Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 8. Februar 1990, Zl. OB 710-442.135-006, betreffend Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1956 geborene Beschwerdeführer leistete ab dem 1. August 1983 als Zeitsoldat Dienst beim Österreichischen Bundesheer. Als voraussichtlicher Entlassungstag war der 31. August 1987 vorgesehen. Am 26. August 1985 kam er bei einem Laufausflug zu Sturz und zog sich einen Kreuzbandriß am linken Knie zu. Diese Verletzung wurde im Heeresspital Wien operativ behandelt. Wegen dieses Unfalles stellte der Beschwerdeführer am 28. November 1985 beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland den formularmäßigen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG). Dieser Antrag wurde zuständigkeitshalber an das Landesinvalidenamt für Kärnten (LIA) weitergeleitet.
Das LIA führte daraufhin ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, in dem es unter anderem vom Militärkommando Kärnten die komplette Gesundheitskarte des Beschwerdeführers mit allen vorhandenen Unterlagen anforderte sowie durch Anfrage bei der Kärntner Gebietskrankenkasse Erhebungen über die Krankenstände des Beschwerdeführers pflog. Auch holte das LIA die Krankengeschichte über einen Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers im Landeskrankenhaus Wolfsberg ein, in dem er sich nach einem Verkehrsunfall im Jahre 1976 in stationärer Behandlung befunden hatte.
Im Operationsbericht des Heeresspitales Wien wurde festgehalten, daß das Kreuzband des linken Knies bereits zur Hälfte "alt gerissen" gewesen sei und bei dem am 26. August 1985 erfolgten Sturz während des Dienstes vollkommen ausgerissen sei.
Auf Anfrage des LIA teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 1986 mit, daß er vor seiner militärischen Dienstleistung bei keinem Arzt bzw. in keinem Krankenhaus bezüglich einer Knieverletzung behandelt worden sei; es sei für ihn deshalb unerklärlich, wie es zu einem Einriß des Kreuzbandes habe kommen könne, weil er auf keinerlei Unfälle verweisen könne.
Das LIA holte auch ein ärztliches Sachverständigengutachten des ärztlichen Leiters des Unfallkrankenhauses Klagenfurt, Primarius Dr. W, vom 18. August 1986 ein, der zunächst eine stufenweise Einschätzung ab 26. August 1985 vornahm und weiters ausführte, daß ab dem Untersuchungstag (d.i. der 18. August 1986) die Gesundheitsschädigung "Riß des vorderen Kreuzbandes linkes Kniegelenk (operiert, geheilt)" (Richtsatzposition I/d/124, MdE 30 %) unter Berücksichtigung eines Kausalanteiles von 1/2 mit einer kausalen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 15 % einzuschätzen sei. Laut OP-Bericht habe ein alter vorderer Kreuzbandausriß am linken Knie bestanden. Es sei ohne weiteres möglich, daß eine sogenannte banale Verletzung des Kniegelenkes zu einer Läsion des vorderen Kreuzbandes geführt habe. Die subjektiven Beschwerden könnten so gering gewesen sein, daß der Betroffene gar keine Erinnerung daran habe. Wenn ein Kreuzband überdehnt oder eingerissen werde, ohne daß der sogenannte Synovialisschlauch aufreiße, brauche es gar nicht zu einem Kniegelenkserguß kommen und damit zu einem entsprechenden klinischen und subjektiven Befund. Im übrigen sei eine Verletzung an beiden Knieen im Akt aufliegend (Abl. 37 "Hautabschürfungen beide Kniegelenke" vom 23. Juni 1976). Der Unfall vom 26. August 1985 sei sicher geeignet gewesen, den endgültigen Abriß eines vorgeschädigten Kreuzbandes herbeizuführen. Es sei also die Zeit vom Unfall bis zur Heilung bzw. bis zum Tag der Untersuchung als voll kausal anzurechnen. Ab Untersuchungstag (18. August 1986) sei laut derzeit geltenden Richtsätzen eine MdE von 30 % anzusetzen. Da nachweislich bereits ein Vorschaden des vorderen Kreuzbandes vorgelegen sei, das geschilderte Unfallereignis mit größter Wahrscheinlichkeit nicht ausgereicht hätte, um ein gesundes Kreuzband abzureißen, sei der kausale Anteil der Verletzung zur Hälfte, also mit 15 %, als angemessen zu betrachten.
