TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/13 89/17/0137

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Veröffentlicht am 13.03.1992
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Index

55 Wirtschaftslenkung;

Norm

ViehWG §13 Abs2 idF 1987/325;
ViehWG §13 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des JW in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Juni 1988, Zl. 13.365/1069-I C 7b/88, betreffend Feststellung über den nicht erfolgten (Teil-)Übergang einer Haltungsbewilligung sowie betreffend Tierhaltungsbewilligung nach dem Viehwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, selbst Inhaber einer Bewilligung der belangten Behörde gemäß § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. Nr. 258, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 287/1980 und 310/1982, für 36 Mastschweine, 91.160 Legehennen und 62.016 Junghennen, zeigte bei dieser Behörde mit Schriftsatz vom 26. Mai 1986 einen zwischen ihm als Käufer und Dr. ML als Verkäufer am 20. Mai 1986 abgeschlossenen, von der Tochter des Verkäufers und späteren Alleinerbin im Hinblick auf eine außerbücherliche Schenkung der Liegenschaft bereits mitgefertigten Kaufvertrag an. Dieser Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"I.

Dr. ML ist Eigentümer der Liegenschaften KG G und KG M.

Er ist Inhaber im Sinne des VWG 1976, BGBl. 258 i.d.g.F. eines Eiererzeugungsbetriebes.

Hinsichtlich dieses Eiererzeugungsbetriebes liegt auf Grund des Bescheides vom 25.3.1982 der Republik Österreich, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Zl. 13.365/149 I 3/80, eine Bewilligung für die Legehennenhaltung von 65.000 Legehennen vor.

II.

Kaufgegenstand ist nur der unter I. angeführte ob KG G auf der Parzelle n1 bestehende Teilbetrieb mit allen Rechten und Pflichten, bestehend aus: Batterien für 23.000 Legehennen samt Futterwagen, Futterzubringungsschnecken samt Entlüftungsventilatoren, Naßkotentmistungssystem mit Kotschiebern, sowie dazugehörigem Nippeltränksystem und die dazugehörige Bewilligung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (Haltungsbewilligung für 23.000 Legehennen). Gesamte Anlage wie besichtigt am 18.4.1986.

Das Stallgebäude ist nicht Gegenstand des Kaufvertrages.

III.

JW, in der Folge kurz Käufer genannt, kauft und übernimmt und Dr. ML, in der Folge kurz Verkäufer genannt, verkauft und übergibt den sub. II. dieses Vertrages angeführten Kaufgegenstand um den Kaufpreis von S 450.000,-- (in Worten: Schilling vierhundertfünfzigtausend) plus der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 20 %, somit S 90.000,-- (in Worten: Schilling neunzigtausend), sohin einem Gesamtbetrag von S 540.000,-- (in Worten: Schilling fünfhundertvierzigtausend).

Bei Vertragsunterfertigung wird eine Anzahlung von S 30.000,-- (in Worten: Schilling dreißigtausend) geleistet. Die Umsatzsteuer im Betrag von S 90.000,-- wird bis spätestens 10.7.1986 auf ein vom Verkäufer zu nennendes Konto überwiesen.

Der Restnettokaufpreis von S 420.000,-- (in Worten: Schilling vierhundertzwanzigtausend) wird bei Dr. K als Treuhänder hinterlegt.

IV.

Der Käufer verpflichtet sich, spätestens 2 Monate nach Unterfertigung dieses Vertrages das Kaufobjekt nicht mehr am bisherigen Standort zu betreiben, sondern dieses Teilunternehmen anderswohin zu verlegen. Neuer Standort wird voraussichtlich R sein. JW betreibt in R einen Pachtbetrieb.

Eine Vermietung der Stallobjekte zum weiteren Betrieb dieses Teilbetriebes scheidet daher aus.

Da der Stall (Halle) baufällig ist und geschliffen werden muß, übernimmt der Käufer keine Haftung für Schäden, die durch den Ausbau und Abtransport des Kaufgegenstandes an diesem oder sonstigen Einrichtungen entstehen.

V.

Eine Gewährleistung des Verkäufers findet nur insoweit statt, als hiermit die Haftung dafür übernommen wird, daß der Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter ins Eigentum des Käufers übergeht.

Im übrigen wird auf Gewährleistung seitens des Käufers verzichtet.

