TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/25 91/02/0082

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs7 lita idF 1986/105;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/02/0089

Betreff

Der VwGH hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Gottfried H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen die in einer Ausfertigung zusammengefaßten Bescheide der NÖ LReg und des LH von NÖ vom 15. Jänner 1991, Zl. I/7-St-H-9070, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (Bescheid der Landesregierung) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (Bescheid des Landeshauptmannes), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen, in einer Ausfertigung zusammengefaßten Bescheiden der Niederösterreichischen Landesregierung und des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 9. Oktober 1989 gegen 22.15 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, wobei er 1) auf der Höhe eines bestimmten Hauses der durch deutlich sichtbare Zeichen (Rotlicht einer Taschenlampe quer zur Fahrtrichtung) erfolgten Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten keine Folge geleistet habe; weiters habe er 2) bei der angeführten Fahrt ein Fahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und schließlich habe der Beschwerdeführer 3) anläßlich dieser Fahrt ein Fahrzeug gelenkt, obwohl er die dafür erforderliche Lenkerberechtigung nicht besessen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1) nach § 97 Abs. 5 StVO, zu 2) nach § 5 Abs. 1 StVO und zu 3) nach § 64 Abs. 1 KFG begangen. Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen und zwar zu 1) von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden), zu

2)

von S 35.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) und zu

3)

von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) verhängt.

Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer bekämpft damit lediglich den Schuldspruch zu 2) (sohin nicht zu den Ziffern 1) und 3)); die Strafbemessung wird hinsichtlich aller drei Spruchpunkte angefochten.

Was zunächst den Schuldspruch zu 2) anlangt, so hat die belangte Behörde (die Niederösterreichische Landesregierung) in der Begründung darauf verwiesen, der Beschwerdeführer habe in der Berufung ausgeführt, daß er nicht alkoholisiert gewesen sei und aus diesem Grund mehrmals mit Nachdruck die Vorführung zum Amtsarzt verlangt habe; dieser dringenden Bitte sei jedoch der Beamte nicht nachgekommen. Auf Grund der vom Meldungsleger beim Beschwerdeführer festgestellten Alkoholisierungsmerkmale - so die belangte Behörde weiter - habe der Meldungsleger den Beschwerdeführer zu Recht zur Durchführung eines Tests mit dem Alkomaten aufgefordert, wobei keine Wahl zwischen einem Alkomattest, einer ärztlichen Untersuchung oder einer Blutprobe bestehe. Auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen sei daher der Test mit dem Alkomaten rechtmäßig durchgeführt worden und habe das Meßergebnis einen Atemluftalkohol von 1,11 mg/l ergeben.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Ergebnis dieser Messung, er bringt jedoch vor, aus der dargestellten Begründung des angefochtenen Bescheides sei zu entnehmen, daß die belangte Behörde die Auffassung vertrete, das Verlangen des Beschwerdeführers nach einer ärztlichen Untersuchung sei rechtlich nicht gedeckt und daher entbehrlich gewesen. Dieser Ansicht sei nicht zuzustimmen, zumal sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991,

Zlen. G 274-283/90 u.a., ergebe, daß der Gesetzgeber der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes den Vorrang einräume, sodaß auch die Behörde kein Wahlrecht zu Lasten des Untersuchten habe.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit dieses Schuldspruches nicht darzutun: Was zunächst den Hinweis des Beschwerdeführers auf das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991 anlangt, so war darauf nicht näher einzugehen, weil der angefochtene Bescheid vor Ergehen desselben erlassen wurde und es sich weder um einen Anlaßfall iSd Art. 140 Abs. 7 B-VG handelt noch die Beschwerde vor dem 27. Februar 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage zum Ausdruck gebracht hat, ergibt sich aus § 5 Abs. 4a StVO, daß die Richtigkeit einer Bestimmung des Alkoholgehaltes der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO nur durch eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden kann. Auf die Durchführung einer Blutabnahme zu diesem Zweck durch einen Amtsarzt hat der Betreffende nach § 5 Abs. 7 lit. a StVO einen Anspruch, auch wenn das Meßergebnis auf einen höheren Alkoholgehalt der Atemluft als 0,5 mg/l (§ 5 Abs. 4b StVO) lautet. Eine solche Blutabnahme hat der Betreffende selbst zu veranlassen, was der Beschwerdeführer unterlassen hat. Das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a lit. b StVO hat daher als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0149). Der bekämpfte Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Zur Strafbemessung (hinsichtlich sämtlicher Schuldsprüche) bringt der Beschwerdeführer vor, die Verhängung der erwähnten Geldstrafen sei angesichts seines Einkommens von S 7.000,-- und seiner teilweisen Behinderung unangemessen hoch.

Auszugehen ist zunächst davon, daß die belangten Behörden diese Umstände ausdrücklich der Strafbemessung zugrundegelegt haben. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die belangten Behörden den ihnen zustehenden Ermessensspielraum bei der Strafbemessung überschritten hätten: Hinsichtlich der zur Ziffer 1) verhängten Strafe ist dazu festzuhalten, daß der Beschwerdeführer immerhin Vorstrafen wegen Verstoßes gegen straßenpolizeiliche bzw. kraftfahrrechtliche Vorschriften aufweist. Die zu 2) verhängte Geldstrafe wurde von der hier belangten Behörde im besonderen damit begründet, daß der Beschwerdeführer schon im Jahre 1987 wegen Übertretung des § 5 StVO rechtskräftig mit S 30.000,-- bestraft worden sei. Zu 3) hat die hier belangte Behörde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gleichfalls im Jahre 1987 wegen Übertretung des § 64 KFG mit einer Geldstrafe von S 70.000,-- rechtskräftig bestraft worden. Schon im Hinblick auf die damit verbundenen spezialpräventiven Überlegungen kann selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände von einem Ermessensmißbrauch keine Rede sein.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020082.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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