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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Art141 Abs1 lita und litb B-VG; VerfGG §67 Abs1 undAbs2; GemeindewahlO Graz 1986; Anfechtung der Wahlen desGemeinderates und der Bezirksvorsteher der Landeshauptstadt Graz- Anfechtungslegitimation der kandidierenden Wählergruppen;rechtmäßige Zulassung zweier wahlwerbender Gruppen, derenBezeichnung (auch) den Ausdruck "Alternative" enthält - genügendeIndividualisierung der Parteibezeichnungen iS des §37 Abs3aZ1 iVm. Abs3b Z1 GemeindewahlO; keine Bedenken gegen §42GemeindewahlO betreffend die Reihung der Wahlvorschläge unterBerücksichtigung der Ergebnisse einer früheren WahlSpruch
I. Die Wahlanfechtung der "Alternativen Liste Graz für Demokratie und Umweltschutz (ALG)" wird zurückgewiesen.
II. Der Wahlanfechtung der "Alternativen Liste Graz + Unabhängige Bezirksgruppen (ALG)" wird nicht stattgegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Am 24. Jänner 1988 fanden die vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz gemäß §2 Gemeindewahlordnung Graz 1986 (GWO), LGBl. 91/1986, am 6. November 1987 kundgemachten Wahlen des Gemeinderats und der Bezirksvorsteher der Landeshauptstadt Graz statt.
1.1.2.1. Der Wahl zum Gemeinderat lagen gemäß §42 GWO abgeschlossene und am 15. Jänner 1988 veröffentlichte
Wahlvorschläge folgender Wahlparteien zugrunde:
Liste 1: Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 2: Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 3: Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4: (leer)
Liste 5: Alternative Liste Graz + Unabhängige
Bezirksgruppen (ALG)
Liste 6: Grün-Alternative Liste Steiermark (Grüne)
(VGÖ-AL)
Liste 7: Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
Liste 8: Die Grünen/Die Grünen Österreichs (GRÜNE)
Liste 9: Die Grazer Bürgerliste - Frischer Wind (DGB)
Liste 10: Liste Grünes Öl - Kernöl (GÖL).
Laut Niederschrift der Stadtwahlbehörde vom 28. Jänner 1988 entfielen von den 143.483 bei der Gemeinderatswahl abgegebenen gültigen Stimmen - 10.692 wurden als ungültig gewertet - auf:
Österreichische Volkspartei (ÖVP)
45.748 Stimmen (19 Mandate),
Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ)
60.933 Stimmen (25 Mandate),
Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
16.927 Stimmen ( 7 Mandate),
Alternative Liste Graz + Unabhängige Bezirksgruppen
(ALG) 7.074 Stimmen ( 2 Mandate),
Grün-Alternative Liste Steiermark (Grüne) (VGÖ-AL)
1.510 Stimmen ( 0 Mandate),
Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
4.426 Stimmen ( 1 Mandat),
Die Grünen/Die Grünen Österreichs (GRÜNE)
1.007 Stimmen ( 0 Mandate),
Die Grazer Bürgerliste - Frischer Wind (DGB)
4.977 Stimmen ( 2 Mandate),
Liste Grünes Öl - Kernöl (GÖL)
881 Stimmen ( 0 Mandate).
1.1.2.2. Bei der Wahl der Bezirksvorsteher traten ua. auch die "Alternative Liste Graz + Unabhängige Bezirksgruppen (ALG)" und (für bestimmte Bezirke) die "Grün-Alternative Liste Steiermark (Grüne) (VGÖ-AL)" - mit eigenen Wahlvorschlägen - als wahlwerbende Gruppen auf. Näheres ist den Wahlakten zu entnehmen.
1.1.2.3. Die Namen der gewählten Bewerber und Ersatzmänner für den Gemeinderat und für die Stellen der Bezirksvorsteher wurden am 1. Februar 1988 gemäß §81 GWO durch Anschlag an den Amtstafeln des Rathauses und Amtshauses sowie der Bezirksämter verlautbart.
1.2.1.1. Mit ihrer am 26. Februar 1988 zur Post gegebenen und auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehrten a) die "Alternative Liste Graz für Demokratie und Umweltschutz (ALG)" und b) die "Alternative Liste Graz + Unabhängige Bezirksgruppen (ALG)", der VfGH möge "das gesamte Verfahren der Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher der Landeshauptstadt Graz am 24. Jänner 1988" als rechtswidrig aufheben.
