TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/17 92/05/0017

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Wr §69 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der U-OHG in Wien, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 14. Dezember 1989, Zl. MDR-B I 8/89, betreffend einen Devolutionsantrag im Zusammenhang mit einem Ansuchen um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 69 der Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem am 13. August 1987 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangten Ansuchen hat die Beschwerdeführerin die Bewilligung baulicher Abänderungen und Änderungen des Verwendungszweckes im Hause Wien I, N-Straße 18, beantragt. Dieses Ansuchen widersprach zwar den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, jedoch wurde der Umfang einer unwesentlichen Abänderung oder Ergänzung des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes als nicht überschritten angesehen, sodaß die Behörde erster Instanz nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens die Akten an den Bauausschuß der Bezirksvertretung für den I. Bezirk zur Beschlußfassung über die erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß § 69 Abs. 1 lit. k der Bauordnung für Wien übermittelte. In seiner Sitzung vom 8. November 1988 beschloß der Bauausschuß der Bezirksvertretung für den I. Bezirk, die erforderliche Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen. Dessenungeachtet erging mit 8. November 1988 eine Bescheidausfertigung an die Beschwerdeführerin, aus deren Formulierung die Bewilligung der erforderlichen Ausnahme gemäß § 69 Abs. 1 lit. k der Bauordnung für Wien hervorgeht. Nachdem die Behörde ihren Irrtum erkannt hatte, erging mit 23. Dezember 1988 ein Berichtigungsbescheid an die Beschwerdeführerin. Die gegen diesen von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Juni 1989 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß der Berichtigungsbescheid von keinem Beschluß des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den I. Bezirk getragen gewesen sei. Die Bauoberbehörde für Wien machte darauf aufmerksam, daß auch der Bewilligungsbescheid von keinem Beschluß des Bauausschusses getragen sei, sodaß auch diesem Bescheid keine Rechtswirkungen zukommen könnten.

Am 13. Juli 1989 langte bei der Bauoberbehörde für Wien ein Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG ein, mit welchem der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die beim Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom 10. Juli 1987 beantragte Baubewilligung verlangt wurde.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 1989 hat die belangte Behörde den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, daß die Verzögerung bei der Erteilung der Baubewilligung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Magistrates der Stadt Wien zurückzuführen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG die zur hg. Zl. 90/05/0036 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Im Zuge der Beratungen über diese Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 24. April 1990, Zl. A 75/90, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 69 Abs. 1 der Bauordnung für Wien in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/1987 in eventu den Einleitungssatz des § 69 Abs. 1 einschließlich der lit. k der Bauordnung für Wien als verfassungswidrig aufzuheben.

Aufgrund dieses Antrages hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1991, G 74/90, G 178/90, § 69 Abs. 1 der Bauordnung für Wien in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/1987 als verfassungswidrig auf. Gleichzeitig sprach er aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30. November 1992 in Kraft tritt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des § 69 Abs. 1 der Wiener Bauordnung im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden.

Da dem angefochtenen Bescheid somit die rechtliche Grundlage entzogen ist, erweist er sich als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050017.X00

Im RIS seit

17.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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