TE Vfgh Erkenntnis 1988/10/6 G240/87, V146/87

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Veröffentlicht am 06.10.1988
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
VfGG §62 Abs1
Oö BauV 1985 §95 Abs1 lita
Oö BauV 1985 §95 Abs5
Oö BauO 1976 §23, §24

Leitsatz

VerfGG; das Vorbringen des VwGH ist in seinem Zusammenhang als Darlegung der Bedenken iS des §62 Abs1 zu sehen; keine unstatthafte Verweisung auf eine Entscheidung des VfGH Oö. Bauordnung idF LGBl. 82/1983; §24 Abs1 erster und zweiter Satz sowie §24 Abs2 enthalten eine dem Art18 Abs1 und Abs 2 widersprechende formalgesetzliche Delegation - eine Mehrzahl "unbestimmter", für sich allein möglicherweise hinreichend determinierte,Begriffe ergeben in ihrer Gesamtheit keine bestimmte vollziehbare Regelung; dem Verordnungsgeber bleibt inhaltliche Gestaltung der materiellen Bauvorschriften nach eigenen Zielvorstellungen überlassen Oö. BauV 1985, LGBl. 5/1985; §95 Abs1 lita nach Aufhebung seiner gesetzlichen Grundlage in Widerspruch zu Art18 B-VG

Spruch

I. §24 Abs1 Sätze 1 und 2 und Abs2 des Gesetzes vom 2. April 1976, mit dem eine Bauordnung für das Land Oberösterreich erlassen wird (O.ö. Bauordnung - O.ö. BauO.), LGBl. Nr. 35/1976, idF LGBl. Nr. 82/1983 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1989 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung obiger Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. §95 Abs1 lita sowie Abs5 der (Oberösterreichischen) Bauverordnung 1985 (O.ö. BauV. 1985), LGBl. Nr. 5, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1989 in Kraft.

Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Beim VwGH ist zur Z87/05/0057 eine Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Jänner 1987, Z BauR-7599/1-1986 An/Fei, anhängig, mit dem der Vorstellung der Bf. gegen einen (Berufungs-)Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Attnang-Puchheim nicht Folge gegeben wurde: Gegenstand dieses Bescheides der Baubehörde zweiter Instanz war ein Auftrag an die Bf., einen auf dem Grundstück Nr. 280/35 des Grundbuches über die Katastralgemeinde Attnang-Puchheim errichteten (Holz-)Zubau zum bestehenden Wohnhaus zu beseitigen. Die belangte Aufsichtsbehörde ging laut Begründung ihres Bescheides im wesentlichen davon aus, daß es sich bei der zu entfernenden Anlage um einen bewilligungspflichtigen Zubau handle, für den eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden könne, weil der im §95 Abs1 O.ö. BauV. 1985 vorgesehene Mindestabstand von den Nachbargrenzen nicht eingehalten sei.

1.1.2.1. Der VwGH stellte in dieser Beschwerdesache die Anträge, der VfGH möge a) gemäß Art140 B-VG die Bestimmungen des §24 Abs1 erster und zweiter Satz sowie Abs2 O.ö. BauO., LGBl. 35/1976, idF der Nov. LGBl. 82/1983 als verfassungswidrig (protokolliert zu G240/87) und b) gemäß Art. 139 B-VG die Vorschrift des §95 Abs1 lita sowie Abs5 O.ö. BauV. 1985, LGBl. 5, als gesetzwidrig aufheben (protokolliert zu V146/87).

1.1.2.2. Begründend brachte der VwGH ua. vor:

1.1.2.2.1. (Zu den Prozeßvoraussetzungen

(Präjudizialität der angefochtenen Normen))

"Die für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wesentliche und damit präjudizielle Regelung des §95 Abs1 lita O.ö. BauV. 1985 sieht vor, daß Gebäude aus Holz, wie Blockhäuser, Holzständerbauten und Riegelwandbauten nur zulässig sind, wenn sie von den Nachbargrenzen, ausgenommen der Straßengrundgrenze, einen Mindestabstand von 5 m und von anderen Gebäuden einen Mindestabstand von 5 m bzw. von Gebäuden aus Holz einen Mindestabstand von 10 m einhalten. Obwohl der in Rede stehende Zubau nicht als Gebäude anzusehen ist, liegt ein Anwendungsfall dieser Bestimmung vor, weil im Abs5 dieser Verordnungsstelle vorgesehen ist, daß die Abs1 bis 4 für sonstige bewilligungspflichtige bauliche Anlagen aus Holz und anderen brennbaren Baustoffen sinngemäß gelten.

