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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kratschmer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des N in X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 13. August 1991, Zl. VIIa-600.04, betreffend Übertretung des Vermessungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 13. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit im Sinne des § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Personen der N-Bau-Gesellschaft m.b.H. dafür verantwortlich zu sein, daß bei Grabungsarbeiten ca. eine Woche vor dem 13. September 1989 durch Beschäftigte der Gesellschaft ein näher bestimmtes Vermessungszeichen unbefugt zerstört worden sei. Gemäß § 51 Abs. 1 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 idgF wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzarrest drei Tage) verhängt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Wiederherstellungskosten für das Vermessungszeichen gemäß § 51 Abs. 3 des Vermessungsgesetzes in der Höhe von S 19.020,-- vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung.
Aufgrund dieser Berufung änderte die Vorarlberger Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13. August 1991 das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 13. Dezember 1990 dahingehend ab, daß der Spruch anstelle "bei Grabungsarbeiten ca. eine Woche vor dem 13.9.1989" nunmehr lautet "bei den in der Zeit vom 3.9. bis 13.9.1989 durchgeführten Grabungsarbeiten". Im übrigen wurde das Straferkenntnis bestätigt. Die Vorschreibung der Wiederherstellungskosten für das Vermessungszeichen in der Höhe von S 19.020,-- wurde aufgehoben.
In der gegen diesen Bescheid offensichtlich nur insoweit erhobenen Beschwerde, als damit das Straferkenntnis der ersten Instanz bestätigt wurde, werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid von der nach den gesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörde erlassen worden ist, wobei es keiner Anhörung der Parteien bedarf (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1950, Slg. Nr. 1232/A).
Zufolge Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten des Vermessungswesens Bundessache. Demgemäß hätte der Landeshauptmann von Vorarlberg als zuständige Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers entscheiden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1980, Zl. 2615/79, ausgesprochen, daß dann, wenn aus der Einleitung eines Bescheides erkennbar ist, welche Behörde über einen Antrag entschieden hat und diese Behörde aufgrund des zur Anwendung kommenden Gesetzes auch zur Entscheidung zuständig ist, der Bescheid als von der zuständigen Behörde erlassen anzusehen ist, mag auch am Schluß des Bescheides in der Fertigungsklausel eine damit nicht im Einklang stehende Bezeichnung einer anderen Behörde aufscheinen. Dies trifft jedoch auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Weder die Einleitung des angefochtenen Bescheides noch der Spruch oder die Begründung enthalten die Nennung der entscheidenden Behörde. Diese findet sich nur in der Fertigungsklausel ("Für die Landesregierung"). Der angefochtene Bescheid ist daher der Landesregierung von Vorarlberg zuzurechnen. Diese hat somit, da sie zufolge Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG zum Vollzug des Vermessungsgesetzes 1968 nicht zuständig ist, eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren für eine nicht erforderliche Ausfertigung der Beschwerde war abzuweisen.
Schlagworte
Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060188.X00Im RIS seit
29.01.2002