Der (mittlerweile durch einen Rechtsanwalt vertretene) Beschwerdeführer, der im Rahmen des Parteiengehöres vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Kenntnis erhielt, brachte in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 1986 hiezu im wesentlichen vor, er erkläre sich mit der Einschätzung der MdE mit 30 % laut Gutachten Dris. W einverstanden. Er spreche sich hingegen entschieden dagegen aus, daß vom Sachverständigen Dr. W die Dienstbeschädigung nur zur Hälfte als kausal anerkannt werde; dessen Schlußfolgerungen seien unzutreffend. Er habe bis zum Unfall am 26. August 1985 nie die geringsten Beschwerden mit dem linken Kniegelenk gehabt. Dies ungeachtet dessen, daß er bis zum Vorfall vom 26. August 1985 immer - teilweise sogar extrem - Sport betrieben habe. Vielmehr sei es so gewesen, daß der gesamte Bandapparat seines linken Kniegelenkes völlig intakt gewesen sei. Hätte nur die geringste Vorschädigung bestanden, so hätten zweifelsfrei bei der extremen Beanspruchung im Rahmen der Sportausübung zumindest kleinere Beschwerden auftreten müssen. Dies sei jedoch nie der Fall gewesen.
Dazu holte das LIA ein ärztliches Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. A (vom 22. Dezember 1986) ein, der zunächst darauf hinwies, daß der Begründung Dris. W vollinhaltlich beizupflichten sei. Ergänzend führte er aus, daß zur Verletzung des vorderen Kreuzbandes im Sinne einer Dehnung oder eines Teilabrisses oder vollständigen Abrisses keineswegs nur Unfallereignisse notwendig seien; zum Beispiel könne auch eine Landung auf den Beinen mit gebeugtem Kniegelenk nach Sprüngen für eine Verletzung des Kreuzbandes genügen (zitiert nach Müller, Das Knie, Springer-Verlag 1982, Seite 239). Es sei durchaus möglich, daß das Kreuzband verletzt werde und es jedoch infolge intaktem Synovialisschlauch zu keinem Bluterguß im Kniegelenk komme. Es sei eine immer wieder zu beobachtende Möglichkeit, daß ein Knieglenk mit isolierter vorderer Kreuzbandverletzung infolge guter muskulärer Kompensation keine Beschwerden verursache und die entsprechenden Individuen voll sporttauglich seien; umsomehr gelte dies für ein teilweise eingerissenes Kreuzband. Auch bei Teilabrissen des Kreuzbandes und optimaler muskulärer Kompensation sei das Kreuzband jedoch insuffizient und könne bei geringeren Traumen endgültig reißen. Im vorliegenden Fall sei die vorbestehende alte teilweise Ruptur des Kreuzbandes eindeutig aktenkundig und somit ein eindeutiger Vorschaden des Kreuzbandes gegeben. Der Kausalanteil sei daher mit 1/2 einzuschätzen, was den Gegebenheiten entspreche. Diesem Gutachten stimmte der leitende Arzt zu. Dieser nahm auch eine Dienstbeschädigungs-Bezeichnung und stufenweise Einschätzung vor.
Auch das Gutachten Dris. A wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. In seiner hiezu abgegebenen Stellungnahme vom 31. März 1987 brachte er vor, daß der Sachverständige die Frage unbeantwortet gelassen habe, wann der Vorschaden aller Wahrscheinlichkeit nach aufgetreten sein könne. Bei der Frage der Kausalität der gegenständlichen Gesundheitsschädigung sei zu berücksichtigen, daß er bereits geraume Zeit vor dem 26. August 1985 Mitglied des Österreichischen Bundesheeres gewesen sei. Bewegungsabläufe aber, (welche die Kreuzbandschädigung hätten herbeiführen können), seien in dieser Zeit ausschließlich in Ausübung seines Dienstes vollzogen worden. Wenn daher eine Vorschädigung vorgelegen sei, so sei diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls auf die Dienstleistung zurückzuführen, zumal die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse gerade für den Schadenseintritt sprechen würden.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. September 1987 führte der Sachverständige Dr. A aus, daß eine Kreuzbandvorschädigung weder durch den Autounfall im Jahre 1976 noch während der Ausbildungszeit beim Bundesheer seit 1983 ausgeschlossen werden könne. Bezüglich Wahrscheinlichkeiten könne infolge der unvollständigen Unterlagen seriös nicht Stellung genommen werden.
In seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 1987 führte der leitende Arzt aus, daß bei der Einstellungsuntersuchung im Jahre 1983 keine Leiden gefunden worden seien; Vorerkrankungen seien nicht aktenkundig. Der Autounfall im Jahre 1976 hätte durchaus in der Lage sein können, eine Kreuzbandverletzung hervorzurufen; Hautabschürfungen seien aber damals an beiden Kniegelenken gewesen, ein Erguß sei nicht beschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei noch bis 1985 in der Lage gewesen, diverse Sportarten, sogar extrem, ohne Beschwerden auszuüben. Krankmeldungen bezüglich der Kniegelenke vor dem schädigenden Ereignis seien ebenfalls nicht aktenkundig. Bewegungsabläufe, die für eine Verletzung des Kreuzbandes genügten, seien sicherlich auch im Rahmen der Ausbildung beim Bundesheer (1983 bis 1985) ausgeführt worden. Das schädigende Ereignis sei auch durchaus in der Lage gewesen, die Verletzung herbeizuführen. Auf Grund der (unvollständigen) Unterlagen könne nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, daß die Verletzung nicht im Rahmen des Militärdienstes erlitten worden sei; die Fakten würden eher für die Vollkausalität als dagegen sprechen.
Schließlich führte das LIA noch eine berufskundliche Beurteilung nach § 22 HVG durch.
Mit Bescheid des LIA vom 5. Juli 1988 wurde ausgesprochen:
Auf Ihren Antrag vom 28.11.1985, eingelangt am 28.11.1985, wird gemäß §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, in der jeweils geltenden Fassung, nachstehend angeführte Gesundheitsschädigung als
Dienstbeschädigung anerkannt:
Bezeichnung der Dienstbeschädigung: Kausalanteil:
'Riß des vorderen Kreuzbandes linkes
Kniegelenk (operiert, geheilt). 1/2
Gemäß §§ 21 bis 24, 24a, 24b, 25 und 46b, 55 und 70 HVG, in der jeweils geltenden Fassung, wird Ihnen für die Zeit von 1.11.1985 bis 30.6.1986 eine Beschädigtenrente zuerkannt. Diese beträgt entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von vierzig (40) v.H. monatlich S 3.491,-- und ab 1.12.1985 bis 30.6.1986 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von dreißig (30) v.H. monatlich S 2.619,--.
Der Anspruch auf Beschädigtenrente ist gemäß § 56 HVG ab 1.7.1986 abzulehnen."
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage führte die Versorgungsbehörde erster Instanz zur Begründung ihres Bescheides im wesentlichen aus, nach den ärztlichen Sachverständigengutachten vom 18. August 1986, vom 22. Dezember 1986 und vom 30. September 1987, die für schlüssig befunden und in freier Beweiswürdigung diesem Bescheid zugrunde gelegt worden seien, ergebe sich folgende Einschätzung nach den Richtsätzen zu § 21 HVG:
"Lfd. Bezeichnung Richtsatz- Gesamt- Kausal- MdE
Nr. der Gesund- position leidens- anteil v.H.
heitsschädigung zustand
(MdE)
FÜR DIE ZEIT VOM 1.11.1985 (ANTRAGSMONAT) BIS 19.11.1985
(Bettruhe, Operation, Gipsverband für das linke Bein mit
stationärer Nachbehandlung, keine Belastung des linken
Beines)
1 'Riß des vorderen
Kreuzbandes linkes
Kniegelenk.'
