TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/8 91/07/0067

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Index

L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §24 Abs2 Z2;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §50 Abs5;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §50 Abs6;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §53 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §53;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/07/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des

1.) Lorenz P in A und des 2.) Peter W in A, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates Salzburg vom 8. März 1991, Zl. LAS-335/5-1991, betreffend agrarbehördliche Genehmigung der Umwandlung von Weiderechten (mitbeteiligte Partei:

Österreichische Bundesforste, vertreten durch die Generaldirektion in Wien 3, Marxergasse 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,- zu ersetzen; das Mehrbegehren der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen:

Die beiden Beschwerdeführer sind zwei von insgesamt 35 Bauern, denen auf Grund vorliegender Regulierungsurkunden aus dem vorigen Jahrhundert gemeinsam Weiderechte (insgesamt 52 Rindergräser und Heugroßrechte) auf bestimmten im Eigentum der mitbeteiligten Partei (ÖBF) stehenden Grundstücken zustehen. Die Berechtigten sind in keiner rechtsfähigen Gemeinschaft organisiert. Unter Anschluß einer Liste von 31 daran interessierten Berechtigten teilte die Einforstungsgenossenschaften reg. Gen.m.b.H. in Gmunden dem Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) mit Schreiben vom 14. Juni 1989 mit, das gemeinschaftliche Weidenutzungsrecht sei bereits im Jahre 1974 mit agrarbehördlicher Genehmigung für Zwecke einer künftigen Ablösung in 66,5 Anteile auf die 35 berechtigten Liegenschaften aufgeteilt worden. Nunmehr hätten sich 31 weideberechtigte Liegenschaftsbesitzer dazu bereit erklärt, sich ihre Weiderechtsanteile von den ÖBF mit Bauholzbezugsrechten ablösen zu lassen, nur vier Berechtigte (darunter die Beschwerdeführer) stimmten der Ablösung bzw. Umwandlung ihrer Weiderechte nicht zu. Die AB hielt darüber am 28. März 1980 eine mündliche Verhandlung ab, in welcher unter anderem die Beschwerdeführer erklärten, derzeit mit einer Umwandlung ihrer Weiderechte in Holzbezugsrechte nicht einverstanden zu sein. Sodann wurde in dieser Verhandlung zwischen den dazu bereiten Berechtigten und den ÖBF ein Übereinkommen über die Umwandlung der Weiderechte in Bauholzbezugsrechte geschlossen, worauf die daran beteiligten Parteien die agrarbehördliche Genehmigung dieses Übereinkommens beantragten.

Diese Genehmigung sprach die AB mit ihrem Bescheid vom 12. November 1990 aus. Da den Parteienanträgen auf Genehmigung des im einzelnen in diesem Bescheid wiedergegebenen Übereinkommens stattgegeben worden sei und Einwendungen im Ermittlungsverfahren nicht erhoben worden seien, habe gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine Begründung entfallen können.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Beschwerdeführer und ein dritter, am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligter Berechtigter Berufung mit folgendem Wortlaut:

"Mit Ihrem o.g. Schreiben sind wir in keiner Weise einverstanden.

Wir benützen unser altherkömmliches Gemeinschaftsrecht so wie früher als auch wie bisher.

Wir haben keine anderen Sommerweiden. Wir haben also einen triftigen Grund zur Erhaltung dieser Weideflächen.

Wir bestehen auf die ganze Weide und sind mit einer Teilregulierung nicht einverstanden.

Das Weidegebiet ist nicht mehr vollwertig. Durch Straßenbau und Aufforstung ist die Nutzung schon sehr eingeschränkt worden.

Bitte dringend um Ihre Stellungnahme."

Über diese Berufung hielt die belangte Behörde am 8. März 1991 eine mündliche Verhandlung ab, in der die Sach- und Rechtslage mit den Beschwerdeführern erörtert wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. März 1991 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 1 AgrVG und § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 53 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 74/1986 (SERG), als unbegründet ab.