1.2.1.2. Begründend wurde - gerafft wiedergegeben ausgeführt, die Wahlbehörde hätte die Kandidatur der wahlwerbenden Gruppe "Grün-Alternative Liste Steiermark (Grüne) (VGÖ-AL)" - weil in der Parteibezeichnung verwechslungsfähig - zu Unrecht zugelassen; diese Gruppe habe (auch) eine Identität mit der im steiermärkischen Landtag vertretenen Fraktion gleicher Parteibezeichnung vorgetäuscht. Schließlich sei die in §42 Abs3 GWO normierte Reihenfolge der Listenplätze der wahlwerbenden Gruppen verfassungswidrig, weil sie die in den letzten Landtag gewählten Parteien unsachlich begünstige.
1.2.2. Die Stadtwahlbehörde erstattete unter Vorlage der Wahlakten eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Wahlanfechtung der "Alternativen Liste Graz für Demokratie und Umweltschutz (ALG)" als unzulässig und die Abweisung der Anfechtung der "Alternativen Liste Graz + Unabhängige Bezirksgruppen (ALG)" als unbegründet beantragte.
2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
2.1. Zur Wahlanfechtung der "Alternativen Liste Graz für Demokratie und Umweltschutz (ALG)":
2.1.1. Gemäß §67 Abs2 VerfGG 1953 sind Wählergruppen (Parteien) zur Wahlanfechtung nur dann berechtigt, wenn sie bei der durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge (für die angefochtene Wahl) rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter.
2.1.2.1. Zur Anfechtungslegitimation der "Alternativen Liste Graz für Demokratie und Umweltschutz (ALG)" führte die Stadtwahlbehörde in ihrer Gegenschrift ua. wörtlich aus:
"Die Erstanfechtungswerberin 'Alternative Liste Graz für Demokratie und Umweltschutz (ALG)' hat entgegen den Ausführungen in der Wahlanfechtung für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher der Landeshauptstadt Graz am 24. Jänner 1988
keinen Wahlvorschlag eingebracht... Die Anfechtungslegitimation
der 'Alternativen Liste Graz für Demokratie und Umweltschutz (ALG)' ist daher nach Auffassung der Stadtwahlbehörde grundsätzlich nicht gegeben."
2.1.2.2. Die Wahlbehörde ist mit dieser Meinung im Recht: Wie sich aus dem Wahlakt ergibt, legte zwar die Zweitanfechtungswerberin "Alternative Liste Graz + Unabhängige Bezirksgruppen (ALG)" durch ihre zustellungsbevollmächtigte Vertreterin Wahlvorschläge vor, und zwar sowohl für die Wahlen des Gemeinderats als auch der Bezirksvorsteher der Landeshauptstadt, nicht hingegen die hier in Rede stehende Erstanfechtungswerberin "Alternative Liste Graz für Demokratie und Umweltschutz (ALG)".
2.1.3. Diese Gruppe ist zur Anfechtung allein schon aus diesem Grund nicht legitimiert. Ihre Wahlanfechtung war folglich zurückzuweisen, ohne daß der VfGH noch darauf eingehen mußte, ob hier die sonstigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen.
2.2. Zur Wahlanfechtung der "Alternativen Liste Graz + Unabhängige Bezirksgruppen (ALG)":
2.2.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der VfGH ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern. Dazu zählen - für den Bereich des Art141 B-VG - nach herrschender Rechtsprechung des VfGH auch die in Wien eingerichteten Bezirksvertretungen (VfSlg. 6087/1969; VfGH 16.6.1988 WI-11/87). Auf die Wahl der Bezirksvorsteher in Graz läßt sich diese Judikatur jedoch nicht ausdehnen, denn diese Funktionäre sind monokratische Organe (§§4 ff des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. 130/1967, idgF) und daher von Art141 Abs1 lita B-VG nach dem klaren, unmißverständlichen Verfassungswortlaut ("Vertretungskörper") nicht (mit-)erfaßt. Hingegen handelt es sich bei der Bezirksvorsteherwahl in Graz um eine Wahl "in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde", die gemäß Art141 Abs1 litb B-VG bekämpfbar ist, und zwar von Wählergruppen (Parteien), welche - wie hier die Anfechtungswerberin "Alternative Liste Graz + Unabhängige Bezirksgruppen (ALG)" - "bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben" (§67 Abs2 Satz 2 VerfGG 1953). Wohl fügt §67 Abs1 Satz 1 VerfGG 1953 dem (in Art141 Abs1 litb B-VG geprägten) Begriff der "mit der Vollziehung betrauten Organ(e) einer Gemeinde" die zwischen Klammern gesetzte Umschreibung "Gemeindevorstand" bei und nennt damit ein Organ, dessen Wahl kraft §67 Abs2 Satz 1 VerfGG 1953 (nicht von Wählergruppen, sondern) "von
