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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des D in L und des F in G, beide vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Jänner 1991, Zl. 5-212 Da 17/4-1991, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Jänner 1991 wurden die Beschwerdeführer schuldig erkannt, sie hätten jeweils als Teilhaber und somit als zur Vertretung nach außen berufene und gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der Hausgemeinschaft D & F in der Zeit vom 7. bis 29. November 1989 drei Ausländer (polnische Staatsangehörige) beschäftigt, ohne daß für diese Personen eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen sei. Die Beschwerdeführer hätten dadurch § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung verletzt. Der Landeshauptmann von Steiermark bestätigte die von der Behörde erster Instanz deshalb über die Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verhängte Geldstrafe von jeweils je S 7.000,-- für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer (zusammen jeweils S 21.000,--; Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils je 3 Tage, insgesamt jeweils 9 Tage) und verpflichtete die Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines (weiteren) Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von jeweils S 2.100,--.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht gemäß den Bestimmungen des AuslBG für schuldig erkannt und bestraft zu werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, G 294/91, in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu Recht erkannt, daß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988, verfassungswidrig war. Gleichzeitig hat er gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ausgesprochen, daß die Vorschrift auch auf die derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist. In der Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war, BGBl. Nr. 105/1992, wird im Abs. 2 - im Einklang mit der Begründung des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses - ausgesprochen, daß die genannte Vorschrift (idF der Novelle BGBl. Nr. 231/1988) "auch auf die am 13. Dezember 1991 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anwendbar" ist.
Auf Grund des Tatzeitpunktes ist davon auszugehen, daß sich der angefochtene Bescheid auf § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 stützt. Die vorliegende Beschwerde ist vor dem Zeitpunkt der Beschlußfassung des Verfassungsgerichtshofes (13. Dezember 1991) beim Verwaltungsgerichtshof anhängig geworden.
Durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die den angefochtenen Bescheid tragende Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der zitierten Fassung verfassungswidrig war, ist in Verbindung mit dem oben wiedergegebenen auf Art. 140 Abs. 7 B-VG gestützten Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes (Erweiterung der Anlaßfallwirkung) davon auszugehen, daß auch der Beschwerdefall zu den Anlaßfällen gehört. Dies hat gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG zur Folge, daß diese Gesetzesstelle auch im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden ist, weshalb dem angefochtenen Bescheid der rechtliche Boden entzogen wurde. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090037.X00Im RIS seit
27.02.1992