analog I d 120 80% 1/2 40%
FÜR DIE ZEIT VOM 20.11.1985 BIS 19.6.1986:
(Zunahme der Beweglichkeit des linken Knies
von 90 Grad)
1 'Riß des vorderen
Kreuzbandes linkes
Kniegelenk.'
analog I d 125 50% 1/2 25%
FÜR DIE ZEIT AB 20.6.1986:
(Weitere Zunahme der Beweglichkeit des linken Knies sowie der Gebrauchs- und Belastungsfähigkeit des Beines)
1 'Riß des vorderen
Kreuzbandes linkes
Kniegelenk (operiert,
geheilt).' I d 124 30% 1/2 15%"
Bei der unter Punkt 1 angeführten Gesundheitsschädigung habe dem schädigenden Ereignis bzw. den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an den bestehenden Leidenszuständen zugemessen werden können. Für die Festsetzung des Kausalanteiles sei der Umstand maßgeblich gewesen, daß laut vorliegendem Operationsbericht des Heeresspitales Wien bereits ein alter vorderer Kreuzbandausriß am linken Knie vorgelegen habe. Der am 28. Juni 1985 (richtig: 26. August 1985) während eines Laufausfluges im Rahmen des Wehrdienstes des Beschwerdeführers als Zeitsoldat beim österreichischen Bundesheer stattgefundene Sturz auf das linke Kniegelenk habe dann zu einer endgültigen Läsion des vorderen Kreuzbandes geführt. Nach Ansicht der befaßten ärztlichen Sachverständigen habe nachweislich bereits ein Vorschaden in Form eines teilweise eingerissenen Kreuzbandes bestanden, der infolge guter muskulärer Kompensation jedoch keine Beschwerden verursacht habe; der Beschwerdeführer sei daher voll sporttauglich gewesen. Wenn ein Kreuzband überdehnt oder eingerissen werde, ohne daß der Synovialisschlauch aufreiße, brauche es nach Aussage der ärztlichen Sachverständigen gar nicht zu einem Kniegelenkserguß und damit zu einem entsprechenden klinischen und subjektiven Befund kommen. Das am 26. August 1985 stattgefundene Trauma sei jedoch Anlaß zum endgültigen Abriß des vorderen Kreuzbandes gewesen; es hätte jedoch mit größter Wahrscheinlichkeit nicht ausgereicht, um ein gesundes Kreuzband abzureißen. Bezüglich der Kreuzbandvorschädigung, die jedenfalls unbestritten sei, werde festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Rahmen der vom LIA durchgeführten Ermittlungen selbst angegeben habe, daß er bis zum Unfallereignis am 26. August 1985 immer - teilweise sogar extrem - Sport betrieben habe. Die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 21. März 1987 (richtig: 31. März 1987), wonach Bewegungsabläufe, welche die Kreuzbandvorschädigung hätten herbeiführen können, während der Zeit der Zugehörigkeit zum österreichischen Bundesheer ausschließlich in Ausübung des Dienstes vollzogen worden seien, müßte im Lichte einer in der Zwischenzeit eingeholten ergänzenden Stellungnahme des seinerzeit befaßten ärztlichen Sachverständigen gesehen werden, wonach trotz isolierter vorderer Kreuzbandverletzung volle Sporttauglichkeit vorgelegen habe. Als weitere Ursache der Kreuzbandvorschädigung komme auch ein Autounfall, der sich im Jahre 1976 ereignet habe, in Frage, bei dem sich der Beschwerdeführer unter anderem "Hautabschürfungen beider Kniegelenke" zugezogen habe. Da für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung die bloße Möglichkeit einer Verursachung durch den Wehrdienst nicht ausreiche und weder habe erwiesen noch glaubhaft dargetan werden können, daß die Kreuzbandvorschädigung im Rahmen der militärischen Dienstleistung aufgetreten sei, sei die Schädigung des vorderen Kreuzbandes lediglich mit einem Kausalanteil von 1/2 als Dienstbeschädigung im Sinne des HVG anzuerkennen. Hiezu werde festgehalten, daß die Beweislast nicht die Behörde treffe und es somit für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung nicht ausreiche, daß das LIA nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit nachweisen könne, daß das schädigende Ereignis im Rahmen des Militärdienstes nicht eingetreten sei.
