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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde 1) des H und 2) der W in B, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Juni 1991, Zl. Ve-550-1376/17, betreffend Nachbareinwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) F in B, 2) Gemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstmitbeteiligte hat mit Eingabe vom 5. Mai 1987 um die Erteilung der Baubewilligung für eine Heubelüftungsanlage am bestehenden Wirtschaftsgebäude auf der Bauparzelle Nr. 3,2, Gp. 3, KG B, angesucht. Mit Bescheid vom 29. Juli 1987 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte Baubewilligung erteilt. Der Berufung der Beschwerdeführer (als Nachbarn) gegen diesen Bescheid gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 2. Februar 1988 keine Folge. Auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Dezember 1988 den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 2. Februar 1988 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand. Begründet wurde die Aufhebung im wesentlichen damit, es habe zwar die Baubehörde erster Instanz Sachverständigengutachten eines Technikers und eines Mediziners eingeholt. Das technische Gutachten enthalte weder nachvollziehbare Angaben über den vorhandenen Lärmpegel, noch Aussagen über Art und Intensität der Lärmimmission; die Meßergebnisse gäben auch keinen Aufschluß darüber, ob das gesamte Nachbargrundstück, also auch im Bereich der Grundgrenze, vor Immissionen geschützt sei. Dieses Gutachten erweise sich als mit einem wesentlichen Mangel behaftet, es konnte demgemäß auch nicht Grundlage für die medizinische Begutachtung zur Beantwortung der Frage sein, ob unzumutbare Lärmbelästigungen vorliegen. Auf Grund dieses Bescheides hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 6. März 1989 der Berufung der Beschwerdeführer Folge gegeben und den Bescheid des Bürgermeisters vom 29. Juli 1987 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen.
In der Folge hat der Erstmitbeteiligte mit Eingabe vom 13. März 1989 (neuerlich) einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Abtragung der bestehenden sowie Neuerrichtung einer Heubelüftungsanlage in Form einer Heu-unter-Dach-Trocknung mit Solarenergie im bestehenden Wirtschaftsgebäude gestellt. Nach dem eingereichten Bauansuchen sollte sich die neue Anlage von der zu entfernenden durch ruhigeren Lauf, kürzere Belüftungs- und Betriebszeiten und verringerten Energieaufwand unterscheiden.
Über dieses Ansuchen wurde eine mündliche Verhandlung am 30. Mai 1989 durchgeführt, zu der auch die Beschwerdeführer als Anrainer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 42 AVG geladen wurden. Bereits vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 1989 hatte der Bürgermeister den Sachverständigen D.I.P.F. mit der Erstellung eines bauakustischen Gutachtens beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 28. April 1989 zu dem Schluß, durch den Heubelüfter entsprechend dem vorgelegten Projekt würden keine wesentlichen Schallimmissionsverminderungen auf der südlichen Nachbarliegenschaft erfolgen. Zur Verringerung der Schallimmissionen schlug er die Vorschreibung von vier Auflagen vor. In seinem ergänzenden Gutachten vom 30. Mai 1989 führte dieser Sachverständige nach Beschreibung der Anlage, Darlegung des Meßortes, der Meßzeit und der Meßdurchführung zusammengefaßt aus, die Lärmimmission beim Gebäude der Beschwerdeführer durch den Betrieb des Heubelüfters liege unterhalb der Grenze der zumutbaren Störung entsprechend der ÖAL Nr. 3. Aus der Beschreibung der Anlage geht hervor, daß ein Heubelüfter aufgestellt war, die Zuluft