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L94005 Sonstiges Gesundheitsrecht Salzburg;Norm
EpidemieG 1950 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr.Großmann und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Degischer, und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Bundes - Bundeswasserbauverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Salzburg, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. Mai 1990, Zl. 3/06-54.860/15-1990, betreffend Kostenvorschreibung nach dem Rattengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Landeshauptmann von Salzburg schrieb im Instanzenzug mit Bescheid vom 14. Mai 1990 dem Bund unter Berufung auf § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1925, betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten, BGBl. Nr. 68 (in der Folge kurz RattenG genannt), in Verbindung mit Punkt VIII lit. f der Kundmachung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 26. Juni 1968, Zl. I/A-11715/5-1968, Amtsblatt der Stadt Salzburg 1968 Seite 10, in der Fassung der Kundmachung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 17. Juli 1981, Zl. I/A-128/1-1981, Amtsblatt der Stadt Salzburg 1981 Seite 5, vor, der Stadtgemeinde Salzburg für die durchgeführte planmäßige Vertilgung von Ratten für das Jahr 1986 und das Jahr 1987 jeweils S 9.000,-- und für das Jahr 1988 S 18.000,--, somit insgesamt S 36.000,--, binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft seines Bescheides zu bezahlen.
Dagegen erhob der Bund - Bundeswasserbauverwaltung - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde. Aufwandersatz wurde von der belangten Behörde nicht geltend gemacht.
Mit Beschluß vom 14. Dezember 1990 stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, Punkt VIII lit. f der oben genannten Kundmachung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg als gesetzwidrig aufzuheben. In der Begründung wies der Verwaltungsgerichtshof unter anderem auf die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht des Beschwerdeführers hin, daß verschiedene Bestimmungen des RattenG verfassungswidrig seien; der Verwaltungsgerichtshof bemerkte hiezu, daß er diese Bedenken des Beschwerdeführers nicht teile.
Mit Erkenntnis vom 26. Juni 1991, Zl. V 12/91, gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1990 nicht statt. Die bekämpfte Verordnungsstelle (Punkt VIII lit. f der oben genannten Kundmachung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg) sei gesetzmäßig. Die Bezirksverwaltungbehörde, so der Verfassungsgerichtshof, sei berechtigt, mit Verordnung den Tarif für die privaten Rattenvertilgungsunternehmen festzulegen. Gegen § 5 Abs. 1, Satz 1 RattenG bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht unter II Z. 1 und 2 der Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen das RattenG selbst und einzelne seiner Bestimmungen geltend. Darauf ist inhaltlich nicht weiter einzugehen, da der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Beschluß vom 14. Dezember 1990 erklärt hat, diese Bedenken nicht zu teilen, und da nunmehr auch der Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis keinen Anlaß fand, diese Bedenken im Wege einer amtswegigen Prüfung des RattenG oder einzelner seiner Bestimmungen aufzugreifen.
Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des RattenG, 154 BlgNR II. GP, S 4, wo es heißt, eine Inanspruchnahme von Bundesmitteln für die durch das Gesetz geregelte Rattenbekämpfung erscheine ausgeschlossen, vielmehr beschränke sich die Leistung des Bundes nach Maßgabe der bereits in Kraft stehenden Bestimmungen des § 36 Punkt 1 lit. d des Epidemiegesetzes auf die Kosten jener Maßnahmen, welche auf Grund des § 14 dieses Gesetzes im Falle des bereits erfolgten Auftretens von übertragbaren Krankheiten getroffen werden.
Diese Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht überzeugend, weil an dieser Stelle der Erläuternden Bemerkungen vom Bund als nach Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG für das Gesundheitswesen in Gesetzgebung und Vollziehung zuständiger Gebietskörperschaft die Rede ist. Im vorliegenden Fall wurde der Bund aber keineswegs in dieser Eigenschaft, sondern in seiner Eigenschaft als Grundeigentümer zur Zahlung herangezogen. Gemäß Art. 17 B-VG wird durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.
Sofern der Beschwerdeführer unter II Z. 4 der Beschwerde abermals einerseits verfassungsrechtliche Fragen, andererseits die bereits zitierte Stelle der Erläuternden Bemerkungen zum RattenG heranzieht, kann er auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Mängelrüge des Beschwerdeführers besteht darin, daß die belangte Behörde "auf das umfangreiche Berufungsvorbringen, insbesondere auf das Erfordernis einer differenzierten Kostenberechnung und Kostenverteilung nicht bzw. nicht ausreichend eingegangen" sei. Nun ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 250/7, genannten Entscheidungen) die Verweisung auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG. Der in der Beschwerde behauptete Aufhebungstatbestand der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften würde es erfordern, daß der Beschwerdeführer durch ein konkretes Vorbringen bekräftigt und aufzeigt, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (siehe die bei Dolp aaO, S 250/4, genannten Entscheidungen). Daran fehlt es aber in den Ausführungen der Beschwerde.
Da es der Beschwerde somit insgesamt nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180145.X00Im RIS seit
13.09.1991Zuletzt aktualisiert am
15.03.2010