Die Vertragsparteien verzichten auf das Rechtsmittel der Anfechtung dieses Vetrages nach § 934 ABGB. Sie erklären daher im Sinne des § 935 ABGB, daß sie sich zu dem Kaufpreis von S 450.000,-- zuzüglich 20 % USt, also insgesamt S 540.000,-- verstanden haben, obgleich ihnen der wahre Wert bekannt ist.

VI.

Für den Fall, daß die Republik Österreich, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Sitzverletzung und/oder den Übergang der Haltungsbewilligung für 23.000 Legehennen auf den Käufer, sowie die Standortverlegung nicht genehmigt, wird vereinbart, daß der Kaufvertrag rückabgewickelt wird; dies jedoch erst nach Ausschöpfung des ordentlichen und außerordentlichen Instanzenzuges. Als Genehmigung in diesem Sinne gilt auch ein positiver Feststellungsbescheid."

Hiezu teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 12. Juni 1986 zunächst bloß informativ mit, daß mangels Verfügungsgewalt über das Stallgebäude des Betriebes des Verkäufers ein Auseinanderfallen des sachlichen Substrates, das zur Erteilung der Haltungsbewilligung für 65.000 Legehennen geführt hätte, vorliege und somit KEINE Betriebsnachfolge nach § 13 Viehwirtschaftsgesetz 1983 eingetreten sei. Vielmehr sei die dem Verkäufer für den Standort M seinerzeit erteilte Tierhaltungsbewilligung zumindest teilweise als erloschen zu betrachten.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde über Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Mai 1986 in der Fassung der Eingabe vom 11. September 1986 "gemäß § 13 Abs. 2 vierter Satz des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621, in der Fassung BGBl. Nr. 264/1984 und 325/1987" fest, daß die dem Verkäufer für seinen Betrieb in M bescheidmäßig erteilte Bewilligung zur Haltung von 100 Mastschweinen, 20 Zuchtsauen und

65.000 Legehennen nicht - auch nicht im Ausmaß von

23.000 Legehennen - auf den Beschwerdeführer mit voraussichtlich neuem Betriebsstandort der Legehennenhaltung in R übergegangen sei. Unter einem wurde der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 1987 in der Fassung vom 25. April 1988 gestellte Eventualantrag auf Erteilung einer Haltungsbewilligung gemäß § 13 Viehwirtschaftsgesetz 1983 für 23.000 Legehennen gemäß § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der eben angeführten Novellen (VWG) abgewiesen. Dies hinsichtlich des ersten Spruchteiles (Hauptantrag) sinngemäß im wesentlichen mit der Begründung, daß bei dem sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Sachverhalt nicht von einer Betriebsnachfolge des Beschwerdeführers nach Dr. ML gesprochen werden könne. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer kein Stallgebäude - angesichts der klimatischen Verhältnisse in Österreich ein unbedingtes Erfordernis für eine Tierhaltung - übertragen worden. Auf die aus damaliger Sicht voraussichtlich ab 1. Juli 1988 geltende Rechtslage könne noch nicht Bedacht genommen werden. Zum zweiten Spruchpunkt (Eventualantrag) heißt es im wesentlichen sinngemäß, aus dem Erwerb von Betriebseinrichtungen laut Kaufvertrag könne kein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Tierhaltungsbewilligung abgeleitet werden. Auch könne angesichts konkret angeführter Preise nicht von einer Stabilisierung der Marktverhältnisse auf dem Eiermarkt gesprochen werden. Vielmehr sei im maßgebenden Zeitraum die Eiererzeugung bei gleichzeitiger Stagnierung des Konsums stark angestiegen. Berücksichtige man die Kostensteigerung für die Eiererzeugung in den letzten Jahren, so seien die Erzeugerpreise real gesehen stark gesunken. Es sei daher derzeit und bis auf weiters von instabilen Marktverhältnissen auszugehen. Bei einer solchen Situation verbiete aber § 13 VWG die Erteilung einer Haltungsbewilligung. Hinzu komme, daß sich in den letzten Jahren ein Konzentrationsprozeß in der Geflügelhaltung ergeben habe, sodaß durch die derzeitigen Marktverhältnisse die bäuerliche Veredelungsproduktion besonders stark in Mitleidenschaft gezogen werde. Es stünden nämlich die bäuerlichen Veredelungsbetriebe, die in einem bewilligungsfreien oder bewilligten Ausmaß Geflügelhaltung betrieben, untereinander und mit Großbetrieben in einem harten Konkurrenzkampf. Dies zeigten die dem Beschwerdeführer übermittelten statistischen Daten und strukturellen Auswertungen der Geflügelwirtschaft. Hinweise, daß in absehbarer Zeit eine Stabilisierung der aufgezeigten Marktverhältnisse zu erwarten sei, hätten sich nicht ergeben.