In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides setzt sich das LIA weiters noch mit der Prüfung nach § 22 HVG sowie mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung der Höhe der Beschädigtenrente auseinander.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der erstinstanzliche Bescheid treffe keine Feststellungen darüber, wann der angeblich bei ihm vorhandene Vorschaden am Kreuzband eingetreten sein solle. Diese Feststellung wäre aber deshalb von entscheidender Bedeutung, weil für den Fall, daß tatsächlich ein Vorschaden etwa während seiner Bundesheerzeit eingetreten sein sollte, sein Anspruch sich zur Gänze als gerechtfertigt erwiese. Der erstinstanzliche Bescheid nehme keinerlei Rücksicht darauf, daß er bereits geraume Zeit vor dem Unfall vom 26. August 1985 Mitglied des österreichischen Bundesheeres gewesen sei und im Zuge der während der Ausbildung eingetretenen Belastungen ein Vorschaden durchaus entstanden sein könnte. Nach der - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof auch in der Heeresversorgung anzuwendenden - Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingungen könne wohl kein Zweifel daran bestehen, daß die gegenständliche Verletzung ausschließlich auf den Vorfall vom 26. August 1985 zurückzuführen sei. Anders wäre die Sache etwa zu beurteilen, wenn er schon vor dem 26. August 1985 Schmerzen gehabt oder über einen Vorschaden Kenntnis erlangt hätte. Wenn er unter diesen Vorzeichen weiter Kampfsport betrieben hätte und eine Verletzung passiert wäre, müßte man sicherlich die Kausalitätsfrage anders betrachten. So aber habe er in der festen Überzeugung, ein gesundes Kniegelenk zu haben, seinen gesamten sportlichen Ehrgeiz in den Dienst des österreichischen Bundesheeres gestellt; nur deshalb sei es auch zum gegenständlichen Vorfall gekommen.
Die belangte Behörde ergänzte daraufhin das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. E, der folgendes ausführte:
"Den Schlußfolgerungen der Vorgutachter, wonach ein zur Hälfte alt gerissenes Kreuzband auch mit einem halben Kausalitätsfaktor einhergeht, kann ich nicht Folge leisten.
Bei der Einstellungsuntersuchung vom 20.8.1985 (Abl. 29) wurde keine wie immer geartete Vorschädigung am li Kniegelenk diagnostiziert. Sinn einer Einstellungsuntersuchung ist jedoch, Vorschädigungen zu erfassen, um weitere Schädigungen im Rahmen des Wehrdienstes womöglich zu verhindern, aber auf alle Fälle nicht zu provozieren. Es kann davon ausgegangen werden, daß Herr N zum Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung keine Instabilität am li Kniegelenk gehabt hat. Es wurde auch im Rahmen des Wehrdienstes bei der Belastung, zumindest was den Bewegungsapparat anlangt, keine Rücksicht auf etwaige Vorschädigungen genommen.
Im Zuge eines Laufausfluges am 26.8.1985 kam es um 15.00 Uhr zu jenem Sturz, bei dem sich Herr N den Kreuzbandriß zugezogen hat (Abl.7). Über mehrere Zwischenstationen wurde Herr N letztendlich in der Heereskrankenanstalt operiert, wobei eine Teilresektion des Hofer'schen Fettkörpers sowie eine Reinsertion des vorderen Kreuzbandes vorgenommen wurde. Im OP-Bericht (Abl. 33) wird festgehalten, daß ein bis dato klinisch stummer proximaler Ausriß des vorderen Kreuzbandes vorliegt, wobei das Kreuzband zur Hälfte alt gerissen und bei dem aktuellen Unfall vollkommen gerissen ist.
Die operative Behandlung und auch die Nachbehandlung erfolgte in typischer Weise. Bei der Letztuntersuchung besteht jedoch eine + pos. anteriore Instabilität.
