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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §36 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des F in P, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 15. Mai 1991, Zl. VI/2-1707-1990, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 22. Juni 1972 geborene Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 25. Februar 1990 um 13.30 Uhr im Ortsgebiet von P einen der Marke und Farbe nach bestimmnten Pkw gelenkt zu haben, wobei das Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen und der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer Übertretungen nach § 36 lit. a und nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 begangen. Über ihn wurden primäre Freiheitsstrafen im Ausmaß von 168 bzw. 336 Stunden (also insgesamt 504 Stunden oder 21 Tage) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht primär geltend, er sei nicht der Lenker des Pkws zur Tatzeit gewesen. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei mangelhaft.
1.1. Der Beschwerdeführer begründet diese Behauptung zunächst damit, daß dem Umstand nicht Rechnung getragen worden sei, daß er im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren noch Jugendlicher im Sinne der §§ 58 ff VStG 1950 gewesen sei.
Es trifft zu, daß die Erstbehörde - die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung - die Bestimmungen des VStG 1950 über die Behandlung jugendlicher Beschuldigter gänzlich mißachtet hat. Es kann nun dahinstehen, ob der Umstand, daß der Beschwerdeführer nach Einbringung der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis das 18. Lebensjahr vollendet hat, im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift bewirkt, daß die der Erstbehörde unterlaufenen Verfahrensfehler "überholt" seien. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht aufzuzeigen vermocht, daß diese Verfahrensmängel, sollten sie auch den angefochtenen Bescheid betreffen, wesentlich sind.
Der Beschwerdeführer tut nicht dar, welches Vorbringen bzw. welche Anträge er im Verwaltungsstrafverfahren erstattet bzw. gestellt hätte, wäre sein gesetzlicher Vertreter von der Einleitung des Verfahrens und vom Straferkenntnis verständigt worden (§ 59 Abs. 1 VStG 1950). Abgesehen davon ist dies nur für den Fall vorgesehen, daß die Behörde diese Benachrichtigung im Interesse des Beschuldigten für notwendig oder zweckmäßig hält; auch dazu hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Dasselbe gilt für die Beiziehung anderer Personen bei Vernehmungen und bei mündlichen Verhandlungen im Sinne der Absätze 2 und 3 des § 59 VStG 1950. Deswegen vermag der Verwaltungsgerichtshof auch die Verletzung der diesbezüglichen Belehrungspflicht nach § 59 Abs. 4 VStG 1950 nicht als wesentlich zu erkennen.
1.2. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß die beiden Vernehmungen durch die Erstbehörde vom 23. März 1990 und vom 3. Mai 1991 laut den betreffenden Niederschriften nur fünf bzw. zwei Minuten gedauert hätten, so kann dies für sich noch nicht als wesentlicher Verfahrensmangel angesehen werden. Es erscheint nämlich durchaus möglich, dem Beschwerdeführer in dieser kurzen Zeit den verhältnismäßig einfachen Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen und seine kurze Verantwortung hiezu zu protokollieren. Wenn der Beschwerdeführer ferner bemängelt, es sei ihm der Akteninhalt in Wahrheit gar nicht zur Kenntnis gebracht worden, so steht dies nicht nur im Widerspruch dazu, daß er die Niederschriften mit den entsprechenden Aussagen unterfertigt hat, sondern auch im Widerspruch zum Inhalt seiner Verantwortung, die auf den Akteninhalt sehr wohl Bezug nimmt.
Der Beschwerdeführer übersieht ferner, daß sich die Manuduktionspflicht im Sinne des § 13a AVG 1950 nicht auf den Inhalt erfolgversprechenden Parteienvorbringens erstreckt.
Die in der Beschwerde genannten, angeblich wegen der Verletzung der Parteienrechte des Beschwerdeführers unterbliebenen Beweisanträge betreffen Ermittlungsschritte, deren Erheblichkeit für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist: ein Ortsaugenschein ist mangels konkret behaupteter Umstände zur Widerlegung der Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten, sie hätten den ihnen bekannten Beschwerdeführer aus 30 m Entfernung als Lenker des in Rede stehenden Pkws erkannt und dieser sei der einzige Insasse des Pkws gewesen, nicht geeignet; die Mutter des Beschwerdeführers war schließlich keine unmittelbare Zeugin der Fahrt mit dem gegenständlichen Pkw.
1.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung die Zeugeneinvernahme eines seiner Brüder beantragt. Diese hätte erbracht, daß das Fahrzeug nicht von ihm gelenkt worden sei. Die Unterlassung dieser Zeugeneinvernahme beruhe auf einer unzulässigen vorwegnehmenden Beweiswürdigung.
Die belangte Behörde begründet das Unterbleiben dieser Zeugeneinvernahme damit, daß der Zeuge nicht zur Tatzeit am Tatort anwesend gewesen sei.
Dem tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen. Er bringt insbesondere nichts vor, was die Zeugenaussage zu seiner Entlastung erbracht hätte. Zur Dartuung der Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels hätte es zumindest Ausführungen in der Beschwerde bedurft, in welcher Beziehung der erstmals in der Berufung genannte Bruder, der dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge weder Eigentümer noch Lenker des Pkws gewesen ist, zu der Tat gestanden ist.
2. Zu der Rüge, das Fehlen der Zulassung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges sei nicht festgestellt worden, ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer die Nichtzulassung des Pkws im Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich zugestanden hat, und daß er nicht einmal in seiner Beschwerde die Richtigkeit dieses Zugeständnisses bestreitet.
3. Was schließlich die Strafbemessung anlangt, hat die belangte Behörde insbesondere auf die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers verwiesen. Auch die Verhängung zahlreicher Geldstrafen habe den Beschwerdeführer nicht von einem weiteren Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung und von einem Verwenden eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges abhalten können. Einer Konkretisierung der - dem Beschwerdeführer ja bekannten und von ihm auch gar nicht bestrittenen - Vorstrafen bedurfte es in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht.
Über den Beschwerdeführer wurden zwei Strafen verhängt, von denen keine die Dauer von zwei Wochen übersteigt, sodaß es der Anführung "besonderer Erschwerungsgründe" im Sinne des § 12 Abs. 1 VStG 1950 nicht bedurft hat.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verweist, die Fälle betreffen, in denen wegen Lenkens von Kraftfahrzeugen ohne Lenkerberechtigung geringere Strafen verhängt worden sind, ist ihm zu erwidern, daß daraus schon deswegen nichts für den Beschwerdeführer gewonnen werden kann, weil der Verwaltungsgerichtshof in allen diesen Fällen keine Ermessensüberschreitung zu Lasten der jeweiligen Beschwerdeführer festgestellt hat, sodaß daraus keine Aussage abgeleitet werden kann, eine bestimmte höhere Strafe wäre gesetzwidrig gewesen.
Angesichts der einschlägigen Vorstrafen (der Aktenlage nach sind es insgesamt 11 nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 und 7 nach § 36 lit. a KFG 1967) erweist sich die Annahme der belangten Behörde, es bedürfte entsprechend schwerer wiegender Maßnahmen, um den Beschwerdeführer in Zukunft zur Respektierung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften zu veranlassen, nicht als mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit belastet.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020083.X00Im RIS seit
19.03.2001