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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §178 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der NN in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 24. Jänner 1990, Zl. 202.200/20-110C/89, betreffend Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Rahmen der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand vom 1. Februar 1980 bis 31. Jänner 1990 als Universitätsassistentin an der Veterinärmedizinischen Universität Wien (Institut für Ernährung) in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Antrag vom 1. März 1989 begehrte sie gemäß Art. VI Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Februar 1988, BGBl. Nr. 148 (DRH), die Überleitung in das definitive Dienstverhältnis.
Der für die Beschwerdeführerin zuständige Institutsvorstand (Universitätsprofessor Dr. L als Leiter des Institutes für Ernährung der Veterinärmedizinischen Universität Wien) äußerte sich zu diesem Antrag positiv. Zum gleichen Ergebnis kamen zwei von der Personalkommission beigezogene Sachverständige, nämlich Universitätsprofessor Dr. H, Leiter des Instituts für Physiologie, und Universitätsprofessor Dr. O, Vorstand des Forschungsinstitutes für Wildtierkunde.
Die Personalkommission zog aber als weiteren Sachverständigen den Vorstand der chirurgischen Klinik und Augenklinik an der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Universitätsprofessor Dr. E bei, der dementgegen die Meinung vertrat, daß die wissenschaftlichen Leistungen der Beschwerdeführerin in zehn Jahren Dienstzeit nicht ausreichend für eine Definitivstellung seien. Dieser Ansicht schloß sich die Personalkommission im Ergebnis an.
Davon ausgehend entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dahingehend, daß die Beschwerdeführerin nicht in das definitive, sondern nur in das provisorische Dienstverhältnis übergeleitet werde und ihr Antrag auf Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis abgewiesen werden müsse.
Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des bereits dargestellten Verfahrensablaufes und der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage im wesentlichen weiter aus, die Gutachten und Stellungnahmen, deren Kopien der Beschwerdeführerin zur Einsicht und Stellungnahme übermittelt worden seien, seien teilweise negativ. Hiezu habe die Beschwerdeführerin ausführlich geantwortet und darüber hinaus sei eine weitere Stellungnahme am 18. Dezember 1989 vorgelegt worden.
Die belangte Behörde stelle in Würdigung aller vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen fest, daß die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 3 DRH nicht erfülle. Ihre nachgewiesenen Leistungen in der wissenschaftlichen Tätigkeit seien mit Rücksicht auf die Dauer ihrer Verwendung als Universitätsassistentin als für eine Definitivstellung nicht ausreichend zu bewerten. Aus den vorliegenden Gutachten gehe hervor, daß ihre Tätigkeit primär aus Routinetätigkeiten bestehe. In der Forschung habe die Beschwerdeführerin primär an Forschungsprojekten mitgearbeitet, eigene wissenschaftliche Arbeiten seien - für eine zehnjährige Tätigkeit - nur wenig vorhanden. Es verblieben letztlich nur drei Publikationen, die in die nähere Begründung mit einbezogen werden könnten. Hier schließe sich die belangte Behörde den Ausführungen der Personalkommission an.
Die in der Lehre und Administration erbrachten Leistungen entsprächen den im Gesetz vorgesehenen Anforderungen für eine Definitivstellung.
Auf Grund der vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten komme die belangte Behörde zum Ergebnis, daß die Leistungen der Beschwerdeführerin in der wissenschaftlichen Forschung für eine zehnjährige Tätigkeit als Universitätsassistent auch unter Mitberücksichtigung ihrer Verwendung am Institut nicht jenes Maß erreichten, welches für eine Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung insoweit verlangt wird, als damit der Antrag auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis abgelehnt worden ist.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach Art. VI Abs. 3 DRH durch unrichtige Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmung sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Art. VI Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Februar 1988, BGBl. Nr. 148 lautet:
"Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweist, ist
1.
in das definitive Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestes mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z. 21.2 und Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, oder
2.
in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z. 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt,
und diese Überleitung spätestens sechs Monate vor dem Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt."
Definitivstellungserfordernis gemäß Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 ist die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden
Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche
a)
Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Erschließung der Künste),
b)
Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
c)
Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit
aufweist.