Der Versuch herauszufinden, wann die Vorschädigung eingetreten ist, erscheint müssig zu sein, da eine diesbezügliche Klärung nicht mehr möglich sein wird und auch für die weitere Beurteilung nicht erforderlich ist.
Sollte die Schädigung des Kreuzbandes im Rahmen des 1976 erlittenen Verkehrsunfalles entstanden sein, dürfte sie wohl unter der alles umfassenden Diagnose Excoriationes subsumiert sein. Jedenfalls ist es als glaubhaft anzunehmen, daß Herr N keine Kenntnis erlangt hat und daher auch keine Möglichkeit gehabt hat, sich auf diese Kreuzbandschädigung entsprechend einzurichten und auch bei der Sportausübung darauf Rücksicht zu nehmen.
Auch muß festgehalten werden, daß ein zur Hälfte eingerissenes Kniegelenk keine Instabilität und somit auch keine Beschwerden verursacht.
Herr N hat seinen Wehrdienst begonnen, ohne daß er vom Kreuzbandschaden etwas gewußt hat; auch wurde bei keiner ärztlichen Untersuchung ein solcher Vorschaden diagnostiziert und wurde im Rahmen des Wehrdienstes daher auf Vorschädigungen keine Rücksicht genommen.
Durch den Sportunfall ist es in eindeutig dokumentierter Weise zur Ruptur des vorderen Kreuzbandes gekommen und nur die vollständige Ruptur und die damit verbundene Instabilität haben die Beschwerden verursacht.
Die derzeit von Herrn N angegebenen Beschwerden sind ausschließlich auf die am 26.8.1985 erlittene Verletzung zurückzuführen und daher ist die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mit 30% festgelegt."
Die belangte Behörde führte auch eine neuerliche berufskundliche Beurteilung nach § 22 HVG durch.
In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 1989 erklärte der Beschwerdeführer, daß das Gutachten Dris. E vollinhaltich akzeptiert werde.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 1990 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 HVG bestätigt.
Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens sowie des § 2 Abs. 1 HVG im wesentlichen aus, im gegenständlichen Fall müsse danach geforscht werden, ob konkrete Erscheinungen vorhanden seien, die ausreichten, einen Zusammenhang von Ursache (Präsenzdienst) und Wirkung als wahr anzunehmen. Wo jedoch ausreichende Erscheinungen nicht zutage getreten seien, dort bestehe lediglich die Möglichkeit einer Verursachung und es könne eine durch solche Erscheinungen getragene geistige Brücke von der Ursache zur Wirkung nicht geschlagen, ein Kausalzuammenhang nicht als erwiesen angenommen werden. Während des Präsenzdienstes seien nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bis zum Sturz am 28. Juni 1985 (richtig: 26. August 1985) keine Erscheinungen eingetreten, und es seien solche auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet worden, die den Kreuzbandeinriß hätten verursachen können. Dagegen habe der Beschwerdeführer vor dem Präsenzdienst im Jahre 1976 bei einem Autounfall "Hautabschürfungen beider Kniegelenke" und 1977 eine Verstauchung des linken Fußes erlitten. Es lägen keinerlei konkrete Erscheinungen vor, die ausreichen würden, die Annahme des Beschwerdeführers als wahr anzunehmen, daß die Vorschädigung des linken Knies während des Präsenzdienstes erfolgt sei. Es sprächen keine Gründe dafür, daß die Vorschädigung während des Präsenzdienstes eingetreten sei. Bei jeglichem Fehlen konkreter Erscheinungen könne aber nur die Möglichkeit der Verursachung der Vorschädigung durch den Präsenzdienst angenommen werden. Die Vorschädigung sei nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen. Weiters sei die belangte Behörde zu der Feststellung gelangt, daß der Abriß des Kreuzbandes des linken Knies allein durch die extreme Sportausübung des Beschwerdeführers (Reiten, Karate, Schifahren) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch im Zivilleben eingetreten wäre. Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage sei die belangte Behörde zu der Feststellung gelangt, daß das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. E nicht schlüssig sei. Es sei nämlich rechtlich nicht von Bedeutung, ob eine Vorschädigung bei der Einstellungsuntersuchung habe objektiviert werden können. Tatsache sei, daß sie bestanden habe und dabei bei der Festsetzung des Kausalanteiles zu berücksichtigen sei. Die belangte Behörde erachte die erstinstanzlichen Gutachten Dris. W und Dris. A, die den halben Kausalanteil an der festgestellten Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung für wahrscheinlich erachten, als schlüssig. Somit trete in der medizinischen Sachlage keine Änderung ein und es werde bezüglich der Bezeichnung der Dienstbeschädigung sowie der daraus resultierenden kausalen MdE von zunächst 40 v.H., später 25 v.H. und ab 20. Juni 1986 von 15 v.H., auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen. Dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers sei das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden. Es seien keine Einwendungen vorgebracht worden und es sei von der belangten Behörde spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Seinem Vorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuspruch einer Beschädigtenrente nach dem HVG verletzt; seine (kausale) MdE sei höher einzuschätzen.