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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde der Josefine B in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Juni 1991, Zl. BauR-010639/1-1991 Pan/Bi, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L), zu Recht erkannt.
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 16. November 1990 den auf § 61 Abs. 1 der O.Ö. Bauordnung (BO) gestützten Auftrag, die zur Hasenhaltung verwendeten Räume im Erdgeschoß des Magazingebäudes auf dem Grundstück Nr. nn/14 KG. L binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides entsprechend dem genehmigten Verwendungszweck zu nutzen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die genannten Räume ohne Erwirkung einer Baubewilligung für die Hasenhaltung verwendet würden. Nach § 16 Abs. 3 des
O.ö. Raumordnungsgesetzes sei die Zucht bzw. Haltung von Kleinnutztieren im Wohngebiet nicht zulässig.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 8. April 1991 als unbegründet ab.
Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die Oberösterreichische Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und hier maßgeblicher Rechtsvorschriften vertrat die Gemeindeaufsichtsbehörde die Ansicht, daß die Änderung des Verwendungszweckes der Lagerräume für eine Kaninchenzucht einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätte, diese aber im Hinblick auf die gegebene Widmung Wohngebiet nicht zu erteilen sei. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit anderer Bauten als Wohngebäude sei an die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 des O.ö. Raumordnungsgesetzes ein strenger Maßstab anzulegen und danach könnten bauliche Anlagen für eine Kleintierzucht nicht als solche angesehen werden, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen im Sinne der genannten Gesetzesstelle dienen. Sowohl aus der Formulierung als auch aus dem Zweck der angeführten Bestimmung, nämlich der Schaffung eines optimalen Umfeldes für Wohnzwecke, ergebe sich, daß auch hier eine einschränkende Auslegung zugunsten der Bewohner des Wohngebietes geboten sei. Die Haltung von etwa 130 Kaninchen im Wohngebiet könne entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht unter den Begriff eines wirtschaftlichen oder kulturellen Bedürfnisses gemäß § 16 Abs. 3 des O.ö. Raumordnungsgesetzes subsumiert werden. Die genannte Gesetzesstelle stehe vielmehr der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung entgegen.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, daß die Kaninchenhaltung einer Bewilligung der Baubehörde bedurft hätte. Es war daher die Frage zu beantworten, ob die Benützung von Räumen eines Lagergebäudes für Zwecke der Kaninchenzucht nach § 41 der O.ö. Bauordnung (BO) bewilligungspflichtig ist. Nach § 41 Abs. 1 lit. f BO bedarf einer Bewilligung der Baubehörde die Aufstellung von Maschinen oder anderen Gegenständen in Gebäuden oder sonstigen Bauten sowie darüber hinaus jede Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder von sonstigen Bauten oder Teilen von solchen, wenn durch die Aufstellung oder den Gebrauch der Maschinen oder Gegenstände bzw. durch die Änderung des Verwendungszweckes eine bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte Beeinflussung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit, der Hygiene oder, falls das Vorhaben nicht einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, eine bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte sonstige Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen zu erwarten ist. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Verwaltungsbehörden, daß die Benützung von Lagerräumen für Zwecke einer Kaninchenhaltung eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes im Sinne der genannten Gesetzesstelle darstellt, kann doch dadurch eine bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte Beeinflussung der Gesundheit und der Hygiene gegeben sein, also im Sinne des § 41 Abs. 1 lit. f BO erwartet werden. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, was die Beschwerdeführerin verkennt, ob auch eine wesentliche Belästigung für Menschen zu erwarten ist oder nicht, so daß die Frage der tatsächlichen Auswirkungen der Kaninchenzucht für die Umgebung im Verwaltungsverfahren nicht geprüft werden mußte. In diesem Zusammenhang sei jedoch bemerkt, daß das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei bisher nie zu Beanstandungen oder Belästigungen der Nachbarn gekommen, nicht zutrifft, weil gerade eine Anzeige von Nachbarn zur Einleitung des baupolizeilichen Verfahrens führte, in welcher von einem penetranten Gestank und einer enormen Fliegenplage die Rede war. Die Verwaltungsbehörden durften daher zu Recht davon ausgehen, daß durch die Änderung des Verwendungszweckes der genannten Gebäudeteile ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Erwirkung der hierfür erforderlichen Baubewilligung verwirklicht worden war.
Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde weiters vor, daß auch bei Bejahung der Frage der Bewilligungspflicht eine Baubewilligung unter Beachtung der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 des O.ö. Raumordnungsgesetzes zu erteilen gewesen wäre. Danach sind als Wohngebiete solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen dienen, und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahr oder unzumutbare Belästigung für die Bewohner mit sich bringt. (Die weiteren Bestimmungen dieses Absatzes sind für den Beschwerdefall ohne Bedeutung.)
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß eine Kaninchenzucht weder wirtschaftlichen noch kulturellen Bedürfnissen im Sinne der genannten Gesetzesstelle dient, kommt es doch auf die wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des Wohngebietes an, nicht aber etwa darauf, was die Beschwerdeführerin selbst als ihre wirtschaftlichen oder kulturellen Bedürfnisse beurteilt. Ohne die Bedeutung der Tierzucht zu verkennen, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht anzuschließen, daß die Tierzucht wirtschaftlichen oder kulturellen Bedürfnissen im Sinne des § 16 Abs. 3 des O.ö. Raumordnungsgesetzes diene und daher im Wohngebiet jedenfalls zulässig sei. Auch in dieser Beziehung erweist sich sohin die Beschwerde als nicht berechtigt.
Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid lasse gar nicht erkennen, was die belangte Behörde als Sachverhaltsfeststellung, als rechtliche Beurteilung oder als erläuternde Bemerkungen ansehe, trifft nicht zu. Nach einer Beschreibung des Sachverhaltes und des bisherigen Verwaltungsgeschehens hat die belangte Behörde die von ihr angewendeten gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben und ausgelegt, wobei sie auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung eingegangen ist.
Abschließend sei noch bemerkt, daß die Verwaltungsbehörden jedenfalls zu Recht von einer bewilligungswidrigen Benützung von Räumen ausgegangen sind, für die die Oberösterreichische Bauordnung die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorsieht.
Aufgrund der dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050150.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009