TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/23 90/12/0176

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
UOG 1975 §30 Abs4;
UOG 1975 §33 Abs3;
UOG 1975 §34 Abs3;
UOG 1975 §46 Abs5;
UOG 1975 §64 Abs1;
UOG 1975 §64 Abs3 litj;
UOG 1975 §73 Abs3 liti;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Dr. NN in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. April 1990, Zl. 9 192/1-15/90, betreffend Zuordnung zu einem zweiten Universitätsinstitut gemäß § 34 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 33 Abs. 3 und 30 Abs. 4 UOG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem (vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung am 2. Juli 1982 genehmigten) Beschluß des Fakultätskollegiums der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom 19. Mai 1982 gemäß § 34 UOG die Lehrbefugnis als Honorarprofessor für "Provinzialrömische Archäologie im Rahmen der Klassischen Archäologie" auf unbestimmte Zeit verliehen; er wurde dem Institut (dieser Fakultät) für Alte Geschichte und Klassische Archäologie zugeordnet.

Dieses Institut wurde vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Verfügung vom 15. Mai 1984 aufgelassen und an seiner Stelle zwei neue Institute, nämlich ein Institut für Alte Geschichte und ein weiteres für Klassische Archäologie, errichtet. Über Ersuchen des Dekans der Geisteswissenschaftlichen Fakultät vom 4. Juni 1984, zur erforderlich gewordenen Institutszuordnung (im Sinne des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 33 Abs. 3 und 30 Abs. 4 UOG) Stellung zu nehmen, äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 1984 und beantragte, ihn sowohl zum Institut für Klassische Archäologie als auch zum Institut für Alte Geschichte zuzuteilen.

Mit dem an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gerichteten Schreiben vom 12. Juli 1984 übermittelte der Dekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät die Beschlüsse des Fakultätskollegiums vom 28. Juni 1984 bezüglich der Zuordnungen zu den beiden neu errichteten Instituten (wonach der Beschwerdeführer dem Institut für Klassische Archäologie zugeordnet wurde) und fügte hinzu, daß "für etwaige

Doppelzuordnungen ... das Fakultätskollegium im Herbst beraten"

werde. Ein diesbezüglicher Beschluß wurde vom Fakultätskollegium aber in der Folge nicht gefaßt. Mit Schreiben vom 23. Jänner 1985 teilte der Dekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät dem Beschwerdeführer mit, daß das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung am 4. Jänner 1985 auf Grund der Beschlüsse der "ho.

Stellenplankommission, der Personalkommission und des Fakultätskollegiums" die Neuzuordnungen auf dem Personal- bzw. Planstellensektor vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei demnach dem Institut für Klassische Archäologie der Universität Wien zugeordnet.

