TE Vwgh Beschluss 1991/10/14 AW 91/06/0052

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Veröffentlicht am 14.10.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82007 Bauordnung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;

Norm

AHG 1949 §1;
BauO Tir 1989;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde Kirchberg i.T., vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. August 1991, Zl. Ve-550-1847/1, betreffend Nichtigerklärung eines Baubewilligungsbescheides erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die beschwerdeführende Gemeinde wendet sich gegen die aufsichtsbehördliche Behebung eines von ihr erlassenen Baubewilligungsbescheides, welche mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid bestätigt wurde. Sie beantragt, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründet dies damit, daß sie nunmehr (andernfalls) gezwungen wäre, gegen den seinerzeitigen Bauwerber einen Abbruchbescheid zu erlassen, dessen Durchführung (oder Vollstreckung) diesem Dritten einen unverhältnismäßigen Vermögensnachteil zufügen und die Beschwerdeführerin dessen Amtshaftungsansprüchen aussetzen würde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der oben wiedergegebenen Begründung des Aufschiebungsantrages ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin, soweit sie auf drohende Vermögensnachteile des seinerzeitigen Bewilligungswerbers (der gegen den angefochtenen Bescheid gesondert Beschwerde führt) hinweist, keine ihr selbst drohenden Nachteile geltend macht; Nachteile die bei Dritten eintreten würden, sind aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut kein Aufschiebungsgrund in diesemBeschwerdeverfahren (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 8. Mai 1990, AW 90/08/0011). Amtshaftungsansprüche des Dritten gegen die Beschwerdeführerin hingegen können nicht unmittelbar daraus entstehen, daß während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof der angefochtene Bescheid durch Erlassung eines Abbruchbescheides in die Wirklichkeit umgesetzt wird, da dies nicht rechtswidrig wäre (abgesehen davon, daß im Falle der Ergreifung entsprechender Rechtsmittel durch den Dritten die Vollstreckung des Abbruchbescheides aufgeschoben werden könnte). Auch damit hat die Beschwerdeführerin somit keinen Grund geltend gemacht, aus dem sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides während des Beschwerdeverfahrens einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden könnte. Der Antrag war daher schon deshalb abzuweisen.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991060052.A00

Im RIS seit

14.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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