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, es entbehre nicht einer gewissen "Pikanterie", wenn die belangte Behörde gerade dem von ihr im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. E nicht folge (durch die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen habe sie ja zu erkennen gegeben, daß ihr Zweifel an der Beweiswürdigung des LIA gekommen seien). Die belangte Behörde habe dazu lediglich lapidar ausgeführt, daß das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. E nicht schlüssig sei. Es sei nämlich rechtlich nicht von Bedeutung, ob eine Vorschädigung des linken Knies bei der Einstellungsuntersuchung objektiviert hätte werden können. Tatsache sei, daß die Vorschädigung bestanden habe und daher bei der Festsetzung des Kausalanteiles zu berücksichtigen sei. Zu den Gutachten Dris. W und Dris. A habe die belangte Behörde ausgeführt, daß diese schlüssig seien. Hierin erblicke er wesentliche Begründunglücken, weil die belangte Behörde in keiner Weise plausibel darlege, warum das Gutachten Dris. E im Gegensatz zu den Gutachten Dris. W und Dris. A nicht schlüssig sein sollte. Die Auffassung der belangten Behörde, daß es rechtlich nicht von Bedeutung sei, ob eine Vorschädigung des linken Knies bei der Einstellungsuntersuchung habe objektiviert werden können, sei verfehlt, denn wäre die Vorschädigung bei der Einstellungsuntersuchung bekannt gewesen, hätte er sich darauf einstellen können und hätte insbesondere nicht derart extrem Sport betrieben.
Der Beschwerdeführer bringt weiters unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit - aus den bereits in seiner Berufung dargelegten Erwägungen - vor, daß die bei ihm aufgetretene Verletzung ausschließlich auf den Vorfall vom 26. August 1985 zurückzuführen sei. Abschließend bringt der Beschwerdeführer noch vor, daß all diese Erwägungen zeigten, daß die Vorschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei.
Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. zur Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur inhaltsgleichen Regelung des § 4 Abs. 1 erster Satz KOVG 1957, z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0060).
Danach ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewißheit gleichgestellt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1988, Zl. 87/09/0250, u.a.). Im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz geht es demnach nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. In diesem Zusammenhang entschädigt das Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (vgl. wiederum zum KOVG 1957 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1981, Zl. 3026/80).
Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz HVG setzt voraus, daß der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1986, Zl. 84/09/0057).
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 iVm § 67 AVG sind in der Begründung eines Berufungsbescheides u.a. auch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Ein Bescheid, der diesen Erfordernissen nicht entspricht, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes der Ergänzung und ist daher, sofern durch diesen Mangel die Parteien in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt sind, mit einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z.3 lit.b VwGG behaftet.
Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG, wonach die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (sogenannter Grundsatz der freien Beweiswürdigung), bedeutet nicht, daß dieser in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die in Rede stehende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes hat nur zur Folge, daß, sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1989, Zl. 86/09/021, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Auf dem Boden dieser Rechtsprechung hält die Begründung des angefochtenen Bescheides einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht stand.
Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die - nach dem Operationsbericht des Heeresspitales Wien unzweifelhaft vorhanden gewesene - Vorschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit durch die dem Militärdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist oder nicht.
