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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Dezember 1990, Zl. MA 63-K 46/90/Str, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines in Beschwerde gezogenen Spruchpunktes B. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0249, - auf dessen Darlegungen in Ansehung des hiefür maßgebend gewesenen Ablaufes des Verwaltungsverfahrens zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen wird - ist der im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren im Instanzenzug ergangene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. September 1989 im Umfang seiner in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte II. und III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.
Mit dem daraufhin ergangenen Ersatzbescheid vom 17. Dezember 1990 erkannte der Landeshauptmann von Wien über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk - vom 6. Oktober 1988 wie folgt:
"A. Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950, BGBl. Nr. 172) unter Bedachtnahme auf den Spruchpunkt I. des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 29. September 1989, Zl. MA 63-K 82/88/Str., das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 8) zur Gänze und im Punkt 6) insoweit behoben und das Verfahren in diesen Punkten gemäß § 45 Abs. 1 lit. c (Punkt 8) und lit. a (Punkt 6) teilweise) des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1950, BGBl. Nr. 172) eingestellt, als dem Beschuldigten im Punkt 6) angelastet wurde, daß die Türe zum Maschinenraum nicht brandhemmend gemäß der ÖNORM B 3850 ausgeführt war, weil sie nicht selbstschließend eingerichtet gewesen ist.
B. In den Punkten 2), 5) und 7) wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 unter Bedachtnahme auf den Spruchpunkt I. des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 29. September 1989, MA 63-K 82/88/Str., das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß sein Spruch zu lauten hat:
'Sie haben es als von der N-Warenhandel AG für die Ausübung des auf den Kleinhandel beschränkten Handelsgewerbes in der weiteren Betriebsstätte in Wien, bestellter und der Behörde angezeigter Filialgeschäftsführer zu verantworten, daß am 7. Jänner 1988 beim Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage in Wien, gemäß den Bestimmungen des § 74 bis 83 GewO 1973 in einem Bescheid vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten wurden, als
a) entgegen Punkt 7) des Bescheides des magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk vom 9. September 1982, MBA 2-Ba 3772/1/82, wonach nächst den Ausgängen Abstellplätze für Einkaufswagen anzulegen und durch Pfosten, Geländer und dgl. so abzugrenzen sind, daß abgestellte Einkaufswagen nicht selbst abrollen können, der Abstellplatz der Einkaufswagen nicht durch Pfosten, Geländer und dgl. so abgegrenzt war, daß die abgestellten Einkaufswagen nicht selbst abrollen konnten,
b) entgegen Punkt 25) des zitierten Bescheides, wonach die Aufbewahrung von Druckgaspackungen auf Verkaufsregalen so zu erfolgen hat, daß diese nicht herabfallen oder herabrollen können und in einem Fach die Druckgaspackungen nicht übereinandergestapelt werden dürfen, im jeweils obersten Regalfach zweier Verkaufsregale je ca. 25 Stück Druckgaspackungen übereinandergestapelt waren, sowie
c) entgegen Punkt 35) des zitierten Bescheides, wonach der Ausgang aus dem Verkaufsraum im Bereich des Hintertraktes als Notausgang im Sinne der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung einzurichten, zu bezeichnen und zu erhalten ist und ein unverstellter, ausreichend beleuchteter Weg ins Freie gewährleistet sein müsse und die Kennzeichnungen gemäß ÖNORM F 5000 auszuführen sind, der Ausgang aus dem Verkaufsraum im Bereich des Hintertraktes durch einen Gitterkorb, gefüllt mit Sektflaschen, sowie durch Speiseöldosen verstellt war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. zu a) Punkt 7) des Bescheides des magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk vom 9. September 1982, MBA 2-Ba 3772/1/82, zu b) Punkt 25) dieses Bescheides und zu c) Punkt 35) dieses Bescheides.'"