Mit Bescheid vom 28. Jänner 1988 wies die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer bei ihr eingebrachten Devolutionsantrag vom 10. Juli 1985 betreffend seinen Antrag vom 14. Juni 1984 auf Zuteilung zu den beiden neuen Instituten wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurück. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. November 1988, Zl. 88/12/0055, im wesentlichen deshalb als unbegründet ab, weil vom Beschwerdeführer in dieser dem übertragenen Wirkungsbereich des Fakultätskollegiums zugehörigen Angelegenheit bei dessen Säumnis vorerst der akademische Senat der Universität Wien hätte angerufen werden müssen. Auf die näheren Entscheidungsgründe wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Über den daraufhin vom Beschwerdeführer am 17. Mai 1989 beim Akademischen Senat der Universität Wien eingebrachten Devolutionsantrag entschied dieses Organ der Universität Wien mit Bescheid vom 25. Jänner 1990 dahin, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juni 1984 auf Doppelzuordnung auch zum Institut für Alte Geschichte, Altertumskunde und Epigraphik der Universität Wien gemäß § 34 Abs. 3 und § 33 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 UOG abgewiesen werde. Nach der Bescheidbegründung sei deshalb, weil die Geisteswissenschaftliche Fakultät über die beantragte Zuteilung des Beschwerdeführers auch zum Institut für Alte Geschichte nicht entschieden habe, durch seinen Devolutionsantrag die Entscheidungsbefugnis auf den Akademischen Senat übergegangen. In der Sache wurde ausgeführt, es sei eine Doppelzuteilung nach den zitierten Bestimmungen des UOG nur dann möglich, wenn sich die Lehrbefugnis (des Honorarprofessors) auch auf den Wirkungsbereich des anderen Institutes erstrecke. Die Lehrbefugnis des Beschwerdeführers sei jedoch völlig klar und eindeutig auf Klassische Archäologie beschränkt, weshalb rechtlich eine Doppelzuordnung überhaupt nicht möglich sei. Abgesehen davon sei vom Beschwerdeführer eine Benützungsbehinderung bei den für die Lehrtätigkeit im Rahmen seiner Lehrbefugnis erforderlichen Vorbereitungen nicht behauptet worden; er habe vielmehr betont, daß er beide Institute nur spärlich benutze. Hinzu komme, daß auch anderen Institutsangehörigen eine vergleichbare Doppelzuordnung nicht bewilligt worden sei, obwohl sie in einem Dienstverhältnis zur Universität stünden. Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, daß sich seine Lehrbefugnis indirekt auch auf das Gebiet der Alten Geschichte erstrecke. Der klare Wortlaut der ihm erteilten Lehrbefugnis spreche aber gegen dieses Vorbringen. Die Problematik, daß die Forschung in der Klassischen Archäologie ohne Herstellung von Bezügen zur Alten Geschichte und zur Epigraphik nicht sinnvoll möglich sei, trete auch in vielen anderen vernetzten Disziplinen auf. Das Gesetz nehme jedoch darauf keine Rücksicht.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer (soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung ist) Nachstehendes ein: Die von ihm beantragte Doppelzuteilung sei deshalb sachgerecht, weil er früher sowohl dem Fachbereich Alte Geschichte als auch jenem der Klassischen Archäologie zugeordnet gewesen sei und diese Fachbereiche einander überschnitten. Das Institut für Alte Geschichte und Klassische Archäologie habe seit über 100 Jahren bestanden und sei international sehr angesehen gewesen. Zum Beweis dafür, daß die vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorgenommene Teilung wissenschaftlich nicht zu rechtfertigen sei, lege er ein Gutachten des Vorstands des Instituts für Alte Geschichte vom 3. November 1987 vor. Archäologische Ausgrabungen bedingten notwendig Kenntnisse im Bereich der Alten Geschichte. Er arbeite vornehmlich auf dem Gebiet der Epigraphik und der provinzial-römischen Forschung. Bei der Untersuchung eines einfachen Grabdenkmals beispielsweise (solche Denkmäler der römischen Vergangenheit würden in Österreich Jahr für Jahr gefunden) ergebe sich die Notwendigkeit der Verbindung der Alten Geschichte mit der Archäologie in einem gemeinsamen Institut. Das Denkmal selbst etwa mit seinem Schmuck sei Gegenstand der Archäologie, die Inschrift gehöre zum Bereich der Epigraphik (jetzt Institut für Alte Geschichte) und das Ergebnis beider Arbeiten führe jedenfalls in die Alte Geschichte, weil jede antike Ausgrabung nur vor dem historischen Hintergrund richtig verstanden werden könne. Auf dem Gebiet, das der Beschwerdeführer bearbeite, gebe es demnach keine Möglichkeit einer sachlichen Trennung. Da Archäologie nicht nur ästhetisierende Kunstbetrachtung sein könne, führe jede Ausgrabung naturgemäß in die Alte Geschichte. Der Beschwerdeführer habe in gleicher Weise die Fächer Alte Geschichte und Klassische Archäologie studiert und seit über 20 Jahren auf beiden Gebieten gearbeitet, wobei der überwiegende Teil seiner Lehrveranstaltungen für Altertumskunde im Rahmen der Studienrichtung "Alte Geschichte und Altertumskunde" anrechenbar sei. Die Betrachtung im bekämpften Bescheid über seine Lehrbefugnis berücksichtige überhaupt nicht, daß jede Ausgrabung epigraphische und althistorische Fachbereiche geradezu notwendig berühren müsse. Wenn im bekämpften Bescheid sein Wunsch auf Doppelzuteilung auf "die praktischen Gefilde von Bibliotheksbenützungen u.dgl. herabgeführt wird", sei dem zu erwidern, daß sachliche Zuteilungen ja fachwissenschaftliche Erwägungen haben sollten. Es bestehe sicher kein Zweifel, daß jeder wissenschaftlich Arbeitende auch Bibliotheken fremder Institute benützen könne. Die Bibliotheksbenützungsmöglichkeit könne daher wohl für Zuteilungsfragen keine Rolle spielen. Ungeachtet dessen sei dennoch wohl unbestreitbar, daß ein Institutsfremder schwierigeren Zugang zu Institutsmitteln habe als ein Institutsangehöriger. Zum Beweis dafür, daß seine wissenschaftlichen Arbeiten sowohl in den Fachbereich der Klassischen Archäologie als auch in jenen der Alten Geschichte fielen, beziehe er sich auf die bereits vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, es sei die Entscheidung, ob die Zuordnung auch zu einem zweiten Institut im Sinne des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 UOG gerechtfertigt sei, eine Ermessensentscheidung, bei der die Behörde verpflichtet sei, sie gesetzmäßig zu begründen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei vom Akademischen Senat der Sachverhalt mängelfrei festgestellt und im bekämpften Bescheid eine richtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden.