mittels eines durch Heraklith gedämpften, vertikalen Schacht aus dem Bereich der Dachhaut über die südliche Traufe angesaugt wird und die Außenwand mittels einer Holzschalung und einer zweiten Vorsatzschalung aus Holzfaserplatten abgedichtet war. (Damit waren die mit Gutachten vom 28. April 1989 vorgeschlagenen Auflagen bereits berücksichtigt.) In der Verhandlung vom 30. Mai 1989, an der außer den Beschwerdeführern und deren Vertreter, der Bauwerber, der bauakustische Gutachter, der Sprengelarzt, ein Bausachverständiger sowie ein Vertreter der Landeslandwirtschaftskammer teilgenommen haben, brachten die Beschwerdeführer vor, auch wenn die Dämmwerte seit Beseitigung der ersten Anlage verbessert worden seien, so überschreite die Lärmentwicklung trotzdem wesentlich das den Nachbarn zumutbare Maß, sodaß ihre Gesundheit nach wie vor gefährdet sei. Die Beschwerdeführer beantragten daher, ein Gutachten eines maschinenbautechnischen Sachverständigen dahingehend einzuholen, ob die Lärmeinwirkung aus dem Lauf der Maschine noch verbessert werden könnte. Der beigezogene Sprengelarzt erklärte in der Verhandlung, auf Grund der in der Verhandlung durchgeführten Messungen im Innern des Hauses der Beschwerdeführer sowie des Gutachtens des D.I.P.F. lasse sich nicht ausschließen, daß gesundheitliche Störungen auftreten, dies vor allem deshalb, weil die Beschwerdeführer durch die vorangegangene Situation in besonderem Maße sensibilisiert seien. Der Vertreter der Landeslandwirtschaftskammer erklärte, daß die Belüftungsanlage dem letzten Stand der Technik entspreche. Nach Ansicht des hochbautechnischen Sachverständigen sei die Anlage auf Grund der Meßergebnisse des D.I.P.F. im Sinne der Tiroler Bauordnung zulässig.
Auf Ersuchen der mitbeteiligten Gemeinde erstellte die medizinische Sachverständige Dr. C ein Gutachten vom 9. November 1989 zur Frage, ob für einen normal empfindenden Menschen durch den Betrieb der beantragten Heubelüftungsanlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung eintreten würde. Ihrer Begutachtung hat die Sachverständige die gemessenen Lärmwerte laut bauakustischem Gutachten zugrundegelegt. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 4. August 1989 in Anwesenheit des Bürgermeisters, des Bauwerbers und des Erstbeschwerdeführers kam sie zusammenfassend zu dem Schluß, aus den vorliegenden Lärmmessungen gehe hervor, daß der Grenzwert für eine unzumutbare Lärmimmission nicht überschritten werde, sondern jeweils einige Dezibel darunter liege. Es könne beim derzeitigen Stand der Betriebsanlage nicht von einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Anrainer oder gar Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung ausgegangen werden.
Die Beschwerdeführer brachten zu diesem Gutachten - zusammengefaßt - vor, der Sachverständige D.I.P.F. habe am 23. Mai 1989 die Messung nicht auf dem Grundstück der Nachbarn durchgeführt, sondern auf der Straße. Das Lärmgrundgeräusch auf dem Grundstück der Beschwerdeführer sei sicher niederer und hätte sohin zu anderen Ergebnissen geführt. Die Lärmmessungen am 30. Mai 1989 anläßlich der Bauverhandlung in der Küche der Beschwerdeführer im ersten Stock seien bei geschlossenem Fenster "in Ruhe" durchgeführt worden. In Wahrheit habe es sich dabei aber um keine Ruhepause gehandelt, da damals im unmittelbar daneben liegenden Hauseingang sechs Personen unter der gewölbten Decke eine Unterhaltung geführt und einen entsprechenden Lärm erzeugt hätten. Der tatsächliche Grundgeräuschpegel "in Ruhe" liege wesentlich niedriger. Es wäre aber auch für eine objektive Messung erforderlich gewesen, die Lärmeinwirkung bei geöffnetem Fenster durchzuführen.
