichtlich der Gegenäußerung des Beschwerdeführers ergebe sich aus dem vorgelegten Projekt, daß der "bisherige Konsens von 65 l/s" nicht ausreiche, den steigenden Bedarf im Versorgungsgebiet der mP zu decken. "Die nunmehr beantragte Erweiterung des Maßes der Wasserbenutzung" mache unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfes eine Ausdehnung des Schutzgebietes notwendig. Gegen den "Erhalt der Graslandebahn" und den Bestand des Anschlußgleises für den Betrieb des Beschwerdeführers bestünden keine Bedenken.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf, daß die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke nur gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden, und in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt. Insbesondere sei die belangte Behörde infolge Vorliegens eines rechtskräftigen Schutzgebietsbescheides nicht berechtigt gewesen, diesen mit dem angefochtenen Bescheid abzuändern.
Die belangte Bheörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mP eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde infolge der durch Zustellung an mehrere Verfahrensparteien noch vor dem Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetznovelle BGBl. Nr. 252/1990 (1. Juli 1990) erfolgten Erlassung des angefochtenen Bescheides (vgl. Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I. Band, Wien 1987, S 474 f, Anm. 2 zu § 56 AVG, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1963, Zl. 1918/62, Slg. NF Nr. 6033/A) das Wasserrechtsgesetz 1959 in der vor dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden. Da bei der im Beschwerdefall sohin anzuwendenden (alten) Rechtslage einerseits die Zuständigkeit der belangten Behörde für als bevorzugt erklärte Wasserbauten und damit zufolge § 34 Abs. 1 WRG 1959 auch für die Bestimmung von Schutzgebieten für als bevorzugte Wasserbauten erklärte Wasserversorgungsanlagen gegeben war und andererseits die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Neubestimmung bzw. Erweiterung des Schutzgebietes jedenfalls auch dem Schutz der als bevorzugter Wasserbau erklärten Anlagenteile (Vertikalbrunnen) der mP dient, hat die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ihre Zuständigkeit gewahrt (§ 101 Abs. 2 WRG 1959).
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde andeutet, in seinem Eigentum befindliche Grundstücke seien auch in das engere Schutzgebiet einbezogen worden, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach Ausweis der dem Verwaltungsverfahren zugrunde gelegenen Planunterlagen und des Verzeichnisses der durch die Schutzgebietsfestsetzung berührten Grundstücke lediglich im weiteren Schutzgebiet im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke berührt werden. Der Aktenlage zufolge hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch niemals behauptet, durch auf engere Schutzgebiet bezogene Beschränkungen berührt zu werden.
Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, daß entgegen den zu seiner Gegenäußerung in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen über eine Erweiterung des der mP zustehenden Maßes der Wasserbenutzung an dem mit dem Bescheid vom 1. August 1979 (zunächst vorläufig) eingeräumten Maß der Wasserbenutzung durch den angefochtenen Bescheid nichts geändert wurde. Der daraus vom Beschwerdeführer gezogene Schluß, die belangte Behörde wäre auf Grund der Rechtskraft des Bescheides vom 1. August 1979, mit dem für die Brunnenanlage der mP ein Schutzgebiet festgelegt worden war, nicht berechtigt gewesen, nunmehr in seinem Eigentum stehende Grundstücke in das Schutzgebiet einzubeziehen, findet aber keine rechtliche Deckung:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die einer neuerlichen Entscheidung über eine bereits entschiedene Sache entgegenstehende formelle Rechtskraft eines Bescheides kann somit nur einer Partei gegenüber Wirksamkeit entfalten, welcher der (ihre Rechtsstellung berührende) Bescheid auch zugestellt worden ist (vgl. hg. Erkenntnisse vom 19. November 1952, Slg. NF Nr. 2728/A und vom 29. Juni 1979, Zl. 1382/78). Unbestritten wurden die Grundstücke des Beschwerdeführers erst mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid in das Schutzgebeit für die Brunnenanlage der mP einbezogen. Damit handelt es sich beim angefochtenen Bescheid keineswegs etwa um die Abänderung eines die Grundstücke des Beschwerdeführers berührenden rechtskräftigen Bescheides im Sinne des § 68 AVG, sondern um die Erlassung eines Bescheides über die Einbeziehung bisher nicht erfaßter Grundstücke des Beschwerdeführers in den Schutzbereich (vgl. hg. Erkenntnis vom 8. März 1974, Slg. NF Nr. 8565/A).