Entscheidungswesentlich sei nämlich die Sicherstellung der Ausübung der Lehrbefugnis und der wissenschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Es sei daher von der belangten Behörde im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1982, Zl. 81/07/0199, zu prüfen gewesen, ob dem

Beschwerdeführer "bei einer Zweitzuordnung ... im Rahmen des

bereits zugeordneten Instituts für Klassische Archäologie in adäquater Weise, wie dies bei Zuordnung auch zum Institut für Alte Geschichte, Altertumskunde und Epigraphik der Fall wäre, Lehr- und Forschungsmittel (sachliche und personelle) zur Verfügung stehen, wie sie zur Ausübung der Lehrbefugnis und zur Entfaltung der wissenschaftlichen Tätigkeit, soweit sich diese auf den Wirkungsbereich des zweiten Instituts erstrecken, erforderlich sind, zu Gebote stehen". Hiebei sei von der belangten Behörde als Berufungsbehörde in Übereinstimmung mit den Ermittlungen des Akademischen Senates der Universität Wien und auf Grund von eingeholten Gutachten der Ordentlichen Universitätsprofessoren Dr. X vom Institut für Klassische Archäologie und Dr. Y vom Institut für Alte Geschichte festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer in seiner wissenschaftlichen Tätigkeit durch die ausschließliche Zuordnung zum Institut für Klassische Archäologie nicht behindert sei, zumal alle Nachbarinstitute offenstünden, die einschließlich der Bibliothek benützt werden könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 34 UOG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 364/1990, lautet:

"(1) Wissenschafter, die nicht als Ordentliche oder Außerordentliche oder Emeritierte Universitätsprofessoren an der betreffenden Fakultät (Universität) tätig sind, kann das zuständige Kollegialorgan in Würdigung ihrer besonderen wissenschaftlichen oder pädagogischen Leistungen die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet oder für ein größeres selbständiges Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verleihen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

(2) Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung des Titels Honorarprofessor verbunden.

(3) Die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß."

Der gemäß § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 sinngemäß anzuwendende § 30 Abs. 4 UOG lautet:

"Bei der Ernennung ist auszusprechen, welchem Institut der ordentliche Universitätsprofessor im Hinblick auf seine Lehrverpflichtung und den Wirkungsbereich des Institutes angehört. Die Angehörigkeit auch bei einem zweiten Institut kann verfügt werden, wenn sich die Lehrbefugnis des Universitätsprofessors auch auf den Wirkungsbereich (§ 46 Abs. 3 und 4) dieses Institutes erstreckt."

Wird - so wie im Beschwerdefall - ein fakultäres Institut einer Universität mit Fakultätsgliederung, dem ein Honorarprofessor angehört, aufgelassen und werden an dessen Stelle zwei neue fakultäre Institute errichtet, so ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im schon zitierten Vorerkenntnis vom 29. November 1988, Zl. 88/12/0055, ausgesprochen hat, vom Fakultätskollegium im übertragenen Wirkungskreis zu entscheiden, welchem der beiden neu errichteten Institute der Honorarprofessor angehört; die Angehörigkeit auch beim zweiten Institut kann verfügt werden, wenn sich die Lehrbefugnis des Honorarprofessors auch auf den Wirkungsbereich dieses zweiten Institutes erstreckt. Entscheidet - so wie im Beschwerdefall - das Fakultätskollegium über den Antrag eines Honorarprofessors auf Doppelzuordnung nicht, so geht über seinen Devolutionsantrag die Entscheidungsbefugnis auf den Akademischen Senat über, gegen dessen Sachentscheidung in dieser Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches gemäß § 7 Abs. 1 letzter Halbsatz UOG die Berufung an die belangte Behörde zulässig ist. Sie war daher zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 25. Jänner 1990 zuständig.