Die O.ö. BauV. 1985 wurde entsprechend ihrer Promulgationsklausel auf Grund der '§§24, 25, 52, 55, 59 und 62 der O.ö. BauO., LGBl. Nr. 35/1976 idF der O.ö. BauO.-Nov. 1980, LGBl. Nr. 59 und der O.ö. BauO.-Nov. 1983, LGBl. Nr. 82' erlassen. Als gesetzliche Grundlage der im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des §95 Abs1 lita sowie Abs5 dieser V scheiden die Regelungen des §25 O.ö. BauO. 1976 in der zitierten Fassung über Bauerleichterungen, des §52 leg.cit. über allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Bauausführung, des §55 leg.cit. über den Baulärm, des §59 leg.cit. über die Erhaltungspflicht sowie des §62 leg.cit. über die Benützung baulicher Anlagen aus. . . "

1.1.2.2.2. (Zur Sache selbst)

"Die Bedenken des VwGH gegen §24 O.ö. BauO. 1976 in der zitierten Fassung gehen dahin, daß diese Gesetzesstelle im Zusammenhang mit §23 dieses Gesetzes, aber auch im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der O.ö. BauO. 1976 keine iS des Art18 Abs2 B-VG ausreichende Determinierung des Inhalts der danach zu erlassenden Verordnungen darstellt. Im Ergebnis hegt der VwGH gegen diese Bestimmungen dieselben Bedenken, wie sie der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 10296/1984 zum §23 Kärntner BauO. auf Grund von Anfechtungen des VwGH zum Ausdruck gebracht hat. An diesen Bedenken vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Oberösterreichische Regelung gegenüber der vom VfGH als verfassungswidrig erkannten Regelung der Kärntner BauO. etwas detaillierter ist. Der wesentliche Inhalt des §24 Abs1 O.ö. BauO. 1976 in der zitierten Fassung und der im Hinblick auf den erwähnten Verweis einzubeziehende Inhalt des §23 leg.cit. entsprechen dem der §§23 und 24 Kärntner BauO., wobei weder durch die Aufzählung im §24 Abs2 O.ö. BauO. 1976 noch durch die Ergänzungen des §23 Abs1 und 2 leg.cit. eine zusätzliche Determinierung erfolgt, inwiefern die durchaus gegensätzlichen 'Anforderungen' miteinander in Einklang gebracht werden können.

Stellt sich die Verordnungsermächtigung des §24 O.ö. BauO. 1976 aber als eine verfassungswidrige

formalgesetzliche Delegation dar, so sind die vom VwGH im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des §95 Abs1 lita sowie des Abs5 O.ö. BauV. 1985 ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung von der Oberösterreichischen Landesregierung erlassen worden und schon aus diesem Grund mit Gesetzwidrigkeit belastet. . . "

1.1.3.1. Die Oberösterreichische Landesregierung gab eine schriftliche Äußerung ab. Sie trat dafür ein, den Antrag des VwGH nach Art140 B-VG als unzulässig zurück-, hilfsweise jedoch als unbegründet abzuweisen. Desgleichen begehrte die Landesregierung die Abweisung des - ebenfalls unbegründet erachteten - Antrags nach Art139 B-VG.

1.1.3.2. In der Stellungnahme der Oberösterreichischen Landesregierung heißt es ua.:

1.1.3.2.1. (Zu den Prozeßvoraussetzungen (Formalerfordernisse des schriftlichen Antrags des VwGH))

         " . . . Gemäß §62 Abs1 VerfGG 1953 hat der Antrag, ein

Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die

Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im

einzelnen darzulegen. Der VwGH verweist zur Begründung seiner

Behauptung, die angefochtenen Gesetzesbestimmungen widersprächen

dem Art18 Abs2 B-VG, lediglich auf das Erkenntnis des VfGH VfSlg.

10296/1984, ohne jedoch die einzelnen Bedenken im erforderlichen Maß

darzulegen. Die . . . Ausführungen weisen zwar darauf hin, daß die

angefochtenen Regelungen im Vergleich mit den §§22 und 23 Kärntner BauO. verschieden sind, jedoch können diese Ausführungen nicht als 'Darlegung der (einzelnen) Bedenken', wie dies §62 Abs1 VerfGG 1953 fordert, gewertet werden. Hinsichtlich des Verweises auf Entscheidungen des VfGH hat der Gerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 8241/1978 (vgl. auch VfSlg. 8308/1978) ausgesprochen, daß die bloße Verweisung auf Entscheidungen des VfGH dem Erfordernis der Darlegung von Bedenken nur dann gerecht werden kann, wenn die seinerzeit aufgehobene und die nunmehr bekämpfte Rechtsvorschrift in den maßgeblichen Bestimmungen und auch in Ansehung des ihnen zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes offenkundig gleich sind und wenn daher die Gründe, die seinerzeit zur Aufhebung der Rechtsvorschrift geführt haben, ohne weiteres zur Gänze als Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der nunmehr bekämpften Rechtsvorschrift übertragen werden können. Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Anträge wurden demgemäß zurückgewiesen.