Zum Berufungsvorbringen sei auszuführen, daß für die behaupteten Beeinträchtigungen des Weidegebietes und damit des Weiderechtes durch Straßenbauten und Aufforstung ein Sicherungsverfahren nach § 1 Abs. 3 SERG jederzeit ohne Einleitung eines Ergänzungsregulierungsverfahrens zulässig sei. Wenn die Beschwerdeführer meinten, ihr Recht infolge Ablösung anderer Berechtigter nicht mehr in dem Umfang wie bisher ausüben zu können, sei diese Ansicht unrichtig. Einerseits seien die Beschwerdeführer dem Übereinkommen auf Ablöse der Weiderechte nicht beigetreten, ihre Rechte blieben daher ungeschmälert erhalten, andererseits könne aus der vorgebrachten Übung, die Weiderechte anderer auszunützen, kein weiterer Anspruch darauf abgeleitet werden. Eine allfällige Duldung dieser wechselseitigen Ausnutzung der Weiderechte durch den Verpflichteten vermöge ihre Auffassung nicht zu stärken. Wieviel Rindergräser den verbleibenden Beteiligten zustünden und in welchem Umfang diese Rechte auszuüben seien, bleibe einem Ergänzungsregulierungsverfahren vorbehalten. Im gegenständlichen Verfahren sei es jedoch nicht denkbar, daß durch die Ablöse von Weiderechten anderer Beteiligter eine Erweiterung der Rechte der verbleibenden Berechtigten erfolgen könne. Für den Umfang der verbleibenden Weiderechte sei nach wie vor die Regulierungsurkunde maßgeblich. Die behauptete Gesetzwidrigkeit des Parteienübereinkommens sei in diesem Fall nicht zu prüfen, weil eine derartige Prüfung nach § 53 SERG nur zwischen den am Übereinkommen Beteiligten zu erfolgen habe, zu denen die Beschwerdeführer nicht zählten. Zusammenfassend sei daher festzustellen, daß die Weiderechte der Beschwerdeführer durch das agrarbehördlich genehmigte Übereinkommen nicht berührt würden, sie blieben nach wie vor im urkundlichen Sinn voll erhalten. Es sei somit für die Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben, sodaß spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden, welche der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres inneren Zusammenhanges (bekämpft wird - mit gleichlautenden Argumenten - ein und derselbe Bescheid der belangten Behörde) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten als Weideberechtigte verletzt und vertreten die Auffassung, daß das Parteienübereinkommen vom 28. März 1990 nicht hätte agrarbehördlich genehmigt werden dürfen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und zu jeder der beiden Beschwerden eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der jeweiligen Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die ÖBF haben ebenfalls zu beiden Beschwerden Gegenschriften eingebracht und beantragen gleichermaßen die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 SERG kann die Ablösung (von Nutzungsrechten) durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals erfolgen. Im Vereinbarungsweg kann das Ablösungskapital ganz oder teilweise in Holz gleistet werden. Sie ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Gutes gefährdet wird oder wenn sie übereinstimmend vom Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird. Gemäß § 24 Abs. 2 SERG ist die Ablösung insbesondere unzulässig, wenn 1. durch die Ablösung die wirtschaftliche Abrundung des verpflichteten Gutes zerstört werden würde; 2. durch die Ablösung für einen Teil der Berechtigten die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten beeinträchtigt werden würden; oder 3. sich durch die Unmöglichkeit der Wertausgleichungen, z.B. bei Holzbeständen, derart hohe Geldausgleichungen ergeben würden, daß die Leistung derselben für die berechtigten Liegenschaften wirtschaftlich nicht tragbar wäre.

Parteienübereinkommen über die Ausübung oder Ablösung der Nutzungsrechte bedürfen gemäß § 53 Abs. 1 SERG der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist gemäß § 53 Abs. 2 SERG zu versagen, wenn das Übereinkommen gesetzwidrig ist oder den allgemeinen Interessen der Landeskultur widerspricht oder geeignet ist, erhebliche offenbare Nachteile für die Beteiligten herbeizuführen; ferner, wenn behördliche Bedenken gegen die Durchführbarkeit bestehen oder wenn Rechte dritter Personen offenbar verletzt werden. Die Ablösung eines Nutzungsrechtes darf insbesondere nicht genehmigt werden, wenn der Ablösebetrag den Wert des abgelösten Nutzungsrechtes (§ 29 Abs. 2) erheblich unterschreitet.

Im Beschwerdefall ist ein solches Übereinkommen zahlreicher Berechtigter mit den ÖBF als Verpflichtetem agrarbehördlich genehmigt worden. Die Beschwerdeführer sind diesem Übereinkommen nicht beigetreten, sie haben vielmehr gegen seine Genehmigung Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat ungeachtet ihrer in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommenden Auffassung, den Beschwerdeführern fehle die Beschwer, die Berufung ABgewiesen; sie ist demnach vom Vorliegen einer Parteistellung der Beschwerdeführer ausgegangen. Der Verwaltungsgerichtshof folgt nicht nur dieser Rechtsauffassung, sondern geht darüber hinaus für das verwaltungsgerichtliche Verfahren davon aus, daß auch die Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid zu bejahen ist (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG).

Gemäß § 50 Abs. 5 SERG sind Parteien im Verfahren die Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften. Anderen Personen kommt nach § 50 Abs. 6 SERG Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen nach diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind. Aus diesen Bestimmungen kann nicht abgeleitet werden, daß in einem Fall wie dem vorliegenden nur jene Personen Parteirechte hätten, die selbst dem später agrarbehördlich genehmigten Übereinkommen beigetreten sind. Das SERG schützt darüber hinaus auch die Rechte Dritter gegen eine Beeinträchtigung durch ein solches Parteienübereinkommen (vgl. dazu die §§ 24 Abs. 2 Z. 2 und 53 Abs. 2 SERG). Die "übrigen Berechtigten" bzw. "dritten Personen" müssen aber, soll der gesetzliche Schutz für sie wirksam werden können, auch die Möglichkeit haben, ihre Rechte gegebenenfalls in einschlägigen Verwaltungsverfahren geltend zu machen, was ihre Parteistellung bedingt. Dringen sie im administrativen Instanzenzug mit ihren Einwendungen nicht durch, dann muß ihnen auch die Geltendmachung einer behaupteten Rechtsverletzung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes offenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher für das Folgende davon aus, daß die belangte Behörde im Wege der Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer deren Parteistellung im Verwaltungsverfahren mit Recht bejaht hat und daß den Beschwerdeführern auch nicht die Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mangelt. Es ist daher auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt worden sind.

Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung, das Heimweiderecht stehe urkundlich allen berechtigten Liegenschaften gemeinschaftlich zu, ein die Ablösung betreffendes Übereinkommen könne daher nur durch die Zustimmung aller dinglich Berechtigter zustandekommen, ist davon auszugehen, daß (vgl. dazu neuerlich § 24 Abs. 2 Z. 2 SERG) die Ablösung von Nutzungsrechten auch nur für einen Teil der Berechtigten durchaus zulässig ist, wenn nur dadurch die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung vermag die Beschwerde nicht nachvollziehbar aufzuzeigen. Daß das Weidegebiet durch Aufforstung und durch Errichtung einer Straße massiv eingeschränkt worden ist, geht nicht auf das bekämpfte Parteienübereinkommen zurück und müßte im übrigen - worauf bereits die belangte Behörde hingewiesen hat - durch einen Antrag auf Anordnung von Sicherungsvorkehrungen im Sinne des § 1 Abs. 3 SERG bekämpft werden. Auch ein allfällig künftig drohendes, von den ÖBF möglicherweise beabsichtigtes Ergänzungsregulierungsverfahren bringt noch keine Schmälerung der Weiderechte der Beschwerdeführer mit sich, die eine agrarbehördliche Genehmigung des strittigen Parteienübereinkommens unzulässig erscheinen ließe. Der durch dieses Parteienübereinkommen geschaffene Zustand läßt vielmehr - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - nicht erkennen, daß sich dadurch an den urkundlichen Rechten der Beschwerdeführer etwas geändert hätte. Diesem Übereinkommen steht auch nicht die bereits im Jahre 1974 geregelte Aufteilung der Anteile der einzelnen Berechtigten entgegen, denn diese Aufteilung wurde ja, wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, "für den Fall der Ablöse vereinbart und hat auf die unmittelbare Ausübung des gemeinschaftlichen Weiderechtes keinerlei Auswirkung". Ebensowenig kommt dem Umstand, daß zuletzt nur mehr ein Teil der ursprünglich 35 Berechtigten ihr Weiderecht tatsächlich ausgeübt haben, für die Frage Bedeutung zu, ob die agrarbehördliche Genehmigung des die Ablösung betreffenden Parteienübereinkommens Rechte der Beschwerdeführer verletzt oder nicht.

Auch mit der (nicht näher begründeten) Beschwerdebehauptung, die Weiderechte der Beschwerdeführer würden durch das strittige Parteienübereinkommen beschränkt oder gar beseitigt, sowie mit den Hinweisen auf eine angebliche Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer "aus dem Gemeinschaftsverhältnis" und darauf, daß ihre Betriebe ohne die Weiderechte nicht rentabel wären, wird eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Soweit sich die Beschwerdeführer dazu auf das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz beziehen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß mangels einer Organisation der Berechtigten in einer Agrargemeinschaft weder ein behördliches Aufsichtsrecht noch auch Minderheitenrechte zum Tragen kamen, die der von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise entgegengestanden wären.

Es ist aber auch das diesem Bescheid vorangegangene Verfahren nicht ergänzungsbedürftig geblieben. Zwar hatte die belangte Behörde entgegen einem in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Satz sehr wohl die Gesetzmäßigkeit des Parteienübereinkommens zu prüfen, bevor sie dessen agrarbehördliche Genehmigung im Instanzenzug bestätigte, doch ist diese Prüfung durch die meritorische Erledigung der Berufung der Beschwerdeführer tatsächlich - und zwar, wie oben ausgeführt, mit einem rechtlich zutreffenden Ergebnis - ohnehin vorgenommen worden.

Wie die obige Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen gezeigt hat, haftet dem angefochtenen Bescheid ungeachtet dessen die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerden waren deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 2 und 53 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens ist eine Folge der Regelung des § 53 Abs. 1 und 2 VwGG, wonach dann, wenn in getrennten, die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden ein- und derselbe Verwaltungsakt bekämpft wird, die Frage des Aufwandersatzes so zu beurteilen ist, als wäre nur eine Beschwerde eingebracht worden. Dies gilt für den Aufwandersatz der belangten Behörde und allfälliger Mitbeteiligter ebenso wie für den Aufwandersatz allenfalls obsiegender Beschwerdeführer (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 709/710 angeführte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070067.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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