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L65000 Jagd Wild;Norm
JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z16 idF 6500-3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des Dipl.Ing. L in W, vertreten durch Dr. H Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. November 1990, Zl. VI/4-St-151, betreffend Übertretung des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 135 Abs. 1 Z.16 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-7, (JG) bestraft, weil er im Jahr 1988 im Eigenjagdgebiet H als Jagdausübungsberechtigter den Abschußplan 1988 (Rotwild) nicht eingehalten habe, da vom bewilligten Abschuß ein Stück Hirsch der Altersklasse II, zwei Stück Tiere und ein Stück Kalb nicht erlegt worden seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 135 Abs. 1 Z. 16 JG begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet oder vorsätzlich überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 80 Abs. 1).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der bewilligte Abschuß für das Jagdjahr 1988 im Jagdgebiet des Beschwerdeführers beim Rotwild je ein Stück Hirsch der Altersklassen II und III und je zwei Stücke Tiere und Kälber betrug und nur hinsichtlich des Hirsches der Altersklasse III und eines Kalbes erfüllt wurde. Wenn die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für die Unterschreitung des Abschusses nicht für zureichend erachtet hat, so vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Der Beschwerdeführer verantwortete sich dahin, daß er sich zur Durchführung des Abschusses eines verläßlichen Erfüllungsgehilfen bedient und davon Kenntnis gehabt habe, daß dieser das Revier mit verläßlichen und weidgerechten Jägern als ständigen Gästen bejagen werde, daß er sich laufend über den Jagdbetrieb und die überdurchschnittlichen Versuche der Abschußerfüllung informiert und wiederholt auf die Wichtigkeit des Hochwildabschusses hingewiesen sowie seinem Förster Abschußauftrag erteilt habe. Trotz größten Einsatzes der Jagdberechtigten sei die Erfüllung des Abschusses insbesondere wegen zweier Bundesheermanöver, eines Forststraßenbaues mit Sprengungen und der Neueröffnung des Schutzhauses H und die dadurch bedingte Beunruhigung des Revieres durch Wirt und Ausflügler nicht möglich gewesen. Auch drei Riegeljagden seien erfolglos geblieben.
Nach der Aktenlage fanden im Raume A Bundesheerübungen in der Zeit vom 15. September 1988 bis 24. September 1988 sowie vom 27. Oktober bis 28. Oktober 1988 und vom 10. November 1988 bis 18. November 1988 statt, die Forststraßenbauarbeiten wurden in den Monaten Oktober und November 1988 durchgeführt. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zubilligen wollte, daß während dieser Zeiten eine wesentliche Erschwerung des Rotwildabschusses vorgelegen sein mag, so ist damit für ihn noch nichts Entscheidendes gewonnen: § 22 Abs. 1 Z. 1 der Niederösterreichischen Jagdverordnung, LGBl. 6500/1 in der Fassung vor der 20. Novelle, setzt die Schußzeit für Hirsche aller Altersklassen und Tiere vom 1. August bis 15. Jänner, für Schmalspießer, Schmaltiere und Kälber jedoch vom 1. Juli bis 15. Jänner fest. Dem Beschwerdeführer stand somit bis Mitte September 1988 Zeit zur - durch die vorerwähnten Ereignisse und ihre Folgen nicht gestörten - Durchführung von Rotwildabschüssen zur Verfügung. Da er zumindest vom Termin des Forststraßenbaues rechtzeitig Kenntnis hatte, hätte er im Hinblick auf die allenfalls zu erwartenden, durch diese Arbeiten verursachten Schwierigkeiten bei der Erfüllung des Rotwildabschusses ab Beginn der Schußzeit in verstärktem Maße für eine möglichst frühzeitige Durchführung des Abschusses sorgen müssen. Daß er - und darin liegt sein Verschulden - dieser Notwendigkeit nicht zureichend Rechnung getragen hat, wird durch die Tatsache unterstrichen, daß das eine erlegte Kalb erst am 12. September 1988 zur Strecke gebracht wurde. Die Neueröffnung des Schutzhauses auf dem H kann für den mangelnden Abschuß nicht ausschlaggebend gewesen sein, weil - wie die belangte Behörde unwidersprochen festgestellt hat - Wild gerade im Bereich des Wienerwaldes an wandernde Personen und Autos gewöhnt ist. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie die im Beschwerdefall vorliegende krasse Unterschreitung des festgesetzten Rotwildabschusses als unbegründet ansah.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, daß zum Beweis seines in der Äußerung vom 20. August 1990 erstatteten Vorbringens nicht die dort angeführten Personen als Zeugen vernommen worden seien und daß zu diesem Vorbringen nicht neuerlich ein jagdfachliches Gutachten eingeholt worden sei. Damit vermag er keinen wesentlichen Mangel des angefochtenen Bescheides darzutun. Da aus dem Vorbringen in der erwähnten Äußerung nicht hervorgeht, an welchen Tagen sich die angeführten Personen zur Jagdausübung im Revier aufgehalten haben, ist das Vorbringen nicht geeignet, ein klares Bild über die zur Durchführung des Rotwildabschusses unternommenen Bemühungen, insbesondere über die Intensität der Bejagung in der Zeit bis September 1988, zu vermitteln. Die Behörde hatte daher keine Veranlassung, die vom Beschwerdeführer vermißten Beweise aufzunehmen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß ihm zur Stellungnahme des Landesjagdbeirates vom 11. Juli 1990 kein Parteiengehör gewährt worden sei, unterläßt er es, die Relevanz dieses Verfahrensmangels aufzuzeigen.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, daß die im hg. Beschluß vom 22. März 1991 geäußerten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zutreffen, weil die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, die dem Verwaltungsgerichtshof in Ablichtung vorgelegt wurde, mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift des genehmigenden Organwalters versehen war.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Durchführung Übertretungen und Strafen StrafnormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190589.X00Im RIS seit
03.05.2001