Legt man nun diese dargestellte Auffassung des VfGH dem Antrag des VwGH zugrunde, so wäre der bloße Verweis des VwGH auf das Erkenntnis VfSlg. 10296/1984 nur dann zulässig, wenn die seinerzeit zur Aufhebung geführten Gründe 'ohne weiteres zur Gänze' auf die angefochtenen Regelungen der O.ö. BauO. übertragen werden könnten. Diese Ansicht verbietet sich nach Auffassung der Oberösterreichischen Landesregierung schon deshalb, da die Voraussetzungen für die Erlassung einer V nach der Bestimmung des §24 Abs1 O.ö. BauO. nicht den Bestimmungen der §§22 und 23 Kärntner BauO. entsprechen und daher die vom VfGH aufgezeigten Gründe - wenn überhaupt - nicht ohne weiteres bzw. nicht ohne Differenzierungen angewendet werden können. Diese Auffassung dürfte auch der VwGH in seinem, dem Erkenntnis VfSlg. 10296/1984 zugrundeliegenden Antrag vertreten haben, zumal er in der Begründung seines damaligen Antrages folgendes ausführte (siehe VfSlg. 10296/1984, S 782):

Der Vergleich mit den Baurechtsordnungen der anderen Bundesländer läßt im übrigen erkennen, daß kein anderer Landesgesetzgeber eine derart umfangreiche Verordnungsermächtigung gewählt hat, sofern überhaupt Verordnungsermächtigungen normiert wurden (vgl. etwa die Verordnungsermächtigung in §29 N.ö. BauO., §24 O.ö.BauO., §24 Tiroler BauO. und §20 Vorarlberger BauG.).'

         Der VwGH ging zu diesem Zeitpunkt sichtlich davon aus,

daß die Verordnungsermächtigung nach §24 O.Ö. BauO. nicht mit

jenen Bestimmungen der Kärntner BauO. ohne weiteres gleichgesetzt

werden kann, da er diesfalls die ausdrückliche Anführung des §24

O.ö. BauO. sicherlich unterlassen hätte. Daraus ist jedoch zu

ersehen, daß für die Begründung der Verfassungswidrigkeit der

angefochtenen Bestimmungen eine zumindest differenzierte

Begründung notwendig ist. . . "

         1.1.3.2.2. (Zur Sache selbst)

         " . . . Hinsichtlich der Intensität (Strenge) des

Legalitätsprinzips wurde seitens der Lehre und der Judikatur des

VfGH eine gewisse Differenzierung vorgenommen. So hat der

VfGH die Technik der 'finalen Programmierung' im

Raumplanungsrecht sowie im Wirtschaftslenkungsrecht

(vgl. zB VfSlg. 8813/1980, 8203/1977) grundsätzlich als zulässig

anerkannt. Bei den zuletzt angeführten Erkenntnissen hat der

VfGH ausdrücklich ausgesprochen, daß 'das Determinierungsgebot

- gerade im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung

wirtschaftlicher Tatbestände - nicht überspannt werden' darf.

Schon Neisser-Welan, Betrachtungen und Bemerkungen zur Judikatur des VfGH, ÖJZ 1968, S 61 f, haben als Kriterien, wann ein relativ strenger und wann ein relativ großzügiger Maßstab bei der Beurteilung der ausreichenden Bestimmtheit des Gesetzes gerechtfertigt ist, zwischen 'evolutionären' und 'stationären' Materien differenziert; 'bei letzterer liegt es eher im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes, einen starren Gesetzmäßigkeitsgrundsatz anzulegen, bei ersteren dürfte es gerade umgekehrt sein, will man nicht den Gesetzgeber strapazieren und die `Motorisierung der Gesetzgebung` forcieren oder eine Gesetzgebungstechnik postulieren, die Änderungen der Wirklichkeit durch eine Fülle von Alternativen und Detailregelungen Rechnung trägt'. Als 'evolutionäre' Materien wurden neben Wirtschaftsangelegenheiten auch technische Angelegenheiten genannt.

Von ähnlichen Überlegungen dürfte auch der VfGH zB in den Erkenntnissen VfSlg. 8813/1980 und 8203/1977 ausgegangen sein, als er Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 'in einer dem Art18 B-VG genügenden Weise bestimmt' ansah.

