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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §33;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. & Co KG gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Dezember 1987, Zl. BauR-285/6-1987 See/Pe, betreffend Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde hatte mit Bescheid vom 9. November 1979 die Beschwerdeführerin verpflichtet, "ihren Bau C-Straße 5 auf dem Grundstück Parz. Nr. D/1, EZ 20, KG E, an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage anzuschließen und die von diesem Bau und den dazugehörigen Grundstücken anfallenden Abwässer in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage einzuleiten". Gleichzeitig wurden vierzehn Auflagen vorgeschrieben. Zu Punkt 1c) dieser Auflagen wurde angeordnet, daß keine Stoffe, die eine schädigende Wirkung auf den Kanal oder die Klärvorgänge zur Folge haben können, in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen. Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. Juni 1980 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 28. August 1980 gab die Gemeindeaufsichtsbehörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin Folge und behob den Bescheid des Gemeinderates. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 9. März 1981 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 9. November 1979 neuerlich ab, es wurde ausgesprochen, daß alle zur Liegenschaft C-Straße Nr. 5 gehörenden Objekte an die öffentliche Kanalisationsanlage der Marktgemeinde anzuschließen seien. Der dagegen eingebrachten Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Juni 1981 keine Folge. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit Erkenntnis vom 26. Februar 1985, Zl. 81/05/0115, den Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde vom 23. Juni 1981 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß nicht ausreichend geklärt sei, ob nicht durch die aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin einzuleitenden Chemikalien (Formaldehyd) Fäkalien konserviert würden oder eine Verstopfung der Kläranlage durch die in regelmäßigen Abständen abzulassende Leimflotte zu befürchten sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Beschwerdeführerin gegen eine der Auflagen, wonach keine Stoffe, die eine schädigende Wirkung auf den Kanal oder die Kanalbauwerke oder eine Beeinträchtigung der Klärvorgänge in der Abwasserreinigungsanlage zur Folge haben können, in die Kanalisation eingebracht werden dürften, verstoßen könnte. Überdies sei unklar geblieben, was bei Einhaltung der Bedingungen und Auflagen mit den nicht in den Kanal einzubringenden Abwässern zu geschehen habe.
Mit Bescheid vom 30. April 1985 behob die belangte Behörde auf Grund dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes den Bescheid des Gemeinderates vom 9. März 1981. Nachdem der Gemeinderat seinerseits mit Bescheid vom 10. März 1986 den Bescheid des Bürgermeisters vom 9. November 1979 aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister verwiesen und die Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 18. Juni 1986 die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen hatte, erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen Bescheid vom 2. Dezember 1986, mit dem der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt wurde, gemäß den §§ 36 und 37 der Oberösterreichischen Bauordnung alle auf der Liegenschaft C-Straße Nr. 5 befindlichen Objekte innerhalb einer bestimmten Frist an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage anzuschließen; gleichzeitig wurden zahlreiche Auflagen vorgeschrieben. Nach der Begründung dieses Bescheides liegen die Gebäude Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 im Fünfzigmeterbereich bestimmter Kanalstränge, bezogen auf eine bestimmte Anschlußstelle lägen aber die Betriebsgebäude Nr. 4 und 7 außerhalb des Fünfzigmeterbereiches. In Bezug auf diese beiden Gebäude sei jedoch die Anschlußverpflichtung gemäß § 37 O.ö. Bauordnung gegeben. Der Gemeinderat wies die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 6. April 1987 als unbegründet ab, die Frist zur Herstellung des Kanalanschlusses, deren Ende im erstinstanzlichen Bescheid mit 31. März 1987 festgesetzt worden war, wurde mit 15. Juli 1987 festgesetzt. Der dagegen eingebrachten Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Juli 1987 insofern Folge, als festgestellt wurde, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kanalanschlußverpflichtung gemäß § 37 der O.ö. Bauordnung für die auf dem Grundstück Nr. D/1 der KG E gelegenen Betriebsgebäude Nr. 4 und 7 in ihren Rechten verletzt werde, weil nicht festgestellt worden sei, ob eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung auf eine andere Weise möglich und das bestehende Kanalsystem für die Aufnahme der Abwässer geeignet sei und die anfallenden Kosten zumutbar seien. In diesem Umfang wurde der Bescheid des Gemeinderates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen. Im übrigen wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Kanalanschlußpflicht gemäß § 36 der O.ö. Bauordnung für die Gebäude Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 auf dem genannten Grundstück bestätigt.
