TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/18 91/03/0114

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Heinrich R Gesellschaft m. b.H. in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. April 1991, Zl. MA 63-R 478/90, betreffend eine Taxikonzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Gewerbebehörde erster Instanz vom 21. September 1990 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Konzession für das Taxigewerbe für 100 Pkw im Standort Wien ... gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GelVerkG sowie mit §§ 2 bis 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien abgewiesen und demgemäß auch nach § 39 Abs. 5 GewO 1973 die Genehmigung der Bestellung eines bestimmten Geschäftsführers für die Ausübung des angesuchten Gewerbes nicht erteilt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung, welche am 11. Oktober 1990 bei der Behörde einlangte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. April 1991 gab der Landeshauptmann der Berufung nicht Folge. Dieser Bescheid wurde dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin laut Rückschein am 6. Mai 1991 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Anwendung des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur gegenständlich angefochtenen Entscheidung mit dem Einwand geltend, sie habe am 16. April 1991 einen Devolutionsantrag an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gestellt, da die belangte Behörde innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der Berufung über diese nicht abgesprochen habe. Der Devolutionsantrag sei noch unerledigt. Da der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde erst am 6. Mai 1991 erlassen worden sei, sei diese Behörde zur Berufungsentscheidung nicht mehr zuständig gewesen.

Mit dem Einlangen eines auf § 73 Abs. 2 AVG gestützten - nach Verstreichen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gestellten - Begehrens bei der Oberbehörde geht die Zuständigkeit der Entscheidung auf diese Behörde über. Ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 73 AVG auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen, so ist ein dennoch von der Unterbehörde erlassener Bescheid (im Falle seiner Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof) wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. zum Ganzen Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., die zu § 73 Abs. 2 AVG unter E 83a bis 88 wiedergegebene Judikatur, S. 665 f).

Die belangte Behörde hat in der Gegenschrift ausdrücklich zugestanden, daß sie den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie zur Berufungsentscheidung nicht mehr zuständig gewesen sei, nicht entgegentrete. Aus dem Akteninhalt ist auch zu entnehmen, daß der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 16. April 1991 am 17. April 1991 beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als der zuständigen Oberbehörde eingelangt ist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Im Hinblick darauf hatte ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen zu unterbleiben.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abzusehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, beschränkt durch die von der Beschwerdeführerin beantragte Höhe. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für nicht erforderliche Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030114.X00

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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