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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. März 1991, Zl. 9/01-34.816-1990, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem auf § 69 Abs. 1 lit. b AVG gestützten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30. Jänner 1989 abgeschlossenen Strafverfahrens wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nicht stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG (§ 24 VStG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Der Beschwerdeführer erblickt den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem nach Rechtskraft des gegen ihn gefällten Straferkenntnisses erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten, demzufolge ihm eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr nicht mit Sicherheit nachzuweisen sei. Zu diesem Gutachten hätten - wie der Beschwerdeführer ausdrücklich betont - "nicht etwa neue
Sachverhaltselemente ... geführt." Mit diesem Vorbringen
verkennt er die Rechtslage: Enthält das Gutachten keine neuen Befundergebnisse, sondern bloß neue Schlußfolgerungen aus unveränderten Befundtatsachen, so kann es keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG darstellen (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1991, Zl. 90/03/0213). Wurde es erst nach Rechtskraft des gegen den Beschwerdeführer gefällten Straferkenntnisses erstattet, dann ist es auch kein "neu hervorgekommenes Beweismittel" (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1989, Zl. 88/03/0127). Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG verneinte. Ob dem Beschwerdeführer ein Verschulden an der verspäteten Vorlage des Gutachtens trifft und ob er im Verwaltungsstrafverfahren ein Geständnis abgelegt hat, ist bei dieser Sachlage nicht von Bedeutung.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietSachverständigengutachtenBeweismittel SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030101.X00Im RIS seit
19.06.1991Zuletzt aktualisiert am
02.07.2010