Diese Überlegungen treffen jedoch, wie schon Neisser-Welan bemerkten, auch auf technische Angelegenheiten zu. Ausdrücklich hat der Oberösterreichische Gesetzgeber in §23 Abs1 O.ö. BauO. - gemäß §24 Abs1 O.ö. BauO. sind durch V Vorschriften zur Durchführung dieser Bestimmung zu erlassen - auf die 'Erfahrungen der technischen Wissenschaft' abgestellt . . . Damit wurde unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die materiellen Bauvorschriften, die vorwiegend technischer Natur sind, einer starken Dynamik und damit verbunden einer ständigen Abänderung unterworfen sind. Diese Tatsache war auch der wesentliche Grund, warum der Oberösterreichische Gesetzgeber das dem III. Hauptstück der O.ö. BauO. zugrundeliegende Regelungssystem gewählt hat. Zu diesem Hauptstück wird im Ausschußbericht folgendes bemerkt:

'Die Vorschriften, die bei der Errichtung von baulichen Anlagen eingehalten werden müssen, insbesondere die Vorschriften technischer Art, gehören naturgemäß zum Kern des Baurechts. Gerade sie werden jedoch vor allem von der ständig fortschreitenden Entwicklung in technischer Hinsicht unmittelbar beeinflußt und müssen daher ständig dieser Entwicklung angepaßt werden, um den jeweiligen Erfordernissen des Lebens zu entsprechen. So ist es gerade der die technischen Vorschriften umfassende Teil der geltenden Bauordnungen, der trotz seiner an sich sehr flexiblen Fassung und trotz wiederholter Anpassungen einer Neufassung bedarf. Änderungen sind im Verordnungsweg jedoch wesentlich schneller und leichter zu erreichen als im Wege einer Novellierung der Bauordnung, die schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht ständig geändert werden sollte. Diese Erwägungen rechtfertigen es, in die Bauordnung selbst nur die grundsätzlichen Bestimmungen technischer Art aufzunehmen und die nähere Regelung Durchführungsverordnungen vorzubehalten.

Der 1. Abschnitt des III. Hauptstücks umfaßt iS der obigen Ausführung daher nur die im Hinblick auf Art18 B-VG 1929 erforderlichen Regelungen für die nähere Ausführung der Bauvorschriften im Verordnungsweg. Der

2.

Abschnitt enthält ergänzend hiezu Bestimmungen, die die Verordnungsermächtigung gemäß §24 des Entwurfes in sachlicher Hinsicht näher determinieren.'

         . . . Die für den Verordnungserlasser bestehenden

inhaltlichen Schranken ergeben sich aus dem Zusammenhalt von

allgemeinen Bestimmungen über bauliche Anlagen (§§23 bis 25) und

besonderer Regelungen (materiellen Bauvorschriften §§26 bis 40)

über die einzelnen technischen Anforderungen baulicher Anlagen

sowie aus den in §24 Abs2 O.ö. BauO. aufgelisteten

'Tatbeständen', die auf einzeln bestimmte Teile von baulichen

Anlagen abstellen. Durch diese Gesamtbetrachtung ergibt sich

. . . eine ausreichende Überprüfbarkeit der einzelnen

Bestimmungen der V mit dem Gesetz iS des Art18 B-VG.

         Mit Erkenntnis VfSlg. 10296/1984 hat der VfGH eine dem

Grunde nach vergleichbare Regelung, wie sie §24 Abs1 erster und

zweiter Satz und Abs2 O.ö. BauO. darstellt, der Kärntner BauO.

als dem Art18 B-VG widersprechend aufgehoben. . .

         Der VwGH geht in seinem Antrag davon aus, daß die vom

VfGH in diesem Erkenntnis getroffenen Aussagen in gleicher

Weise auch auf die angefochtenen Bestimmungen der O.ö. BauO.

zutreffen. Dieser Verallgemeinerung kann jedoch . . . nicht

zugestimmt werden. . .

Der wesentliche Unterschied zur Kärntner BauO. liegt . . . darin, daß in der O.ö. BauO. die Erfordernisse für bauliche Anlagen nicht nur allgemein (§§23 und 24) umschrieben werden, sondern daß auch materielle Bauvorschriften (vgl. 2. Abschnitt des III. Hauptstückes der O.ö. BauO.) wie zB Vorschriften über Hochhäuser, Betriebsbauten, Bauten für größere Menschenansammlungen, Gemeinschaftsanlagen, Schutzräume, Nebengebäude, Lage und Höhe der Gebäude etc. enthalten sind. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, daß sämtliche materiell-rechtliche Bauvorschriften ausschließlich in der O.ö. BauV. 1985 enthalten sind. Diese materiell-rechtlichen Bauvorschriften geben dem Verordnungserlaß einerseits Richtlinien vor und zeigen andererseits Grenzen auf, die nicht überschritten werden dürfen.

