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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AußHG 1984 §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in der Beschwerdesache der H KG in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Mai 1990, Zl. 38.020/44-III/A/8/90, betreffend Einfuhrbewilligung nach dem Außenhandelsgesetz 1984, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Formularanträgen jeweils vom 1. März 1990 begehrte die Beschwerdeführerin für den Liefertermin "März bis Mai 90" die Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß §§ 3, 6 und 8 des Außenhandelsgesetzes 1984 für 10.000 kg Junghühnerbrust, 80.000 kg Junghühnerkeulen und 170.000 kg Junghühner, sämtliche gefroren und gewürzt. Diese Anträge wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab und führte begründend aus, daß der beantragte Import von 260 t, das seien etwa 25 % des für Vorbezieher vorgesehenen Kontingentes, der Zielsetzung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 1. März 1990 über die Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr, BGBl. Nr. 147, durch mengenmäßige Beschränkung der Importe schwere wirtschaftliche Schäden in der österreichischen Geflügelwirtschaft abzuwenden, zuwiderlaufen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Darin erachtet sich die Beschwerdeführerin erkennbar in ihrem Recht auf positive Erledigung ihrer Ansuchen verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. etwa den Beschluß den Verwaltunggerichtshofes vom 23. April 1985, Zl. 85/07/0054, mit weiteren Nachweisen). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsberhörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 21. April 1977, Slg. N.F. Nr. 9304/A, und das hg. Erkenntnis vom 29. November 1982, Slg. N.F. Nr. 10903/A).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Mai 1990 hat die belangte Behörde Anträge der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Einfuhr abgewiesen. Ausdrücklich war in den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Anträgen der Beschwerdeführerin als "Liefertermin (Zeitpunkt der Einfuhr) März bis Mai 90" angegeben. Diese Frist war in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim Verwaltungsgerichtshof - das war im vorliegenden Fall der 29. Juni 1990 - bereits abgelaufen. Schon allein aus diesem Grund mangelt es im Beschwerdefall an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis: Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, da auch eine in dem einem allfälligen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzenden Verwaltungsverfahren für den beantragten (mit 31. Mai 1990 abgelaufenen) Zeitraum erteilte Einfuhrbewilligung infolge zeitlichen Überholtseins von der Beschwerdeführerin nicht mehr realisiert werden und auch in keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin herbeiführen könnte (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1984, Slg. N.F. Nr. 11568/A, vom 12. Februar 1985, Zlen. 84/07/0019, 0020, 0021, 0022, und vom 13. Dezember 1991, Zl. 91/18/0214).
Da sohin die Erreichung des Verfahrenszieles für die Beschwerdeführerin ohne objektiven Nutzen ist und damit die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur von theoretischer Bedeutung sind, der Verwaltungsgerichtshof aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist (vgl. auch dazu den vorzitierten hg. Beschluß vom 12. Februar 1985), war die - keinem Rechtschutzbedürfnis dienende - Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070009.X00Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010