Dieser Bescheid blieb unangefochten.
Mit Bescheid vom 21. September 1987 gab hierauf der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 2. Dezember 1986 teilweise Folge. Der Bescheid des Bürgermeisters wurde wie folgt abgeändert:
Spruchabschnitt I habe zu lauten:
"Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 15. September 1986 ergeht der Auftrag, folgende zur Liegenschaft C-Straße 5, Parz. D/1, EZ 20, KG E gehörenden Gebäude an die gemeindeeigene Kanalisation anzuschließen und die von den anzuschließenden Objekten und den dazugehörenden Grundstücken anfallenden Abwässer an die gemeindeeigene Kanalisation einzuleiten:
Gebäude Nr. 1 Büro
Gebäude Nr. 2 und 3 Heizhaus und Lagergebäude
Gebäude Nr. 5 und 6 Betriebsgebäude mit Arbeits- und Lagerräumen."
Für die Herstellung des Kanalanschlusses wurde eine Frist bis 31. Dezember 1987 eingeräumt.
Der dagegen eingebrachten Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28. Dezember 1987 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Anschluß an das öffentliche Kanalnetz sei hinsichtlich der Gebäude 1, 2, 3, 5 und 6 zu Unrecht aufgetragen worden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die mitbeteiligte Marktgemeinde, die Abweisung der Beschwerde beantragt. Lediglich die belangte Behörde hat die Zuerkennung von Kosten beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 13. Juli 1987 der Vorstellung der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich des Ausspruches über die Kanaleinleitungsverpflichtung bezüglich der Gebäude Nr. 4 und 7, der auf § 37 der O.ö. Bauordnung gestützt war, Folge gab, den angefochtenen Bescheid jedoch hinsichtlich der Kanalanschlußpflicht gemäß § 36 der O.ö. Bauordnung für die Gebäude Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 bestätigte, wurde die Kanalanschlußpflicht hinsichtlich der letztgenannten Gebäude bereits mit Bescheid des Gemeinderates vom 6. April 1987 rechtskräftig ausgesprochen. Dadurch, daß der Gemeinderat mit seinem Bescheid vom 21. September 1987 dennoch neuerlich die Anschlußpflicht hinsichtlich dieser Gebäude bejaht hat, ist jedoch die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt worden. Mit diesem Bescheid sollte wohl nur klargestellt werden, daß hinsichtlich der Gebäude Nr. 4 und 7 keine Anschlußverpflichtung besteht. Es wurden mit diesem Bescheid keine weitergehenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin begründet als jene, die sich bereits aus dem Bescheid vom 6. April 1987 ergeben haben. Hinsichtlich der Anschlußverpflichtung bezüglich der Gebäude Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 wurde mit dem Bescheid des Gemeinderates vom 21. September 1987 eine Verlängerung der Erfüllungsfrist eingeräumt. Zu einer derartigen Fristverlängerung ist gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 bei rechtskräftigen Bescheiden auch die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, berechtigt.
Dadurch, daß die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 28. Dezember 1987 die Vorstellung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die entschiedene Rechtssache abgewiesen hat, hat sie die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt. Zutreffend hat die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, daß sich die mit ihrem Bescheid vom 13. Juli 1987 festgestellte Ergänzungsbedürftigkeit lediglich auf die Anschlußverpflichtung bezüglich der Gebäude Nr. 4 und 7 nach § 37 der O.ö. Bauordnung bezog. Hinsichtlich dieser beiden Gebäude wurde aber keine Anschlußverpflichtung mehr ausgesprochen.
Da die Beschwerdeführerin somit durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988050050.X00Im RIS seit
11.07.2001