Diese Auffassung kommt auch deutlich in §24 Abs1 zweiter Satz O.ö. BauO. zum Ausdruck, in dem dem Verordnungserlasser aufgetragen wird, auf diese Bestimmungen Bedacht zu nehmen. Des weiteren wird auch in §24 Abs2 leg.cit. (durch verweisende Klammerausdrücke) ausdrücklich auf diese baurechtlichen Bestimmungen hingewiesen. In weiterer Folge werden aber auch den §§26 bis 40 O.ö. BauO. wohl auch für jene Teile von baulichen Anlagen . . . , die in §24 Abs2 der zitierten Bestimmung angeführt werden, ohne daß ihnen in den §§26 bis 40 leg.cit. besondere Vorschriften gewidmet sind, Kriterien für die Verordnungserlassung, insbesondere in Verbindung mit §23 O.ö. BauO. entnommen werden können.

Im Gegensatz zu der vom VwGH als vergleichbar erachteten Bestimmung des §22 Kärntner BauO. beinhaltet §23 O.ö. BauO. nicht derart verschiedene Begriffe aus

unterschiedlichen Lebensbereichen. Die in §23 Abs1 O.ö. BauO. sind zum einen typisch baurechtliche Begriffe, wie zB Festigkeit, Brand-, Wärme- und Schallschutz, und zum anderen erfahren diese Begriffe durch die Festlegung des §23 Abs2 O.ö. BauO. einen bestimmbaren und überprüfbaren Inhalt. Nicht außer acht gelassen werden darf, daß §23 O.ö. BauO. im Gegensatz zu §22 Kärntner BauO. auf die 'Erfahrungen der technischen Wissenschaft' abstellt und die baulichen Anlagen so geplant und errichtet werden müssen, daß ein unnötiger Energieverbrauch vermieden wird. Aus der Summe dieser Begriffe in Verbindung mit den materiell-rechtlichen Bestimmungen des 2. Abschnittes im III. Hauptstück der O.ö. BauO. ergibt sich . . . eine hinreichende Grundlage iS des Art18 B-VG für die Erlassung von Durchführungsverordnungen. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf §24 Abs2 O.ö. BauO. zu verweisen, in dem einzelne bestimmte Tatbestände aufgezählt werden, für die der Verordnungserlasser Regelungen vorzusehen hat.

In §24 O.ö. BauO. kommt eindeutig zum Ausdruck, daß der Verordnungserlasser einerseits an die allgemeinen Erfordernisse nach §23 O.ö. BauO. und andererseits an die im 2. Abschnitt des III. Hauptstückes normierten materiell-rechtlichen Bauvorschriften gebunden ist sowie für die in Abs2 dieser Bestimmung aufgezählten Tatbestände Bestimmungen zu erlassen hat. Der Verordnungserlasser ist daher nicht uneingeschränkt - und quasi bindungsfrei - zur Erlassung von Verordnungen ermächtigt. Aus der Zusammenschau der für den Verordnungserlasser zwingenden Bestimmungen ergeben sich auch konkrete Anhaltspunkte für die Überprüfbarkeit der Verordnungen mit dem Gesetz. . ."

1.2.1.1. Die mit "Allgemeine Erfordernisse" überschriebene Bestimmung des §23 O.ö. BauO., LGBl. 35/1976 idF LGBl. 59/1980, enthalten im III. Hauptstück (: "Bauvorschriften 1. Abschnitt - Vorschriften allgemeiner Art"), hat folgenden Wortlaut:

"(1) Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und errichtet werden, daß sie den normalerweise an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit und der Hygiene, des Umweltschutzes und der Zivilisation entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Ferner müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird.

(2) Im besonderen müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung (Änderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft, zum Beispiel durch Rauch, Ruß, Staub und andere Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Geruchstoffe), Lärm oder Erschütterungen.

(3) Die Erfordernisse gemäß Abs1 und 2 gelten sinngemäß hinsichtlich der Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteile und Bauarten."

1.2.1.2. §24 O.ö. BauO., LGBl. 35/1976 idF LGBl. 82/1983, (betitelt mit "Verordnungsermächtigung") lautet in seinen Abs1 und 2:

"(1) Die Landesregierung hat durch V Vorschriften zur Durchführung des §23 zu erlassen. Diese Vorschriften haben unter Bedachtnahme auf die übrigen Bestimmungen dieses Hauptstückes den verschiedenen Anforderungen, die sich aus der Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der jeweiligen baulichen Anlage ergeben, Rechnung zu tragen. Durch V können auch ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden.

