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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des Mag. F in K, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. September 1990, Zl. VII/1-F-27.622/43-90, betreffend Sozialhilfe, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte zur hg. Zl. 90/19/0504 Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. September 1990, Zl. VII/1-F-27.622/43-90, betreffend Sozialhilfe, ein. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0504, wurde das Verfahren über diese Beschwerde gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG eingestellt.
Mit der vorliegenden, am 4. November 1991 beim Gerichtshof überreichten Beschwerde vom 29. Oktober 1991 bekämpft der Beschwerdeführer unter anderem neuerlich den genannten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. September 1990, den er nach den Beschwerdeausführungen am 27. September 1990 "erhalten" habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich unter anderem wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Verhandlung eignen oder denen unter anderem offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Auf die vorliegende Beschwerde treffen beide Zurückweisungstatbestände zu. Denn einerseits wurde die vorliegende Beschwerde nach Ablauf der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG erhoben und andererseits steht ihr im Hinblick auf den obgenannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0504, die Einwendung der entschiedenen Sache entgegen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. September 1990 war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. (Bemerkt wird, daß die mit demselben Schriftsatz vom 29. Oktober 1991 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. September 1991 zur hg. Zl. 91/08/0144 anhängig ist.)
Im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in bezug auf die Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. September 1990.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080143.X00Im RIS seit
20.02.1992