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, über die Berufung gegen das Straferkenntnis der Erstbehörde vom 6. Oktober 1988 habe der Landeshauptmann von Wien mit Berufungsbescheid vom 29. September 1989 entschieden und im Spruchpunkt I.) das genannte Straferkenntnis in den Punkten 1), 3), 4), 9) und 10) zur Gänze und im Punkt 6) insoweit behoben, als dem Beschuldigten in diesem Punkt angelastet worden sei, daß die Türe vom Lager in das interne Stiegenhaus nicht brandhemmend gewesen sei, weil sie mittels eines Keiles offengehalten worden sei. Das Straferkenntnis sei überdies insoweit behoben und das Verfahren in dieser Hinsicht gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 eingestellt worden, als dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden sei, durch das in den genannten Punkten umschriebene Verhalten die Auflagenpunkte 4), 8), 17), 46), 48) und 31) des vorbezeichneten Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk vom 9. September 1982 verletzt zu haben, und deswegen über den Beschwerdeführer Strafen verhängt worden seien. Im Spruchpunkt II. sei das erstbehördliche Straferkenntnis im Punkt 8) gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit in diesem Punkt zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen worden. Im Spruchpunkt III. sei das erstbehördliche Straferkenntnis in den Punkten 2), 5), 6) teilweise sowie 7) gemäß § 66 Abs. 4 mit der in der Folge bezeichneten Maßgabe bestätigt worden. Auf Grund einer vom nunmehrigen Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0249, den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. September 1989 im Umfang seiner in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte II. und III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Durch diese Aufhebung sei gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden habe. Der Landeshauptmann von Wien habe demzufolge über die Berufung gegen die in den Punkten 2), 5), 6) teilweise, 7) und 8) des erstbehördlichen Straferkenntnisses umschriebenen Tatvorwürfe sowie über die deswegen verhängten Strafen und die Kosten des Strafverfahrens neuerlich zu entscheiden. Nach Begründungsdarlegungen - zu dem hier nicht in Prüfung zu ziehenden Spruchpunkt A. - führte die belangte Behörde weiter aus, der Verwaltungsgerichtshof habe mit dem vorbezeichneten Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0249, den Spruchteil III. des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 29. September 1989 deshalb wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil er nicht dem Sprucherfordernis des § 44a lit. a VStG 1950 entsprochen habe, da er in Ansehung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen keine wörtlichen Anführungen enthalte, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werde. Der bloße Hinweis auf ziffernmäßig bezeichnete Ausführungen des in Rede stehenden Betriebsanlagenbescheides sei nicht als ausreichend anzusehen, da sich die entsprechende Tatzuordnung in Ansehung der in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmale aus dem Spruch des Straferkenntnisses - unabhängig von in diesem Zusammenhang erforderlichen Begründungsdarlegungen - selbst ergeben müsse. Im vorliegenden Bescheid habe der Landeshauptmann von Wien in den Punkten a) bis c) des Spruches unter B. die Auflagen des Bescheides vollständig wörtlich ausgeführt, sodaß schon aus dem Spruch die Zuordnung des in den Punkten a) bis c) umschriebenen Tatverhaltens zu den Bescheidvorschriften, welche durch das umschriebene Tatverhalten verletzt worden seien, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werde. Zur Begründung des Schuldspruches, des Ausmaßes der verhängten Strafen und des Ausspruches über die Kosten des Strafverfahrens werde auf die Begründung im Berufungsbescheid vom 29. September 1989 verwiesen, welche, soweit sie sich auf die in den Punkten a) bis c) dieses Bescheides enthaltenen Tatvorwürfe beziehe, "sinngemäß als Bestandteil der Begründung dieses Berufungsbescheides gilt". Ergänzend werde zur Verschuldensfrage noch festgehalten, daß es die dem Beschwerdeführer obliegende Pflicht zur Glaubhaftmachung der für das behauptete mangelnde Verschulden erforderlichen Tatsachen erfordert hätte, glaubhaft zu machen, daß die gegenständliche Verstöße gegen die Auflagen des Genehmigungsbescheides erfolgt seien, obwohl er alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Bestimmung getroffen habe. Das im Betrieb bestehende Kontrollsystem