Im Beschwerdefall ist das Vorliegen des Erfordernisses der Z. 21.4 lit. a strittig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0134, zur Frage der Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis auf Grundlage des Art. VI Abs. 3 DRH grundlegende Aussagen getroffen. Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1991, Zl. 89/12/0049, war die Frage der Beurteilung des für die Überleitung in das definitive Dienstverhältnis erforderlichen wissenschaftlichen Leistungsniveaus wesentlicher Verfahrensgegenstand. Auf diese Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG vorweg verwiesen.
Im Beschwerdefall sind neben der positiven Stellungnahme des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin zwei weitere Gutachten von der Personalkommission eingeholt worden, die nach Auseinandersetzung mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im wissenschaftlichen Bereich sowie in der Lehre und im Verwaltungsbetrieb jeweils zu folgenden Schlußfolgerungen gelangen:
O.Univ.Prof. Dr. O: "Auf Grund der vorgenannten Leistungen hat sich Frau NN für eine wissenschaftliche Laufbahn im Rahmen der Veterinärmedizinischen Universität qualifiziert. Ihr Ansuchen um Überleitung in das definitive Dienstverhältnis vom 16. März 1989 wird vom Unterzeichneten auf das Wärmste befürwortet."
O.Univ.Prof. Dr. H: "Im Hinblick auf die Definitivstellungserfordernisse nach Anlage 1 Z. 21.4 kann festgestellt werden, daß Frau NN die im Institut für Ernährung gemäß Dienstplatzbeschreibung geforderte nach Angaben des Institutsvorstandes in Hinkunft erforderliche
a)
Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit
b)
Bewährung im Lehrbetrieb sowie
c)
Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen Aufgaben der Veterinärmedizinsichen Universität verbundenen Verwaltungstätigkeit
aufweist. Es ist somit festzustellen, daß Frau NN die entsprechende fachliche Qualifikation besitzt. Die Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein definitives Dienstverhältnis wird befürwortet."
Trotz der im Ergebnis gleichlautenden Gutachten holte die Personalkommission ein weiteres Gutachten, und zwar vom Vorstand der chirurgischen Klinik und Augenklinik der Veterinärmedizinischen Universität Wien O.Univ.Prof. Dr. E, ein. In diesem Gutachten erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Frage der Bewertung von wissenschaftlichen Publikationen; dann werden bei einem Teil der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeiten formale Mängel sowie das Fehlen der Veröffentlichung festgestellt, wobei aus dem Fehlen der Veröffentlichung ebenso wie aus der Feststellung, daß es sich bei einem Teil der Arbeiten bloß um Auftragsarbeiten gehandelt habe, der Schluß gezogen wird, diese Arbeiten könnten nicht als wissenschaftliche Leistungen gewertet werden. Zusammenfassend werden von den elf vorgelegten Schriften nur zwei als den internationalen Normen wissenschaftlicher Literatur entsprechend bezeichnet und die wissenschaftliche Leistung davon ausgehend als nicht ausreichend für eine Definitivstellung bewertet.
Ausgehend von diesem Gutachten gelangte die Personalkommission im Ergebnis zu folgender Stellungnahme vom 12. Oktober 1989:
"Die Leistungen von Frau NN in der Forschung sind derzeit nicht ausreichend, um eine Definitivstellung befürworten zu können. Nur drei gute wissenschaftliche Arbeiten, für die überdies ein Ordinarius als Mitautor verantwortlich ist, sind für eine zehnjährige Dienstzeit zu wenig. Die Dienstpflichten müßten so geändert werden, daß Frau NN nach Übernahme in ein provisorisches Dienstverhältnis in den nächsten Jahren selbständige wissenschaftliche Forschung betreiben und so ihre Eignung für eine Definitivstellung nachweisen kann."
Hiezu erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme datiert mit 13. Oktober 1989, in der sie insbesondere geltend machte, daß sie ihre wissenschaftliche Tätigkeit im Rahmen der übertragenen Fülle von Dienstpflichten, die hiefür kaum hinreichenden Freiraum gelassen hätten, zu diesen noch zusätzlich durchgeführt habe.
Der Dienststellenausschuß für Hochschullehrer brachte in einer Stellungnahme vom 16. Oktober 1989 im wesentlichen vor, bei der Erbringung der Definitivstellungserfordernisse sei die tatsächliche Verwendung des Universitätsassistenten zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe, obwohl ihr auf ihrem Arbeitsplatz keine Forschungsaufgaben übertragen gewesen seien, selbständige wissenschaftliche Forschung betrieben, was besonders zu ihren Gunsten zu berücksichtigen gewesen wäre.
