TE Vfgh Beschluss 1988/10/3 B1345/88

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Veröffentlicht am 03.10.1988
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

VfGG §§33, 35; ZPO §146 Abs1; Unterlassen der Vormerkung der Beschwerdefrist durch die Kanzleileiterin des Beschwerdevertreters; keine ein derartiges Versehen rechtfertigende Umstände - kein bloß geringfügiger Fehler

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die bf. Gesellschaft bekämpft mit ihrer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 15. April 1988, der dem steuerlichen Vertreter der Bf. am 1. Juni 1988 zugestellt wurde. Die bf. Gesellschaft verbindet mit ihrer am 19. Juli 1988 zur Post gegebenen Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist.

Der Wiedereinsetzungsantrag wird folgendermaßen begründet:

Der Rechtsanwalt habe den angefochtenen Bescheid vom damaligen steuerlichen Vertreter der bf. Gesellschaft bekommen und unverzüglich eine Beschwerde ausgearbeitet, die der bf. Gesellschaft zur Stellungnahme zugesandt worden sei. Aus unerklärlichen Gründen habe die sonst stets fleißig und präzis arbeitende Kanzleileiterin des einschreitenden Rechtsanwaltes, die jahrelang fehlerfrei in seiner Kanzlei arbeite und von ihm stichprobenweise kontrolliert werde, die Rechtsmittelfrist nicht im Terminkalender der Kanzlei eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt sei in der Kanzlei weder ein besonderer Arbeitsanfall noch sei die Kanzleileiterin aus anderen Gründen besonders belastet gewesen.

2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß §146 ZPO (§35 Abs2 VerfGG) nur insoweit zu bewilligen, als es sich bei dem Verschulden an der Fristversäumung lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Wie sich aus der Sachverhaltsschilderung ergibt, hat die Kanzleikraft des einschreitenden Rechtsanwaltes die Rechtsmittelfrist nicht bloß fehlerhaft, sondern überhaupt nicht vorgemerkt. Angesichts der Tatsache, daß damals keine Umstände vorlagen, die ein derartiges Versehen einigermaßen rechtfertigen würden, kann die unterlassene Eintragung nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist daher keine Folge zu geben.

3. Bei diesem Ergebnis ist die - verspätet zur Post gegebene - Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1345.1988

Dokumentnummer

JFT_10118997_88B01345_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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