Die Entscheidung über die Zuordnung eines Honorarprofessors auch zu einem zweiten Institut nach § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 UOG ist eine Ermessensentscheidung, die an die - in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende - Voraussetzung geknüpft ist, daß sich die Lehrbefugnis des Honorarprofessors auch auf den Wirkungsbereich des weiteren Institutes, dem er zugeordnet werden möchte, erstreckt (vgl. das von der belangten Behörde zitierte, sich zwar auf die Zuordnung eines Ordentlichen Universitätsprofessors beziehende, aber insoweit anwendbare Erkenntnis vom 15. Februar 1982, Zl. 81/07/0199, Slg. Nr. 10.655/A).

Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Ist dies der Fall und liegt demnach kein Ermessensfehler vor, so ist die behördliche Entscheidung rechtmäßig, auch wenn andere Entscheidungen gleichermaßen dem Sinn des Gesetzes entsprächen, und kann daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werden. Den Parteien des Verwaltungsverfahrens steht aber ein subjektiv-öffentliches Recht auf rechtliche Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof dahin, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, zu. Demgemäß hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Dazu bedarf es, jedenfalls bei Vorliegen widerstreitender Standpunkte, Ausführungen dazu, von welchem Sachverhalt die Behörde bei der Handhabung des Ermessens ausgegangen ist, in welcher Weise sie die Beweiswürdigung vorgenommen hat, welchen Sinn des Gesetzes sie bei der Handhabung des Ermessens angenommen hat und warum sie bei dem angenommenen Sachverhalt vom Ermessen in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, Zl. 88/12/0023, mit weiteren Judikaturhinweisen, sowie Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, Rdz 577).

Der Sinn einer Zuordnung des Honorarprofessors zu einem weiteren Institut nach dem gemäß § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 UOG sinngemäß anzuwendenden zweiten Satz des § 30 Abs. 4 leg. cit. liegt - in entsprechender Übertragung der Ausführungen des schon zitierten Erkenntnisses vom 15. Februar 1982, Slg. Nr. 10.655/A - in der Sicherstellung der Ausübung seiner ihm verliehenen Lehrbefugnis und der wissenschaftlichen Tätigkeit, die sich auf das von der Lehrbefugnis erfaßte Gebiet bzw. Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches bezieht.

Die Ablehnung der begehrten Zuordnung eines Honorarprofessors zu einem zweiten Institut, auf dessen Wirkungsbereich sich seine Lehrbefugnis erstreckt, ist vor dem Hintergrund der obigen allgemeinen Darlegungen zu Ermessensentscheidungen dann nicht rechtswidrig, wenn die Behörde - entsprechend den genannten Begründungsanforderungen an Ermessensentscheidungen - mängelfrei darlegt, daß dem die Zweitzuordnung anstrebenden Honorarprofessor bereits im Rahmen des ersten Institutes, dem er zugeordnet ist, in adäquater Weise (d.h. nicht wesentlich anders, als dies bei einer Zuordnung zum zweiten Institut der Fall wäre) Lehr- und Forschungsmittel (sachliche und personelle) zur Verfügung stehen, die zur Ausübung der ihm verliehenen Lehrbefugnis und zur Entfaltung der darauf bezogenen wissenschaftlichen Tätigkeit, soweit sich diese auf den Wirkungsbereich des zweiten Institutes erstrecken, erforderlich sind. Ob die Auflassung eines früheren einheitlichen Institutes und die Errichtung zweier neuer Institute den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Errichtung von Instituten gemäß § 46 Abs. 5 UOG entsprechen, ist - ebenso wie die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen - für die Zweitzuordnung ohne Bedeutung (vgl. auch dazu das schon mehrfach zitierte Erkenntnis vom 15. Februar 1982, Slg. Nr. 10.655/A).