wäre dabei im einzelnen darzulegen gewesen. Das Bestehen eines derartigen wirksamen Kontrollsystems habe der Beschwerdeführer aber weder in seiner erstinstanzlichen Rechtfertigung noch im Berufungsverfahren dargetan, weil er es insbesondere unterlassen habe, im einzelnen anzugeben, auf welche Art und in welchem Umfang er selbst Kontrollen durchgeführt habe. Der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem vorbezeichneten Erkenntnis vom 19. Juni 1990 relevierte Mangel der Fertigung des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berufungsschriftsatzes sei im fortgesetzten Verfahren dadurch geheilt worden, daß dieser Berufungsschriftsatz vom Beschwerdeführer nachträglich unterfertigt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der - im Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides bezeichneten - Übertretungen der GewO 1973 bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u. a. vor, wenn auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem vorzitierten Erkenntnis dargelegt habe, im gegenständlichen Fall könne eine Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 VStG 1950 auf Grund der Subsidiaritätsklausel nicht exkulpieren, weil gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1973 die Geschäftsführer bzw. die Filialgeschäftsführer gemäß § 47 für die Betriebsstätte verantwortlich seien, so müsse dennoch darauf hingewiesen werden, daß er mit seinem Vorbringen und seiner Verantwortung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 glaubhaft gemacht und dargetan habe, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Er habe hiezu vorgebracht, daß er nicht allein für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften in den neun von ihm damals zu betreuenden Filialen habe sorgen können, sodaß dies zunächst Sache der Filialleiter gewesen sei, die geschulte und erfahrene Fachkräfte seien. Die Filialleiter seien durch sein Unternehmen und durch ihn über alle einschlägigen Vorschriften unterrichtet worden und würden von ihm laufend und regelmäßig kontrolliert. Dadurch, daß sich die belangte Behörde bisher über sein diesbezügliches Vorbringen und seine Verantwortung hinweggesetzt und zur Verschuldensfrage keinerlei Erhebungen angestellt habe, "pflege" sie das Prinzip einer Erfolgshaftung, welches jedoch dem Verwaltungsstrafverfahren fremd sei. Zu den als Tatanlastung verbliebenen Punkten des erstbehördlichen Straferkenntnisses habe er bereits in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 89/04/0249 darauf verwiesen, es sei ihm im gesamten bisherigen Verfahren nicht angelastet worden, daß es sich tatsächlich um einen Abstellplatz für Einkaufswagen "nächst den Ausgängen" handle, sodaß hier die Tatbeschreibung unvollständig bzw. mit der Bescheidauflage gemäß Punkt 7) des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides nicht im Einklang stehe. Weiters habe er auch zu Punkt 25) des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides bereits vorgebracht, er habe sich dahingehend verantwortet, daß es sich bei dem gegenständlichen Regal nicht um ein Verkaufsregal gehandelt habe, sondern daß diese Ware in einem sogenannten Lagerfach bzw. einer Lagerplatte gelagert gewesen sei, die sich auch schon auf Grund der Tatsache, daß sie sich ca. 2 m überhalb des Fußbodenniveaus befunden habe, nicht als Verkaufsregal, in dem Waren für Kunden zur Selbstbedienung angeboten würden, darstelle. Die Beanstandung habe sich daher nicht auf ein Verkaufsregal bezogen, in dem die Ware angeboten worden sei. Das diesbezügliche Verkaufsregal in der gegenständlichen Filiale sei ganz anders situiert gewesen. Im erstbehördlichen Verfahren habe der Vorwurf, daß die Lagerung dieser Druckgaspackungen in einem Verkaufsregal erfolgt wäre, noch gefehlt. Die belangte Behörde habe nunmehr im angefochtenen Bescheid in den Punkten 2), 5) aber auch in Punkt 7) des Straferkenntnisses die Tatanlastung durch nähere Umschreibung des Sachverhaltes und der in dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge völlig neu gestaltet und gefaßt. Sie habe zwar damit nunmehr versucht, den Bestimmungen des § 44a VStG 1950 zu entsprechen, doch sei darauf hinzuweisen, daß dies seinerzeit in völlig ungenügender Form geschehen sei und daß dies andererseits insbesondere außerhalb der längst eingetretenen Verjährungszeit unzulässig sei. Zu Punkt 35) des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides habe er sich dahin verantwortet, die Erstbehörde