(2) Die Landesregierung hat im Sinne des Abs1 insbesondere nähere Vorschriften zu erlassen über:

Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel),

Bauteile und Bauarten;

Fundierung und Tragfähigkeit;

Isolierung und Widerstandsfähigkeit;

Brandschutz, Wärmeschutz und Schallschutz;

Außenwände, Innenwände, Stiegenhauswände, Feuer- und Brandmauern;

Decken und Fußböden;

Stiegen, Gänge und Hausflure;

Dächer und Dachdeckungen;

Verputz und Verkleidung;

Geländer und Brüstungen;

Höfe;

Licht- und Luftschächte;

Lage, Größe und Höhe von Wohnungen und einzelnen

Räumen;

Türen, Fenster, Belichtung und Belüftung;

Brennstofflagerräume, Heizungsanlagen, Feuerstätten,

Rauchfänge und Verbindungsstücke;

Lüftungsanlagen und Versorgungsleitungen;

Abwurfschächte und Müllsammelräume;

Bäder und Klosettanlagen;

Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume;

Kinderspielplätze (§27);

Schutzräume (§28);

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;

Blitzschutz- und Erdungsanlagen;

Einfriedungen;

Nebengebäude (§29);

Hochhäuser, Betriebsbauten, Betriebsbauten in

isolierter

Lage und Bauten für größere Menschenansammlungen

(§26);

Büro- und Geschäftsbauten;

landwirtschaftliche Bauten;

         Sandkeller, Stollen und ähnliche Einbauten in

              standfesten Böden;

         Stellplätze für Kraftfahrzeuge einschließlich der Zu-

              und Abfahrt (§30);

         die behindertengerechte Gestaltung von Bauten

bestimmter

              Art;

         die äußere Gestaltung der Bauten einschließlich der

              unbebaut bleibenden Flächen des Bauplatzes;

         die Einfügung der Bauten in das Orts- und

              Landschaftsbild."

1.2.2. Schließlich seien hier Abs1 lita und Abs5 des (mit "Bauliche Anlagen aus Holz und anderen brennbaren Baustoffen" überschriebenen) §95 der auf Grund der §§24, 25, 52, 55, 59 und 62 der O.ö. BauO., LGBl. 35/1976, idF der O.ö. BauO.-Nov. 1980, LGBl. 59, und der O.ö. BauO.-Nov. 1983, LGBl. 82, erlassenen O.ö. BauV. 1985, LGBl. 5/1985, wiedergegeben:

"(1) Gebäude aus Holz, wie Blockhäuser,

Holzständerbauten und Riegelwandbauten, sind nur zulässig, wenn

a) sie von den Nachbargrenzen, ausgenommen der Straßengrundgrenze einen Mindestabstand von 5 m und von anderen Gebäuden einen Mindestabstand von 5 m bzw. von Gebäuden aus Holz einen Mindestabstand von 10 m einhalten. . .

(5) Für sonstige bewilligungspflichtige bauliche Anlagen aus Holz und anderen brennbaren Baustoffen gelten die Bestimmungen der Abs1 bis 4 sinngemäß."

2. Über die Anträge des VwGH wurde erwogen:

2.1. Zur Frage der Zulässigkeit der Normenprüfungsanträge:

2.1.1. Zu Unrecht beruft sich die Oberösterreichische Landesregierung auf die beiden Erkenntnisse des VfGH VfSlg. 8241/1978 und 8308/1978, wenn sie sinngemäß darzutun sucht, der Antrag des VwGH genüge nicht den formalen Anforderungen des (zweiten Satzes des) §62 Abs1 VerfGG 1953 (: "Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen"), weil er sich in einer unstatthaften Verweisung auf das Erkenntnis VfSlg. 10296/1984 erschöpfe. Der VfGH führte nämlich im Erkenntnis

VfSlg. 8308/1978 aus, daß die bloße Verweisung auf eine Vorentscheidung dem relevanten gesetzlichen Erfordernis dann gerecht werde, wenn die seinerzeit aufgehobene und nunmehr bekämpfte Rechtsvorschrift "in den maßgeblichen Bestimmungen und auch in Ansehung des ihnen zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes" offenkundig gleich sind und darum die Aufhebungsgründe im früheren Verfahren zur Gänze als Bedenken ob der Rechtmäßigkeit der nunmehr angefochtenen Norm gelten können. Es läßt sich nun aber nicht mit Grund sagen, daß hier der VwGH die notwendige Darlegung der Bedenken zur Gänze durch eine (völlige Fallübereinstimmung erfordernde) Verweisung auf das Vorerkenntnis VfSlg. 10296/1984 ersetzte. Denn der anfechtende Gerichtshof machte ausdrücklich geltend, daß die bekämpfte (Gesetzes-)Norm die zu erlassende V unzureichend determiniere, nimmt in diesem Zusammenhang auf die Gründe des zitierten Erkenntnisses des VfGH Bezug und geht zusätzlich besonders auf jene Unterschiede ein, die er zwischen der damals und der jetzt maßgebenden Rechtslage zu finden glaubt. Angesichts dieser konkreten Fallkonstellation (das in der Gegenschrift ebenfalls genannte Erkenntnis VfSlg. 8241/1978 befaßt sich mit (hier keine Rolle spielenden) Verweisungen auf Schriftsätze in anderen Verfahren und bedarf keiner weiteren Erörterung) wäre es - ganz im Sinn der im Erkenntnis VfSlg. 8308/1978 angestellten Überlegungen - überspitzter Formalismus, wollte man in diesem Vorbringen des VwGH insgesamt nicht eine deutliche und hinlänglich verständliche Darlegung der vor dem VfGH auszubreitenden Bedenken iS des §62 Abs1 VerfGG 1953 erblicken. Der Antrag erfüllt darum die Voraussetzungen des §62 Abs1 VerfGG 1953; der gegenteiligen Meinung der Landesregierung kann nicht beigetreten werden.