einem Zehntel der Mitglieder . . . , mindestens aber von zwei
Mitgliedern" der Gemeindevertretung, die den Vorstand gewählt haben, angefochten werden darf. Verfassungskonform verstanden, kann das Wort "Gemeindevorstand" in §67 Abs1 Satz 1 VerfGG 1953 aber nicht als abschließende (den Kreis der (mit der Vollziehung betrauten) Organe einer Gemeinde in Art141 Abs1 litb B-VG einengende) Definition aufgefaßt und gedeutet werden. Vielmehr ist der in Rede stehende Klammerbegriff nur im Zusammenhang mit Anfechtungsvoraussetzungen bedeutsam, die §67 Abs2 Satz 1 VerfGG 1953 speziell für die Wahl ebendieses Gemeindevorstands schafft. Die Anfechtung von Wahlen all jener "mit der Vollziehung betrauten Organ(e) einer Gemeinde", die, wie die Bezirksvorsteher in Graz, nicht zum "Gemeindevorstand" zählen (§67 Abs1 Satz 1 iVm Abs2 Satz 1 VerfGG 1953), richtet sich darum nach §67 Abs2 Satz 2 VerfGG 1953, der die Anfechtungslegitimation den kandidierenden Wählergruppen (Parteien) zuerkennt.
2.2.2.1. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Anfechtung - einer Gemeinderatswahl nach Art141 Abs1 lita B-VG (vgl. VfSlg. 8973/1980, 11732/1988) und der Wahl der (Grazer) Bezirksvorsteher nach Art141 Abs1 litb B-VG - binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheids eingebracht werden.
2.2.2.2. Nun sieht §82 Abs1 GWO administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzugs nach §68 Abs1 VerfGG 1953 - vor, doch nur gegen ziffernmäßige Ermittlungen der Wahlbehörde. Zur Geltendmachung aller anderen Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iS des §68 Abs1 VerfGG 1953 nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim VfGH binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG 1953) offen (vgl. zB VfSlg. 10610/1985).
2.2.2.3. Vorliegend strebt die Einschreiterin in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - nach dem Gesagten dem Einspruchsverfahren nach §82 Abs1 GWO vorbehaltene Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen der Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende Verstöße, nämlich die ihrer Meinung nach gesetzwidrige Zulassung der Kandidatur der Wählergruppe "VGÖ-AL" sowie die Anwendung einer verfassungswidrig erachteten Wahlrechtsnorm (§42 Abs3 GWO), wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita bzw. b B-VG eingeräumt ist.
2.2.2.4. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist hier die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 9940/1984), d.i. bei den Wahlen des Gemeinderats und der Bezirksvorsteher die gemäß §81 GWO der Stadtwahlbehörde obliegende Verlautbarung der endgültigen Wahlergebnisse sowie der Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmänner für den Gemeinderat und für die Stellen der Bezirksvorsteher durch Anschlag an den Amtstafeln des Rathauses und Amtshauses sowie der Bezirksämter.
Diese Verlautbarung fand hier am 1. Februar 1988 statt (s. Punkt 1.1.2.3.).
Die am 26. Februar 1988 zur Post beförderte Wahlanfechtungsschrift wurde darum rechtzeitig eingebracht.
2.2.2.5. Bei all dem ist die Wahlanfechtung der "Alternativen Liste Graz + Unabhängige Bezirksgruppen (ALG)" - da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen - im vollen Umfang zulässig.