Mit Bescheid vom 13. März 1990 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Erstmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung für die Abtragung und Neuerrichtung einer Heubelüftungsanlage. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 25 lit. j der Tiroler Bauordnung bedürfe das Aufstellen von Maschinen und sonstigen Einrichtungen in oder auf baulichen Anlagen und deren Anbringung an baulichen Anlagen, wenn dadurch eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit oder eine Belästigung von Menschen eintreten könne, sofern das Vorhaben nicht einer gewerberechtlichen Genehmigung bedürfe, einer baurechtlichen Bewilligung. Zur Anbringung der Heubelüftungsanlage sei eine gewerbepolizeiliche Bewilligung nicht erforderlich, weshalb die Aufstellung unter das Baurecht falle. Aus den eingeholten Gutachten gehe hervor, daß durch die Heubelüftungsanlage eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Menschen nicht gegeben scheine.
Die Berufungen der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 23. April 1990 abgewiesen.
Auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer führte die Aufsichtsbehörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Zu der von der Aufsichtsbehörde an den Sachverständigen D.I.P.F. gerichteten Anfrage vom 2. August 1990 teilte dieser mit ergänzender Stellungnahme vom 12. September 1990 mit, daß beim endgültigen Gutachten, auf welches sich sodann das medizinische Gutachten gestützt habe, von dem neuen Projekt ausgegangen worden sei, das bei der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 1989 bereits vorgelegen sei. Bei dieser Verhandlung habe auch festgestellt werden können, daß die tatsächliche Ausführung dem Projekt entsprochen habe. Auf Grund des Meßergebnisses der tatsächlichen Immissionen und der Beurteilung entsprechend ÖAL 3 am bereits fertiggestellten Projekt scheine eine Aufnahme der bauakustischen Auflagen, welche auf Grund der zur Verfügung gestellten theoretischen Emissionsangaben mit dem ersten Gutachten vom 28. April 1989 vorgeschlagen worden seien, in dem Ergänzungsgutachten als nicht mehr erforderlich. Der Meßpunkt im Ergänzungsgutachten entspreche der nächstgelegenen, am stärksten belasteten Position an der Grundgrenze der Beschwerdeführer. Auf Grund einer Stellungnahme der Beschwerdeführer zur gutächtlichen Äußerung vom 12. September 1990 ergänzte der Sachverständige D.I.P.F. mit Schreiben vom 12. Dezember 1990 seine bisherigen Angaben und führte aus, daß der Meßpunkt dem Lageplan zu entnehmen sei, auf Grund der örtlichen Verhältnisse, Struktur und Neigung der durch Bewuchs abgeschirmten Felswand sei im vorliegenden Fall mit keiner zusätzlichen Reflexion der Emission des Heubelüfters bezogen auf das Fenster im ersten Obergeschoß der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu rechnen. Die von den Beschwerdeführern durchgeführten Berechnungen entsprächen nicht den veröffentlichten Richtlinien und Normen.
Nachdem die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zur Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 12. Dezember 1990 eingebracht hatten, gab die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28. Juni 1991 der Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 31 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung (TBO) sei ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für das Aufstellen einer Maschine oder einer sonstigen Einrichtung in oder auf einer baulichen Anlage oder für deren Anbringung an einer baulichen Anlage insbesondere auch dann abzuweisen, wenn durch diese Maschine bzw. Einrichtung eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Menschen eintreten würde. Nach dieser Bestimmung werde dem Nachbarn - unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung - ein Immissionsschutz im Ausmaß des Verbotes unzumutbarer Belästigungen eingeräumt. Im vorliegenden Fall sei nun zunächst ein bauakustisches Gutachten eingeholt worden, aus dem hervorgehe, daß die Lärmmessung an der Grundstücksgrenze des Nachbargrundstückes vorgenommen worden sei. Ergeben habe sich hiebei ein Grundgeräuschpegel von 35 dB(A) und ein Pegel