Trotz dieser Äußerungen verblieb die Personalkommission in ihrer Sitzung am 19. Oktober 1989 - ohne daß den vorgelegten Akten eine Begründung hiefür zu entnehmen gewesen wäre - bei der vorher wiedergegebenen ablehnenden Stellungnahme.
In einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 1989 brachte diese im gleichen Sinne wie bereits früher vor, die Forschung sei während ihrer gesamten Verwendungsdauer kein Bestandteil ihrer Dienstpflichten gewesen. Trotzdem habe sie wissenschaftliche Arbeiten zusätzlich zu den ihr übertragenen Aufgaben überwiegend in ihrer Freizeit betrieben, die - von den vorher genannten Gutachtern - auch positiv beurteilt worden seien.
Bei dieser Sachlage, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides aber nicht dargestellt ist, beschränkt die belangte Behörde ihre Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich auf die Feststellung, daß die wissenschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin bezogen auf die Dauer ihres Dienstverhältnisses jedenfalls nicht ausreichend gewesen sei.
Nach den §§ 58 Abs. 2 bzw. 60 des gemäß § 1 DVG im Beschwerdefall anzuwendenden AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, bzw. sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt zwar nicht die in der Beschwerde geäußerte Rechtsauffassung, daß es dem Kollegialorgan im Hinblick auf die Regelung des gemäß Art. VI Abs. 11 DRH sinngemäß anzuwendenden § 178 Abs. 2 BDG 1979 verwehrt sei, über die in dieser Bestimmung genannten zwei Gutachten hinaus weitere Gutachten einzuholen, weil diese Regelung offensichtlich nur Minimalerfordernisse festlegt und für die aus Gutachten zu ziehenden Schlußfolgerungen nicht die Zahl, sondern der innere Wert dieser Gutachten maßgebend ist.
Zu Recht weist die Beschwerde aber darauf hin, daß das von Universitätsprofessor Dr. E erstattete Gutachten inhaltlich mangelhaft ist, weil es sich fast gänzlich auf formale Argumente beschränkt. Der gesetzlichen Regelung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, daß die Leistung im wissenschaftlichen Bereich (Forschung) nur durch veröffentlichte Werke nachgewiesen werden kann. Eine nicht publizierte wissenschaftliche Arbeit ist zwar einer Beurteilung durch die Fachwelt entzogen. Daraus allein ergibt sich aber noch kein zwingender Beweis für die mangelnde Qualität der Arbeit.
Weiters fehlt dem angefochtenen Bescheid jegliche Beweiswürdigung. Es kann der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden, aus welchen Überlegungen den für die Beschwerdeführerin positiven Gutachten nicht gefolgt bzw. auf Grund welcher Sachverhaltsannahme und auf Grund welcher Überlegungen der Auffassung des für die Beschwerdeführerin negativen Gutachtens bzw. der Stellungnahme der Personalkommission gefolgt wird (diesbezüglich vgl. die bereits genannten Vorerkenntnisse und das Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 89/12/0186).
Da von der Beschwerdeführerin - nach ihrem Vorbringen unter erschwerten Bedingungen - jedenfalls aber wissenschaftliche Arbeiten erbracht worden sind, wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen darzulegen, aus welchen, allenfalls in der Qualität dieser Arbeiten gelegenen Gründen das erforderliche "Maß" an wissenschaftlicher Leistung nicht erreicht worden ist. Der Maßstab hiefür ist ausgehend vom § 4 HSAssG 1962 und unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen in den einleitend genannten Vorerkenntnissen darin zu sehen, daß der in ein definitives Dienstverhältnis Überzuleitende die Fähigkeit zu einer selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit erkennen lassen muß, die es dem zuständigen Organ in Hinkunft ermöglichen wird, ihm auf Dauer entsprechende Aufgaben in der Forschung zuzuteilen.
Der angefochtene Bescheid enthält solcherart keine für die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof hinreichende Begründung und Feststellungen; er war daher im Rahmen der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes nicht veröffentlichte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120132.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011