habe zu diesem Punkt lediglich festgestellt, daß der Ausgang aus dem Verkaufsraum im Bereich des Hintertraktes durch einen Gitterkorb, gefüllt mit Sektflaschen sowie durch Speiseöldosen verstellt gewesen sei. Nicht festgestellt worden sei, ob durch den besagten Gitterkorb ein Benützen dieses Ausganges überhaupt möglich gewesen sei, oder ob es sich nur um ein erschwertes Passieren gehandelt habe. Tatsächlich seien in diesem Bereich weder Sektflaschen noch Speiseöldosen - schon gar nicht gemeinsam - zum Verkauf angeboten worden. Im übrigen habe es sich bei dem im Straferkenntnis genannten Gitterkorb um einen solchen gehandelt, dessen Inhalt in die Regale eingeschlichtet werde. Dies wäre auch kurzfristig erfolgt. Bei der gegenständlichen Türe handle es sich um eine Doppelflügeltüre, welche eine Breite von ca. 1,80 m aufweise. Unterstelle man, daß tatsächlich ein Gitterkorb vor dem Ausgang gestanden sei, so ergebe sich bei einer Breite dieses Gitterkorbe von ca. 40 cm eine bleibende Breite der Ausgangstüre von ca. 1,40 m. Dadurch sei gewährleistet, daß diese Türe gefahrlos habe genützt werden können, und daß somit für die Sicherheit der in der Filiale anwesenden Personen gesorgt gewesen sei. Richtigerweise hätte die Behörde, wenn überhaupt etwas anzulasten wäre, anzulasten gehabt, daß der Notausgang durch einen Gitterkorb verstellt gewesen sei, was jedoch keine Verletzung in dem oben genannten Auflagenpunkt des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides sondern allenfalls einen Verstoß gegen die Vorschriften des "Arbeitsschutzgesetzes" bzw. der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung dargestellt hätte. Was die Frage der nachträglichen Unterfertigung des Berufungsschriftsatzes anlange, so vermeine die belangte Behörde, dieser Mangel sei dadurch geheilt worden, daß dieser Berufungsschriftsatz nachträglich vom Beschwerdeführer unterfertigt worden sei. Dazu sei aber auszuführen, daß dies unter Umgehung des Vollmachtsverhältnisses zu seinen Rechtsvertretern in diesem Verfahren, vormals Rechtsanwalt Dr. O und dann Rechtsanwalt Dr. K, geschehen sei. Richterweise wären Zustellungen und Aufforderungen, Schriftsätze zu unterfertigen bzw. zu verbessern, ausschließlich an seine Rechtsvertreter zu richten gewesen. Die belangte Behörde habe zwischendurch auch Zustellungen an Dr. M, ein Rechtsanwaltsanwärter, der zunächst bei Rechtsanwalt Dr. O und sodann beim Beschwerdevertreter beschäftigt gewesen sei, gerichtet, so z.B. eine Aufforderung vom 9. Jänner 1990.
Was zunächst das Vorbringen in der Beschwerde in Ansehung der - nachträglichen - Unterfertigung des Berufungsschriftsatzes durch den Beschwerdeführer anlangt, so vermag der Verwaltungsgerichtshof hieraus eine der belangten Behörde unterlaufene, für das Verfahren relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.
Der Beschwerde kommt jedoch im Hinblick auf folgende Überlegungen Berechtigung zu:
Gemäß § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Im Beschwerdefall entsprach die belangte Behörde dieser Verpflichtung insofern nicht, als sie im angefochtenen Bescheid - abgesehen von den dargestellten ergänzenden Ausführungen "zur Verschuldensfrage" - zur Begründung des Schuldspruches in Ansehung des Spruchpunktes B. a) bis c) ausschließlich auf die Begründung im Berufungsbescheid vom 29. September 1989 verwies und weiters zum Ausdruck brachte, daß dieser "sinngemäß" als Bestandteil der Begründung des angefochtenen Bescheides gelte, obgleich der im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 29. September 1989 u. a. in Ansehung seiner unter Spruchpunkt III. enthaltenen Schuldvorwürfe zufolge Aufhebung durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0249, in diesem Umfang nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte. Im Hinblick darauf entsprach aber die belangte Behörde durch ihre dargestellte "Begründungsverweisung" - die im übrigen lediglich "sinngemäß" erfolgte - nicht ihrer sich aus der vorbezeichneten Gesetzesbestimmung ergebenden Begründungspflicht.
Schon zufolge dieser der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmängel erweist sich daher der angefochtene Bescheid als rechtswidrig wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft über den zuerkannten Betrag hinaus angesprochenen nicht erforderlichen Stempelgebührenmehraufwand.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040032.X00Im RIS seit
30.01.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008