beim Betrieb der Heubelüftungsanlage von 39 dB(A). Weiters sei eine Frequenzanalyse durchgeführt und festgestellt worden, daß eine Grundkomponente vorliege. Bei der Messung des Beurteilungspegels sei, wie dies die Regel sei, bei Tag über die acht ungünstigsten Stunden und bei Nacht über die ungünstigste halbe Stunde der jeweilige Wert zugrunde gelegt worden. Berücksichtigt worden seien sodann die besonderen Geräuschcharakteristika sowie die Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit, Informationshaltigkeit und die einzelnen Schallpegelspitzen entsprechend der ÖNORM S 5004, Ausgabe vom 1. November 1985. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer sei das letztgenannte Gutachten im Verhältnis zum vorhergehenden Gutachten nicht mit einem Widerspruch behaftet, sondern es sei ganz offensichtlich, daß im zweiten Gutachten Auflagen nicht mehr vorgeschlagen werden mußten, da ihm bereits ein Projekt zugrunde gelegt war, das in der Baubeschreibung bauliche Maßnahmen zur Schalldämmung enthalten hat (Ummantelung des Lüfters und des Ansaugkanales mit schalldämmendem Material). Nicht gefolgt werden könne den Einwendungen bezüglich der Verwendung eines beschädigten Heubelüfters, da Gegenstand des Bewilligungsverfahrens eine funktionierende Anlage sei. Den Einwendungen, daß es zu Reflexionen durch die Umgebung kommt, sei durch die Stellungnahme des Sachverständigen vom 12. Dezember 1990 begegnet worden, es sei klargestellt worden, daß auf Grund der örtlichen Verhältnisse, Struktur und Neigung der durch Bewuchs abgeschirmten Felswand mit keiner zusätzlichen Reflexion der Immission zu rechnen sei. Das auf dem technischen Gutachten aufbauende medizinische Gutachten habe eingehend ausgeführt, warum die festgestellten Lärmimmissionen nicht unzumutbar seien; es werde deutlich dargestellt, daß die gemessenen Werte unter der Grenze lägen, ab welcher die Lärmimmission unzumutbar werden könnte. Auf Grund dieses Gutachtens sei davon auszugehen, daß die Immissionen nicht unzumutbar im Sinne des § 31 Abs. 8 TBO seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung
(TBO), LGBl. Nr. 33/1989, lauten:
"§ 30
....
(4) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das in einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes begründet ist, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dient (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung), so hat die Behörde über diese Einwendung abzusprechen, indem sie die Einwendung als unbegründet abweist, die Baubewilligung unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt oder die Baubewilligung überhaupt versagt. Subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen können insbesondere auf Vorschriften über die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken, insbesondere auf die §§ 12 bis 16b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, die Bauweise, die Bauhöhe, die Mindestabstände von baulichen Anlagen, die Beschaffenheit des Bauplatzes und den Brandschutz gestützt werden."
"§ 31
....
(8) Ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für das Aufstellen einer Maschine oder einer sonstigen Einrichtung in oder auf einer baulichen Anlage oder für deren Anbringung an einer baulichen Anlage ist insbesondere auch dann abzuweisen, wenn durch diese Maschine bzw. Einrichtung eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Menschen eintreten würde.
(9) Liegen keine Gründe für eine Zurückweisung oder eine Abweisung vor, so hat die Behörde das Bauansuchen zu bewilligen (Baubewilligung)."
Zunächst ist zu prüfen, ob die beantragte Heubelüftungsanlage im Sinne des § 30 Abs. 4 TBO gegen Vorschriften über die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken (im Beschwerdefall: Freiland gemäß § 15 des Tiroler Raumordnungsgesetzes) bzw. gegen sonstige bestehende baurechtliche Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarn dienen (im konkreten Fall § 31 Abs. 8 TBO) verstößt. Daß die Errichtung der Heubelüftungsanlage dem landwirtschaftlichen Betrieb des Erstmitbeteiligten dient und daher grundsätzlich im Freiland zulässig ist, wurde im Verwaltungsverfahren nicht bestritten.