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens sind die im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. W und Dr. A in ihren Gutachten vom 18. August 1986 bzw. vom 22. Dezember 1986 auf diese Frage überhaupt nicht näher eingegangen, sondern sie haben sich damit begnügt, festzustellen, daß der Kausalanteil mit 1/2 festzusetzen sei, weil nachweislich (laut Operationsbericht des Heeresspitales Wien) eine Vorschädigung des Kreuzbandes des linken Knies vorhanden gewesen sei. Dr. A hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. September 1987 hiezu lediglich folgendes ausgeführt:
"Eine Kreuzbandvorschädigung kann weder durch den Autounfall 1976 noch während der Ausbildungszeit beim Bundesheer seit 1983 ausgeschlossen werden. Bezüglich Wahrscheinlichkeiten kann infolge der vollständigen Unterlagen seriös nicht Stellung genommen werden."
Keinesfalls kann diesbezüglich dem Vorbringen des Beschwerdeführers (dieser hat im Zuge des Verwaltungsverfahrens einerseits vorgebracht, daß die bei ihm aufgetretene Verletzung ausschließlich auf den Unfall vom 26. August 1985 zurückzuführen sei, andererseits aber auch darauf hingewiesen, daß eine allenfalls tatsächlich gegebene Vorschädigung auf durch während seiner Bundesheerzeit eingetretene Belastungen zurückzuführen sei) dahin gefolgt werden, daß die gegenständliche Gesundheitsschädigung ausschließlich auf den Unfall vom 26. August 1985 zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer hat die Feststellung im Operationsbericht des Heeresspitales Wien, daß das Kreuzband des linken Knies bereits zur Hälfte "alt gerissen" gewesen sei und bei dem am 26. August 1985 erfolgten Sturz während des Dienstes vollkommen ausgerissen sei, im Verwaltungsverfahren auch weder ausdrücklich bestritten noch dagegen medizinisch begründete Einwendungen erhoben.
Daß die belangte Behörde das von ihr im Berufungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. E als nicht schlüssig erkannt hat und ihrem Bescheid nicht zugrunde gelegt hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner (oben dargestellten eingeschränkten) Prüfungsbefugnis hingegen nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil dieser Sachverständige - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht verweist - nicht der Tatsache Rechnung getragen hat, daß laut Operationsbericht des Heeresspitales Wien eine Vorschädigung vorhanden gewesen ist und somit die gegenständliche Gesundheitsschädigung NICHT AUSSCHLIESSLICH auf die am 26. August 1985 erlittene Verletzung zurückzuführen ist.
Auch kommt dem - negativen - Ergebnis der Einstellungsuntersuchung allein die von der Beschwerde angenommene entscheidungswesentliche Bedeutung nicht zu, d.h. nur aus der Tatsache, daß bei der Einstellungsuntersuchung keine wie immer geartete Vorschädigung am linken Kniegelenk diagnostiziert worden ist, kann nicht schon ohne weiteres geschlossen werden, daß die - laut Operationsbericht vorhanden gewesene - Vorschädigung während der Präsenzdienstleistung erfolgt ist.
Es ist auch ungeklärt geblieben, ob es vom medizinischen Standpunkt aus überhaupt möglich ist, daß es nach einem Einriß des Kreuzbandes mehr als zehn Jahre (seit dem Verkehrsunfall im Jahre 1976, bei dem es möglicherweise zu der Vorschädigung gekommen ist) dauern kann, bis es zum vollkommenen Abriß des Kreuzbandes kommt, oder ob es bei der - nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers teilweise sogar extremen - Sportausübung nicht schon viel früher zum Riß des Kreuzbandes hätte kommen müssen. Dabei wären auch die konkreten körperlichen Belastungen des Beschwerdeführers, denen er während seiner Dienstleistung beim österreichischen Bundesheer tatsächlich ausgesetzt gewesen ist, zu berücksichtigen gewesen.
Da der Sachverhalt somit in wesentlichen Punkten der Ergänzung bedarf und die belangte Behörde durch die unzulängliche Begründung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des bereits im Geltungsbereich der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989 eingeschränkten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Artikel III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090046.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014