TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/13 91/19/0017

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Veröffentlicht am 13.01.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des S in I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 3. Jänner 1991, Zl. III-370-22350/90, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. Juni 1990 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 31. Dezember 1995 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ohne Sichtvermerk nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Er sei von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft worden. Er sei nicht in der Lage, die erforderlichen, redlich erworbenen Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen. Es sei demnach die Annahme gerechtfertigt, daß sein Aufenthalt die im § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz genannten Interessen gefährde.

2. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 1990 stellte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 8 Fremdenpolizeigesetz den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und brachte dazu vor, das Arbeitsamt Schwaz habe ihm mit Bescheid vom 22. Juni 1990 eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 22. Juni bis 31. Dezember 1990 erteilt.

3. Mit Schreiben vom 21. August 1990 hielt die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn dem Beschwerdeführer vor, daß er nach den Ermittlungsergebnissen trotz des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes wieder nach Österreich eingereist sei.

4. Mit Schriftsatz vom 31. August 1990 bestritt dies der Beschwerdeführer und führte drei Zeugen zum Beweis dafür, daß er sich seit seiner Abschiebung am 13. Juni 1990 ständig in Istanbul aufgehalten habe.

5. Mit Schreiben vom 27. November 1990 teilte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn dem Beschwerdeführer mit, daß er nach dem Erhebungsbericht der Bezirkshauptmannschaft Schwaz von Ende Juni bis Ende Juli 1990 in B, wohnhaft gewesen und seine verbotene Wiedereinreise damit erwiesen sei.

6. Im Schriftsatz vom 10. Dezember 1990 bestritt der Beschwerdeführer seine verbotene Wiedereinreise und führte aus, die Beschäftigungsbewilligung sei zwar mittlerweile widerrufen worden, der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei jedoch deshalb berechtigt, weil sich BZ verpflichtet habe, ihm Unterkunft zu gewähren und für allfällige Krankheitskosten aufzukommen, ebenso auch für den Lebensunterhalt, soweit der Beschwerdeführer dazu nicht in der Lage sei. Ferner habe sich auch BS bereit erklärt, für sämtliche Kosten des Beschwerdeführers aufzukommen.

7. Mit Bescheid vom 3. Jänner 1991 wies die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (die belangte Behörde) den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ab. In der Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Unterstützungserklärung ersetze nicht den Nachweis der Mittel zu seinem Unterhalt. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes könnten für den Beschwerdeführer Kosten entstehen, für die auch Bagci Zeki nicht aufkommen könne. Zudem erscheine es höchst fragwürdig, ob dieser auf Dauer für den Unterhalt des Beschwerdeführers aufkommen könne. Auf Grund der Tatsache, daß der Beschwerdeführer das Bundesgebiet trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes wieder betreten habe und derzeit nicht in der Lage sei, aus einer erlaubten Erwerbstätigkeit die Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen, seien die Gründe, die seinerzeit zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, nicht weggefallen.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

II.

1. Gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz ist das Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhang mit § 3 Fremdenpolizeigesetz gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die für die Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zu Gunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1991, Zl. 91/19/0087).

Entscheidend ist, ob eine Änderung der maßgebenden Umstände in diesem Sinne seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetreten ist. Die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot verhängt worden ist, ist bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nicht zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zl. 91/19/0104, mit weiteren Judikaturhinweisen).

2. Nach dem Widerruf der Beschäftigungsbewilligung durch das Arbeitsamt Schwaz hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nur mehr darauf gestützt, daß BZ und BS bereit seien, für seinen Unterhalt aufzukommen. Dieses Vorbringen war - unabhängig von der Frage, ob die Unterstützungserklärungen den Nachweis der zum Unterhalt erforderlichen Mittel ersetzen können - nicht geeignet, die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen, weil es sich dabei um keine Sachverhaltsänderung im oben beschriebenen Sinne handelt. Der Beschwerdeführer hat nämlich die Bereitschaft seines Schwagers (BZ) und seiner Schwester (BS), für seinen Unterhalt aufzukommen, bereits in seinem an die belangte Behörde gerichteten Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 25. September 1989 behauptet und in diesem Zusammenhang eine entsprechende Bestätigung des Bagci Zeki sowie Lohnbestätigungen betreffend seinen Schwager und seine Schwester vorgelegt.

Diese aktenkundigen Umstände waren demnach bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes bereits gegeben. Sie waren daher bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Ihre allfällige Maßgeblichkeit in diesem Zusammenhang hätte der Beschwerdeführer jedenfalls mit Berufung gegen den Bescheid vom 12. Juni 1990, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, geltendmachen können.

3. Im Hinblick darauf, daß eine Sachverhaltsänderung nicht vorliegt und auch eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage nicht eingetreten ist, brauchte nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Feststellung der belangten Behörde betreffend die verbotene Wiedereinreise des Beschwerdeführers auf einem mängelfreien Verfahren beruht und welche Bedeutung die verbotene Wiedereinreise und die damit verbundenen Verwaltungsübertretungen im Falle einer relevanten Sachverhaltsänderung auf die gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz zu treffende Entscheidung gehabt hätten (vgl. dazu das Erkenntnis vom 26. April 1991, Zl. 91/19/0087, wonach auch die seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen Umstände zu berücksichtigen sind, die gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechen).

4. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs.1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190017.X00

Im RIS seit

13.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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