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß § 31 Abs. 8 TBO dem Nachbarn - unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung - einen Immissionsschutz einräumt. Dort, wo durch das Aufstellen einer Maschine oder einer sonstigen Anlage eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Menschen eintreten würde, kann die beantragte Bewilligung nicht erteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen, ob eine solche Gefahr oder Belästigung zu befürchten ist. Sie hat sich hiebei im allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkung der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht2, S. 175, und die dort wiedergegebene Judikatur). Auszugehen ist dabei nicht von der Immissionswirkung in einem bestimmten Teil des Gebäudes, sei es nun bei offenen oder geschlossenen Fenstern, sondern vom gesamten Nachbargrund (Grundgrenze). Bei Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Menschen eintreten könnte, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Die besondere Sensibilität von Nachbarn, ob sie nun durch die gegenständliche Bauführung hervorgerufen wurde oder auf anderen Umständen beruht, kann beim Beurteilungsmaßstab, der sich an einem normalen, gesunden Menschen zu orientieren hat, nicht berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall wurde bereits auf Gemeindeebene ein Lärmgutachten des Sachverständigen D.I.P.F. eingeholt, das auf mehreren Lärmmessungen beruht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer wurde die Lärmmessung auch an der Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführer vorgenommen. Da mehrere Messungen vorgenommen wurden, ist es unerheblich, ob sich anläßlich EINER Lärmmessung Personen in einem neben dem Meßraum liegenden Hausgang unterhalten haben.
Der lärmtechnische Sachverständige hat, wie aus Gutachten hervorgeht, die Messung an jener Stelle der Grundgrenze vorgenommen, an der die Straße zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei am schmalsten ist. Hiebei wurde ein Grundgeräuschpegel von 35 dB(A) und ein Pegel beim Betrieb der Heubelüftungsanlage von 39 dB(A) festgestellt. Es wurde eine Frequenzanalyse durchgeführt und das Vorliegen einer Tonkomponente berücksichtigt.
Berücksichtigt wurden überdies die Impulshaltigkeit, Informationshaltigkeit und die einzelnen Schallpegelspitzen. Die medizinische Sachverständige kam in ihrem auf dem lärmtechnischen Gutachten aufbauenden Gutachten zu dem Schluß, daß der Grenzwert für eine unzumutbare Lärmimmission nicht überschritten wird, sondern jeweils einige Dezibel darunter liegt. Es könne daher von einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Anrainer oder gar Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung nicht ausgegangen werden. Auf Grund des bereits auf Gemeindeebene eingeholten Gutachtens des lärmtechnischen Sachverständigen D.I.P.F., das nach dem in der ÖNORM zum Ausdruck kommenden Stand der Wissenschaft erstellt wurde, sowie des darauf aufbauenden Gutachtens der medizinischen Sachverständigen und der von der Gemeindeaufsichtsbehörde eingeholten ergänzenden Stellungnahmen konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß die Immissionen durch die Heubelüftungsanlage nicht unzumutbar im Sinne des § 31 Abs. 8 TBO sind. Da durch das vom Erstmitbeteiligten eingereichte Projekt der Grenzwert für eine unzumutbare Lärmimmission nicht überschritten wird, waren weitere Erhebungen dahingehend, ob eine andere Ausgestaltung der Anlage noch geringere Lärmemissionen verursachen würde, entbehrlich, da für die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 31 Abs. 8 TBO in bezug auf subjektive Rechte der Beschwerdeführer der Sachverhalt hinreichend geklärt war.
Auch die auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Akten des Bezirksgerichtes Schwaz sowie die schriftliche Darstellung der Eindrücke und Gedanken der Beschwerdeführer waren nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, kommt doch darin lediglich zum Ausdruck, daß die nachbarlichen Beziehungen zwischen den Beschwerdeführern und dem Erstmitbeteiligten zerrüttet sind und sich im Zuge der nachbarlichen Auseinandersetzungen die jeweilige Reizschwelle verflacht, die Sensibilisierung jedoch erhöht hat. Dies hat aber mit den hier zu beurteilenden Emissionen der Anlage nichts zu tun.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060158.X00Im RIS seit
03.05.2001