2.1.2.1. Ferner bleibt festzuhalten, daß der VfGH nicht berechtigt ist, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den VwGH an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichts in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH darf daher ein Antrag des VwGH iS des Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung (des antragstellenden Gerichtes) im Anlaßfall bildet (vgl. zB VfSlg. 4318/1962, 4644/1964, 5357/1966, 7999/1977, 8136/1977, 8318/1978, 8871/1980, 9284/1981, 9811/1983, 10296/1984).

2.1.2.2. Da hier der VwGH die Präjudizialitätsfrage offensichtlich denkmöglich beantwortete (s. Punkt 1.1.2.2.1.) und auch sonstige Prozeßhindernisse nicht vorliegen, sind die Normenprüfungsanträge in vollem Umfang zulässig.

2.2. Zur Sache selbst:

Die Anträge des VwGH sind auch begründet.

2.2.1. Zu §24 O. Ö. BauO.

2.2.1.1. Die O.ö. BauO. verpflichtet in ihrem §24 Abs1 Satz 1 die Landesregierung zur Erlassung einer V "zur Durchführung des §23". Nach Satz 2 des §24 Abs1 des Gesetzes haben die Vorschriften dieser V "unter Bedachtnahme" auf die übrigen Bestimmungen des III. Hauptstückes der Bauordnung ("Bauvorschriften") den "verschiedenen Anforderungen", die sich aus der Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der jeweiligen Anlage ergeben, Rechnung zu tragen.

Abs2 des §24 O.ö. BauO. nennt - mit Abs1 Sätze 1 und 2 leg.cit. nach Wort- und Sinnzusammenhang untrennbar verbunden - jene vielfältigen Sachbereiche, für die "insbesondere" nähere Vorschriften iS des Abs1 zu erlassen sind.

2.2.1.2. Wenn der VwGH vermeint, daß die Regelung des §24 Abs1 erster und zweiter Satz und Abs2 O.ö. BauO. einer der Norm des Art18 Abs1 und 2 B-VG widersprechenden formalgesetzlichen Delegation gleichkomme, so ist er mit dieser Rechtsauffassung aus folgenden Erwägungen im Recht:

Nach der Bundesverfassung (Art18 Abs2 B-VG) sind Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" zu erlassen. Das heißt, daß eine V bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH: VfSlg. 7945/1976, 9226/1981, 9227/1981, 10296/1984 ua.; Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung, S 82). Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen daraus also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhalts durch das Gesetz: VfSlg. 4139/1962, 4662/1964, 5373/1966, 7945/1976); eine bloße formalgesetzliche Delegation, die der Verwaltungsbehörde eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, stünde mit Art18 Abs1 (und 2) B-VG in Widerspruch (s. VfSlg. 4072/1961, 4300/1962, 10296/1984).

Die Grenze zwischen einer noch ausreichenden materiellen Bestimmtheit des Gesetzes und einer formalen Delegation wird in einzelnen Fällen nicht immer leicht zu bestimmen sein. Entscheidungskriterium ist hier stets die Frage, ob die im Verordnungsweg getroffene (Durchführungs-)Regelung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann (s. VfSlg. 1932/1950, 2294/1952, 4072/1961, 10296/1984).

Dabei sind in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden (Auslegungs-)Möglichkeiten auszuschöpfen:

Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen läßt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. ua. VfSlg. 8395/1978, 10296/1984).

