TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/11 91/14/0060

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §15;
EStG 1972 §3 Z19;
EStG 1988 §15;
EStG 1988 §3 Abs1 Z14;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der X-Werke, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 4. Februar 1991, Zl. 56/2-5/K-1991, betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Haftung und Zahlung, Zeitraum 1. Jänner 1985 bis 21. Dezember 1989), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei behandelte als Dienstgeber bei der Berechnung und bei der Abfuhr der oben genannten Abgaben die während des Streitzeitraumes im Rahmen von Betriebsveranstaltungen jubilierenden Dienstnehmern überreichten Warengutscheine und Goldmedaillen mit Firmenprägung (Firmenmedaillen) als gemäß § 3 Z. 19 EStG 1972 bzw. § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.

Das Finanzamt und ihm folgend die belangte Behörde im Instanzenzug erachteten die genannten Steuerbefreiungstatbestände für unanwendbar und anerkannten nur die Steuerbefreiung für Jubiläumsgeschenke gemäß § 3 Z. 11 EStG 1972 in dessen zeitlichen Anwendungsbereich. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die in Streit stehenden Zuwendungen seien nicht allen beteiligten Mitarbeitern ohne Unterschied ihrer Verwendung und Dauer der Dienstzugehörigkeit zugekommen, sondern lediglich jenen Bediensteten, die im betreffenden Jahr ein Jubiläum feierten. Ziel der Gesetzesbestimmung sei jedoch die Steuerbefreiung der allen Teilnehmern an einer Betriebsveranstaltung zugekommenen Vorteile, nicht der gesondert einzelnen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern erwiesenen Vorteile. Der Frage, ob es sich um übliche Sachzuwendungen handle, komme daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Eine steuerbare Leistung liege vor, weil sich der Wert der Leistung, die aus dem Dienstverhältnis zugeflossen sei, in Geld ausdrücken lasse. Mag auch im Einzelfall der ideelle Wert der Medaille für einen Arbeitnehmer größer sein und einer tatsächlichen Verwertung entgegenstehen, stelle die Medaille auf Grund ihres Goldwertes doch ein wirtschaftlich verwertbares Gut und damit einen in dieser Höhe zu versteuernden Vorteil dar. Die beschwerdeführende Partei sei daher zur Haftung und Zahlung hinsichtlich der entsprechenden lohnabhängigen Abgaben heranzuziehen gewesen.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch diesen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht zur Haftung und Zahlung herangezogen zu werden. Sie behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei zieht zu Unrecht in Zweifel, daß es sich bei den Firmenmedaillen um geldwerte Vorteile im Rahmen der hier allein in Betracht kommenden Einkunftsart (nichtselbständige Arbeit) handle (§ 15 EStG 1972 bzw. 1988). Goldmünzen stellen wegen ihrer Verwertbarkeit einen Vermögensvorteil dar. Daran ändert die Firmenprägung nichts. Eine derartige Goldmünze ist kein Orden und mit einem solchen nicht vergleichbar. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob Orden aus Edelmetall, die der Ausgezeichnete durch Veräußerung verwerten dürfte, einen Sachbezug darstellen können.

Der beschwerdeführenden Partei ist beizupflichten, daß § 3 Z. 19 EStG 1972 und § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988 nicht fordern, bei Betriebsveranstaltungen empfangene übliche Sachzuwendungen müßten allen Teilnehmern zukommen, um der Steuerfreiheit teilhaftig zu werden. Dergleichen ist weder dem Wortlaut des Gesetzes entnehmbar noch wesentliches Merkmal bei Betriebsveranstaltungen empfangener Sachzuwendungen.

Trotz der fehlerhaften Begründung widerspricht der angefochtene Bescheid in seinem Ergebnis nicht dem Gesetz. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 1987, 86/08/0100, VwSlg. 12474 A/1987, zu der § 3 Z. 19 EStG 1972 und § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988 insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 49 Abs. 3 Z. 17 ASVG dargelegt hat, erstreckt sich die Befreiung der bei Betriebsveranstaltungen empfangenen üblichen Sachzuwendungen nicht auf über die Veranstaltung hinausgehende vermögenswerte Vorteile. Einen solchen überschießenden Vorteil bilden aber sowohl Warengutscheine als auch Goldmünzen, von denen auch die zitierte Entscheidung handelte. Es besteht kein Grund zu einer hievon abweichenden einkommensteuerrechtlichen Beurteilung.

Warengutscheine sind "Weihnachtskörben" nicht vergleichbar. Es bedarf daher nicht der Prüfung, ob "Weihnachtskörbe", die Dienstnehmern bei Betriebsveranstaltungen überreicht werden, gemäß § 3 Z. 19 EStG 1972 bzw. § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988 steuerfrei sind.

Aus dem Hinweis auf deutsche Literatur läßt sich, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt, im Hinblick auf die andere Rechtslage nichts gewinnen.

Die Steuerbefreiung wurde daher nicht zu Unrecht versagt.

Da die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in ihren Rechten nicht verletzt wird, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140060.X00

Im RIS seit

11.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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