Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des P in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 15. Februar 1991, Zl. 403.926/60-V7/90, betreffend Strafvollzug, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 1991 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Leiters der Strafvollzugsanstalt vom 13. August 1990, womit dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 12. August 1990, ihm den Bezug von Bedarfsgegenständen vom Eigengeld um einen höheren Betrag als den zu diesem Zeitpunkt festgelegten von S 156,-- (nunmehr S 162,--) zu bewilligen, nicht stattgegeben worden war, gemäß § 121 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG und den §§ 34 und 24 Abs. 3 StVG nicht Folge gegeben.
In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt, "daß ich entgegen den Bestimmungen des § 34 StVG alle zwei Wochen vom Anstaltsleiter zugelassene Nahrungs- und Genußmittel sowie andere Bedarfsgegenstände auf eigene Kosten nur um einen Betrag von S 162,-- einkaufen darf". Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, daß dieser Betrag, um den er als Strafgefangener der Mittelstufe alle zwei Wochen Gegenstände im Sinne des § 34 StVG einkaufen dürfe, viel zu niedrig bemessen sei. Außerdem entspreche die Handhabung der Einkaufsregelung für Strafgefangene nicht den Gegebenheiten der heutigen Zeit und laufe allgemeinen strafpolitischen Gesichtspunkten zuwider.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 34 StVG dürfen die Strafgefangenen unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 wenigstens alle drei Wochen und höchstens einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene zusätzliche Nahrungs- und Genußmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfes durch Vermittlung der Anstalt beziehen.
Gemäß § 139 Abs. 1 leg.cit. ist in der Mittelstufe - in der sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides befand - dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) unbeschadet der §§ 112 Abs. 1 und 114 Abs. 1 alle zwei Wochen gestattet.
Soweit die Strafgefangenen sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt verschaffen dürfen, können sie dafür gemäß § 31 Abs. 2 StVG außer in den in diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen nur das Hausgeld (siehe dazu § 54 Abs. 2 leg.cit.) verwenden. Die Verwendung von Eigengeld (siehe dazu § 41 Abs. 2 und 3 leg.cit.) ist innerhalb des Strafvollzuges ausdrücklich nur in den Fällen der §§ 57 (Teilnahme an Fernlehrgängen), 60 (Beschaffung von Büchern), 64 (Beschaffung von Gegenständen für schriftliche Arbeiten bzw. zum Zeichnen und Malen), 70 (Beiziehung eines anderen Arztes), 73 (Zahnbehandlung und Zahnersatz), 75 (soziale Betreuung), 92 (Postgebühren) und 98 StVG (Ausführungen und Überstellungen) vorgesehen.
Der Beschwerdeführer strebt daher eine vom § 31 Abs. 2 StVG abweichende Vergünstigung an, die - im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides und von ihm unbestritten - über jene hinausgeht, die ihm auf Grund eines näher bezeichneten Erlasses der belangten Behörde vom 2. Februar 1977 gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. dadurch gewährt wird, daß das ihm zur Verfügung stehende Hausgeld (von monatlich S 250,-- bis S 300,--) durch die Möglichkeit der Verwendung von Eigengeld in der Höhe von S 162,-- (in der Mittelstufe alle zwei Wochen, in der Oberstufe, in der sich der Beschwerdeführer nunmehr befindet, wöchentlich) ergänzt wird. Wenn auch in der Mittel- und Oberstufe eine Gestattung von Vergünstigungen nach Maßgabe des § 24 unbeschadet der §§ 111 und 114 Abs. 1 gemäß § 139 Abs. 2 leg.cit. keinen weiteren Beschränkungen (als denen nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle) unterliegt, so übersieht der Beschwerdeführer doch, daß auf die Gewährung einer Vergünstigung kein Rechtsanspruch besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Jänner 1971, Zl. 1580/70, und vom 26. Juni 1985, Zl. 85/01/0013). Seinem Beschwerdevorbringen, daß der angeführte Betrag von S 156,-- (nunmehr S 162,--) "ein nicht zu rechtfertigendes Minimum" darstelle, dem tatsächlichen Preisniveau nicht entspreche und nicht mehr "zeitadäquat" sei, was auch daraus ersichtlich sei, daß Untersuchungsgefangenen ein wöchentlicher Einkauf im Wert von S 1.500,-- erlaubt sei, kommt daher keine rechtliche Bedeutung zu. Soweit der Beschwerdeführer die dargestellte Beschränkung der Verwendung von Eigengeld als im Widerspruch zu sozialen Gesichtspunkten und zum Zweck des Strafvollzuges stehend erachtet, handelt es sich um lediglich allgemein gehaltene Ausführungen, die eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht aufzuzeigen vermögen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des geltend gemachten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010036.X00Im RIS seit
26.02.1992Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015