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze ist der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig zu erachten.

Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeausführungen zum Umfang seiner Lehrbefugnis und seiner diesbezüglichen wissenschaftlichen Tätigkeit darzutun versucht, daß sich seine Lehrbefugnis auch auf den Wirkungsbereich des neuen Institutes für Alte Geschichte erstrecke und somit die in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende Voraussetzung einer Ermessensentscheidung nach § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 und § 30 Abs. UOG gegeben sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde - anders als die erstinstanzliche Behörde - trotz der Übernahme von deren "richtiger rechtlicher Beurteilung" ohnedies von einer solchen Erstreckung ausgegangen ist, da sie es unter Bezug auf das schon mehrfach genannte Erkenntnis vom 15. Februar 1982, Slg. Nr. 10.655/A, als "entscheidungswesentlich" erachtet (und nicht wie die erstinstanzliche Behörde - entsprechend ihrem entscheidenden Begründungselement - unnötigerweise geprüft) hat, ob die nach diesem Erkenntnis für den Sinn der Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte gegeben seien.

Aber auch die erhobenen (im folgenden behandelten) Einwände gegen die von der belangten Behörde im Rahmen dieser Ermessensübung in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegten Erwägungen, nach denen es zur Sicherstellung der Ausübung der dem Beschwerdeführer verliehenen Lehrbefugnis und der darauf bezogenen wissenschaftlichen Tätigkeit keiner Zuordnung auch zum neuen Institut für Alte Geschichte bedürfe, sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Denn darauf, daß der Beschwerdeführer früher dem gemeinsamen Institut, dessen Teilung er für rechtswidrig (oder zumindest für unsachlich) erachtet, aber

-

insofern zutreffend (vgl. u.a. den Beschluß vom 17. April 1984, Zl. 84/07/0055, mit weiteren Judikaturhinweisen) - nicht bekämpfen könne, zugeordnet war und er mit seinem Antrag auf Doppelzuteilung denselben Zustand wie vor der Trennung anstrebe, kommt es unter Bedachtnahme auf die genannten Sinnkriterien nicht an. Die aus der räumlichen Institutstrennung erwachsenden praktischen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Büchern aus dem jeweils anderen Institut träten auch dann auf, wenn der Beschwerdeführer auch dem neuen Institut für Alte Geschichte zugeordnet würde. Schließlich erachtet es der Beschwerdeführer zwar "nicht stichhältig, um die Doppelzuordnungsablehnung zu begründen", daß die Bibliotheksbenützung und die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Institutes für Alte Geschichte auch für ihn als Institutsfremden möglich sei, zeigt aber nicht auf, auf Grund welcher tatsächlicher Umstände es - anders als dies die belangte Behörde nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen erachtet - seiner Zuordnung auch zum neuen Institut für Alte Geschichte bedürfe, um die Ausübung der ihm verliehenen Lehrbefugnis und der darauf bezogenen wsissenschaftlichen Tätigkeit sicherzustellen. Solcher Ausführungen hätte es nur dann nicht bedurft, wenn es wegen des Umfangs und der Intensität der Erstreckung der Lehrbefugnis auch auf den Wirkungsbereich des anderen Institutes offenkundig wäre, daß es zur genannten Sicherstellung einer Doppelzuordnung bedürfe. Dies ist aber angesichts der ihm verliehenen Lehrbefugnis für "Provinzialrömische Archäologie" (und nicht für provinzial-römische Geschichte oder Forschung schlechthin) "im Rahmen der Klassischen Archäologie" und nach dem von ihm in der Beschwerde selbst zugestandenen, von den von der belangten Behörde bezogenen Gutachten in den Vordergrund gestellten Umstand, daß auch der Schwerpunkt seiner Tätigkeit

-

entsprechend seiner Lehrbefugnis - in der "provinzial-römischen Archäologie" lag, trotz der für die Ausübung der Lehrbefugnis und der darauf bezogenen wissenschaftlichen Tätigkeit erforderlichen wissenschaftlichen Fachkenntnisse aus dem Bereich der Alten Geschichte und der Überschneidungen im Bereich der Epigraphik nicht der Fall.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120176.X00

Im RIS seit

23.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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