Mit Beschluß vom 23. Juni 1989, B 1437/88-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf Feststellung der Betriebsnachfolge gemäß § 13 Abs. 2 VWG 1983 i. d.F. der VWG-Novellen BGBl. Nr. 1984/264 und BGBl. 1987/325" verletzt; durch die Abweisung seines Eventualantrages weiters in seinem "Recht auf Erteilung einer Haltungsbewilligung im Sinne des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 des VWG 1983 in der zitierten Fassung".

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall strittige Hauptfrage, ob durch die Übertragung von Einrichtungen zur Tierhaltung samt der dazugehörigen Haltungsbewilligung, jedoch ohne Zurverfügungstellung des Stallgebäudes sowie von Grund und Boden ein lebender bzw. lebensfähiger Teilbetrieb übertragen wird, weswegen der Übernehmer als "Betriebsnachfolger" im Sinne des § 13 Abs. 2 VWG 1983 anzusehen ist, bildete auch den Gegenstand des mit dem hg. Erkenntnis vom 23. September 1988, Zl. 87/17/0190, abgeschlossenen, speziell Legehennen betreffenden Beschwerdeverfahrens. In diesem Erkenntnis gelangte der Gerichtshof bei einer hinsichtlich der Betriebsnachfolge gleichen Rechtslage - die VWG-Novelle BGBl. Nr. 325/1987 brachte in diesem Punkt keine Änderung - zu der Beurteilung, daß durch einen so gearteten Erwerb bloß einige, nicht aber alle zur Teilbetriebsfortführung wesentlichen Betriebsmittel erworben würden. Damit fehle es von vornherein an einem wesentlichen Merkmal dafür, den Erwerber solcher Betriebsmittel als "Betriebsnachfolger" im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Beurteilung auch unter den Umständen des Beschwerdefalles für zutreffend. Gegenstand des Erwerbes durch den Beschwerdeführer waren die im Kaufvertrag umschriebenen Einrichtungen. Auch die dem Verkäufer erteilte Haltungsbewilligung (vgl. insbesondere auch Punkt VI des Vertrages) sollte auf den Beschwerdeführer übergehen, nicht aber ein lebender bzw. lebensfähiger (aktivierbarer oder reaktivierbarer) Betrieb (Teilbetrieb). Das Motiv, weswegen das Stallgebäude dem Erwerber nicht zur Verfügung gestellt wurde (hier: wegen Baufälligkeit), ändert an dieser Beurteilung nichts.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Hauptspruch nicht als rechtswidrig.

Gleiches gilt auch für die Abweisung des Eventualantrages des Beschwerdeführers. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen über das Vorliegen instabiler Marktverhältnisse können nämlich, anders als der Beschwerdeführer meint, nicht bloß mit dem Hinweis darauf entkräftet werden, daß der Verkäufer ohnedies im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch Inhaber einer Haltungsbewilligung für Legehennen gewesen sei.

Gemäß § 13 Abs. 2 VWG idF der VWG-Novelle BGBl. Nr. 325/1987 ist für das Halten größerer Tierbestände als nach Abs. 1 eine Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erforderlich sie darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kommt es nach dem Gesetz, wenn nicht der Fall einer Betriebsnachfolge vorliegt, weder darauf an, ob hinsichtlich der verwendeten Betriebsmittel zuvor einer anderen Person schon eine Tierhaltungsbewilligung erteilt worden ist, noch auch darauf, in welchem Umfang diese "tatsächlich" Tiere gehalten hat. Da der Beschwerdeführer weiters selbst in seiner Beschwerde nicht aufzeigt, aus welchen Gründen "unter den konkreten Umständen des Einzelfalles" die von der belangten Behörde schlüssig getroffenen Feststellungen über das Vorliegen instabiler Marktverhältnisse und die Gefährdung der bäuerlichen Veredelungsproduktion unrichtig sein sollten, haftet dem Verwaltungsverfahren und der Begründung des angefochtenen Bescheides auch kein wesentlicher Mangel an.

Aus diesen Gründen mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170137.X00

Im RIS seit

13.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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