2.2.3.1. Nach §37 Abs3a Z1 iVm Abs3b Z1 GWO muß jeder Wahlvorschlag die "unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben" enthalten. Weiters ist nach §37 Abs3b Z1 GWO anzugeben, "für welchen Bezirk der Wahlvorschlag gilt". Gemäß §39 Abs1 GWO hat die Stadtwahlbehörde zu überprüfen, "ob die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen (in Worten und mit Buchstabenkurzbezeichnung) so unterscheidbar sind, daß sie nicht zu Verwechslungen Anlaß geben". Die Anfechtungswerberin hält dafür, daß die kandidierende "Grün-Alternative Liste Steiermark (Grüne) (VGÖ-AL)" die Voraussetzungen des §37 Abs3a Z1 iVm Abs3b Z1 GWO nicht erfülle. Sie ist mit ihrer Auffassung aber nicht im Recht. Die relevanten Parteibezeichnungen lauten: "Alternative Liste Graz + Unabhängige Bezirksgruppen (ALG)" und "Grün-Alternative Liste Steiermark (Grüne) (VGÖ-AL)". Nun enthält zwar jede dieser Bezeichnungen das hier den Gesamteindruck beeinflussende und (mit-)prägende Wort "Alternative", doch im Fall der "VGÖ-AL" nur als Bestandteil der Gesamtbezeichnung "Grün-Alternative", zu der, zwischen Klammern gesetzt, nochmals die Charakterisierung "Grüne" tritt. Schon dadurch hebt sich diese Gruppe als "grün-alternativ" von einer sich bloß "alternativ" nennenden hinreichend deutlich ab (die Zulassung der Liste "Die Grünen" wird, wie nebenbei angemerkt sei, gar nicht gerügt). Dazu kommt noch, daß beide Parteien zusätzlich mit verschiedenartigen Kurzbezeichnungen in Buchstaben (ALG, VGÖ-AL) gekennzeichnet wurden. Daß sie (auch) die neutrale Bezeichnung "Liste" in Anspruch nehmen, tritt dem gegenüber in den Hintergrund. Der VfGH ist unter diesen Umständen - zusammenfassend - der Meinung, daß die hier relevanten - jeweils als unteilbares Ganzes zu sehenden (VfSlg. 8848/1980) - Parteibezeichnungen, betrachtet man sie insgesamt, genügend individualisiert in der Bedeutung des §37 Abs3a Z1 iVm Abs3b Z1 GWO sind und daß nach allgemeiner Lebenserfahrung von einer - die Gefahr einer Verwechslung in sich bergenden - schweren Unterscheidbarkeit, welche den Stadtwahlleiter zur Einleitung eines (weiteren) Verfahrens iSd §39 Abs3 GWO verpflichtet hätte, keinesfalls gesprochen werden kann (vgl. etwa VfSlg. 10821/1986).
2.2.3.2. Wenn die Anfechtungswerberin sinngemäß einwendet, die kandidierende VGÖ-AL könnte mit einer im Landtag vertretenen Partei verwechselt werden, ist entgegenzuhalten, daß §37 Abs3a Z1 und Abs3b Z1 iVm §39 Abs1 GWO nur die Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen der "wahlwerbenden Gruppen", dh. im konkreten Fall der für die Wahl des Gemeinderats und der Bezirksvorsteher der Landeshauptstadt Graz kandidierenden Wählergruppen, (zwingend) vorschreibt. Dem wurde hier nach dem bereits Gesagten aber voll entsprochen.
2.2.3.3. Ebensowenig vermag der VfGH die Bedenken der Anfechtungswerberin ob der Verfassungsmäßigkeit der - im Wahlverfahren tatsächlich angewendeten und folglich präjudiziellen - Norm des §42 GWO zu teilen. §42 (Abs3) GWO besagt, daß sich in der Veröffentlichung der Wahlvorschläge die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen - primär - nach der Zahl der (von ihnen) bei der letzten Landtagswahl im Land erreichten Mandate zu richten hat. Die Anfechtungswerberin vermeint, daß es sich dabei um eine unsachliche Privilegierung der Landtagsparteien handle. Nun sprach der VfGH - bezogen auf die oberösterreichische LWO - bereits aus, es sei dem Landesgesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht verwehrt, eine Regelung dergestalt zu treffen, daß zunächst jene Parteien zu reihen sind, die schon im
zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, "weil das Ergebnis . . .
(dieser) Wahl im gegebenen Zusammenhang einen durchaus sachgerechten Anknüpfungspunkt abgibt" (VfGH 11.3.1986 WI-15/85, S 9). Dabei kann es keinen grundsätzlichen Unterschied machen, ob es im gegebenen Zusammenhang um zwei Landtagswahlen, wie im schon entschiedenen Fall, oder wie hier um eine Gemeinderats- und Bezirksvorsteherwahl und eine Landtagswahl geht. Denn das Zurückgreifen auf Ergebnisse einer früheren Wahl bringt bloß zum Ausdruck, daß sich das vorrangige Reihungskriterium nach dem Ausmaß des Vertrauens bestimmt, das die Wählerschaft den nunmehr kandidierenden Gruppierungen bereits in der Vergangenheit entgegengebracht hatte.
2.2.3.4. Allein schon aus diesen Erwägungen war der unbegründeten Wahlanfechtung nicht stattzugeben.
2.3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite bzw. §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
Auslegung verfassungskonforme, Wahlen, Gemeindevorstand,WahlvorschlagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:WI2.1988Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012