Der Beschwerdeführer hat lediglich in seiner dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 5. und 6. Juni 1984 angeschlossenen Stellungnahme vom 1. Juni 1984 näher ausgeführt, welche der von ihm geübten Nutzungen er durch die vorgesehenen Schutzgebietsbeschränkungen als beeinträchtigt erachtet. Hiebei hat er auch eine Vielzahl von nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstücken, an denen ihm kraft zivilrechtlicher Vereinbarungen Nutzungsrechte zustehen, als belastet angeführt. Da dem Beschwerdeführer zufolge der Regelung des § 102 Abs. 3 WRG 1959, in der den dinglichen Berechtigten im wasserrechtlichen Verfahren lediglich Beteiligtenstellung eingeräumt wird, eine Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen hinsichtlich nicht in seinem Eigentum stehender Grundstücke mangelt, kann der belangten Behörde, wenn sie auf die diese Grundstücke betreffenden Einwendungen nicht näher eingegangen ist, nicht der Vorwurf einer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach sich ziehenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemacht werden.
Der Beschwerdeführer hat in der angeführten Stellungnahme weiters auch in seinem Eigentum stehende Grundstücke als durch die Schutzgebietsbeschränkungen belastet angeführt, die nach Ausweis der Verwaltungsakten und der zugrundeliegenden Planunterlagen gar nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden sind. Auch in diesen Fällen kann das Unterbleiben näherer Ausführungen zu diesem Vorbringen, mit welchem eine Belastung dieser Grundstücke naturgemäß nicht dargetan werden konnte, nicht als schwerwiegende Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides angesehen werden.
Gemäß den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Planunterlagen werden von den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken lediglich die Gpn. Nr., alle KG Y, in das Schutzgebiet einbezogen. Die Nutzung dieser Grundstücke hat der Beschwerdeführer selbst in der Stellungnahme vom 1. Juni 1984 mit Bahnanlage, Flugplatz oder Erweiterungsfläche angegeben. Nach den von der belangten Behörde herangezogenen, von Amtssachverständigen gemachten Feststellungen, denen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist, werden diese Grundstücke in der Natur als Graslandebahn für Außenlandungen von Flugzeugen herangezogen bzw. befindet sich auf ihnen auch ein Anschlußgleis für den Betrieb des Beschwerdeführers. Keine dieser Nutzungen wird durch die Schutzgebietsbestimmungen behindert oder geschmälert. Vielmehr haben die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrologie sowohl die Belassung des Eisenbahnanschlußgleises als auch die weitere Nutzung als Landebahn ausdrücklich für zulässig erachtet. Aber auch die angeführte - allerdings nicht näher konkretisierte - landwirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke des Beschwerdeführers wird nach den auf sachverständigen Aussagen basierenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides durch die Schutzgebietsbestimmungen nicht behindert.
Soweit der Beschwerdeführer die räumliche Ausdehnung des Schutzgebietes als ungerechtfertigt erachtet und der Ansicht ist, bei Nichteinbeziehung seiner Grundstücke und Setzung zweier Beobachtungssonden könne der Schutz der Wasserversorgungsanlage ebenfalls erreicht werden, ist festzuhalten, daß dieses nicht auf sachverständiger Basis beruhende Vorbringen nicht geeignet sein konnte, die von den Amtssachverständigen einhellig getroffenen Feststellungen über die erforderliche Ausdehnung des Schutzgebeites in ihrer Aussagekraft zu erschüttern, sodaß die belangte Behörde zu Recht auf Grund dieser fachlichen Beurteilungen die Schutzgebietsfestsetzung vorgenommen hat.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070118.X00Im RIS seit
12.11.2001