Nun bediente sich der Oberösterreichische Landesgesetzgeber in §23 (Abs1) O.ö. BauO. einer Mehrzahl sog. "unbestimmter", durch unscharfe Konturierung charakterisierter Begriffe, von denen jeder einzelne - für sich allein genommen hinreichend determiniert sein mag, die aber in ihrer Gesamtheit keine bestimmte vollziehbare (Baurechts-)Regelung umreißen, sondern dem Verordnungsgeber bei der Gestaltung des (mit nur final determinierten Planungsnormen (s. etwa VfSlg. 8280/1978) der Auffassung der Landesregierung zuwider - nicht auf eine Stufe zu stellenden) materiellen Baurechts weitgehend freie Hand lassen. Denn der Gesetzgeber begnügt sich hier damit, - freilich in konsequenter Verwirklichung seiner Zielsetzung, nur "Allgemeine (baurechtliche) Erfordernisse" festzulegen (vgl. die Überschrift des §23 O.ö. BauO.) - in Statuierung der an Bauvorhaben zu stellenden "Anforderungen" unbestimmte Rechtsbegriffe aus unterschiedlichen Lebensbereichen (wie etwa Sicherheit, Festigkeit, Gesundheit, Hygiene, Umweltschutz, Zivilisation) gehäuft und undifferenziert aneinanderzureihen. Da die Erfordernisse der in §23 (Abs1) O.ö. BauO. einbezogenen Lebensgebiete verschiedenster Art naturgemäß nicht immer übereinstimmen und im Einklang stehen müssen, ja vielmehr völlig gegensätzlicher Beschaffenheit sein können, und das Gesetz (§24 O.ö.

BauO.) - wenn es in seinem Abs1 (Sätze 1 und 2), aber auch in seinem

ohne gleichzeitige Anwendung des Abs1 gar nicht vollziehbaren Abs2

(arg. "... iS des Abs1 ...") die Landesregierung zur Erlassung von

Durchführungsverordnungen (zu § 23 leg.cit.) verpflichtet - auch

eine Rangordnung oder Gewichtung nicht in ausreichendem Maß erkennen

läßt (lediglich Abs2 des § 23 O.ö. BauO. besagt (nur) punktuell und

schon darum unzulänglich, daß "im besonderen" . . . "schädliche

Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden (müssen)"), zudem auch keinerlei Anleitung zur Interessenabwägung gibt, bleibt die inhaltliche Gestaltung der materiellen Bauvorschriften für (Bau-)Vorhaben, wie sie §2 O.ö. BauO. breitgefächert aufzählt, letzten Endes dem Gutdünken des Verordnungsgebers überlassen, der dabei - je nach Betonung des einen oder anderen der im gesetzlichen Zielkatalog vorgezeichneten Gesichtspunkte - weithin bindungsfrei nach eigenen Zielvorstellungen verfahren kann (s. VfSlg. 9227/1981, 10296/1984). Allein schon deshalb liegt aber in der Tat eine formalgesetzliche Delegation vor, die gegen Art18 B-VG verstößt.

Hinzu kommt, daß die §24 Abs1 Sätze 1 und 2 O.ö. BauO. kennzeichnende inhaltliche Unbestimmtheit an Gewicht gewinnt, wenn berücksichtigt wird, daß §24 Abs1 Satz 2 O.ö. BauO. vorschreibt, die zu erlassende Durchführungsverordnung habe auf die "übrigen" Bestimmungen des III. Hauptstücks (leg.cit.) Bedacht zu nehmen und "verschiedenen Anforderungen", die sich aus der Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der jeweiligen baulichen Anlage ergeben, Rechnung zu tragen, weil es auch hier sowohl an jeder Umschreibung der "verschiedenen Anforderungen" als auch an der Nennung jener Gesichtspunkte fehlt, unter denen auf die "übrigen Bestimmungen" des III. Hauptstücks Bedacht zu nehmen sei.

2.2.1.3. Demzufolge mußte zu Abschnitt I. spruchgemäß entschieden werden.

2.2.1.4. Der Ausspruch über das Inkrafttreten der Aufhebung und die Kundmachungspflicht stützt sich auf Art140 Abs5, der frühere gesetzliche Bestimmungen betreffende auf Art140 Abs6 B-VG.

2.2.2. Zur O.ö. BauV. 1985

2.2.2.1. §95 Abs1 lita und Abs5 der V der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Jänner 1985, mit der Bauvorschriften erlassen wurden (O.ö. BauV. 1985), LGBl. 5/1985, - eine V iS des Art139 Abs1 B-VG - findet seine Basis unbestrittenermaßen in der Bestimmung des §24 O.ö. BauO., die unter einem (s. Punkt I. des Spruchs) als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Die angefochtenen Stellen dieser V sind darum nunmehr so zu beurteilen, als ob sie ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden wären (vgl. VfSlg. 4172/1962, 6945/1972). Sie widersprechen also Art18 B-VG.

2.2.2.2. Daher war auf Aufhebung dieser Normen (s. Abschnitt II. des Spruchs) zu erkennen.

2.2.2.3. Die übrigen Entscheidungen fußen auf Art139 Abs5 B-VG.

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Legalitätsprinzip, Baurecht, Rechtsbegriffe unbestimmte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G240.1987

Dokumentnummer

JFT_10118994_87G00240_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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