TE Vwgh Beschluss 1992/3/18 91/01/0225

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §7 Abs1;
AVG §63 Abs4;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr.Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des A in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht in seiner am 23. Dezember 1991 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend, daß mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. August 1990, Zl. FrA-2601/90, festgestellt worden sei, daß er nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes und daher gemäß § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes auch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, und die belangte Behörde über seine am 30. August 1990 dagegen erhobene Berufung bisher noch nicht entschieden habe.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer im Rahmen einer am 30. Jänner 1992 bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich aufgenommenen Niederschrift erklärt habe, die genannte Berufung zurückzuziehen, weshalb eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Dieses Vorbringen ist - abgesehen von der versehentlichen Angabe eines unrichtigen Datums der Erklärung des Beschwerdeführers - durch die Aktenlage gedeckt. Demnach hat der Beschwerdeführer am 30. Jänner 1991 folgende von ihm unterfertigte Erklärung abgegeben:

"Ich erkläre aus freien Stücken, daß ich die gegen den negativen Asylbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich rechtzeitig eingebrachte Berufung zurückziehe, weil ich in Österreich einen Sichtvermerk beantragen werde.

Ich nehme zur Kenntnis, daß somit der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14.8.1990, Zl.: FrA-2601/90 in Rechtskraft erwächst und ich NICHT Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention bin. Meine Aufenthaltsberechtigung in Österreich richtet sich nunmehr nach den paß- und fremdenpolizeilichen Bestimmungen. Den Inhalt dieser Niederschrift und die Folgen des Berufungsverzichtes (Zurückziehung der Berufung) habe ich vollständig verstanden."

Das bedeutet aber, daß die belangte Behörde ab dem Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung über die Berufung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden hatte und sie daher in der Folge diesbezüglich keine Entscheidungspflicht, die sie hätte verletzen können, getroffen hat. Dies war bereits im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde der Fall. Zu bemerken ist, daß zwar der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter vertreten war, dessen Bestellung aber gemäß § 10 Abs. 6 AVG nicht ausgeschlossen hat, daß der Beschwerdeführer im eigenen Namen Erklärungen abgibt, sodaß auch die von ihm persönlich erklärte Zurückziehung der Berufung rechtswirksam war.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Antragsrückziehung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010225.X00

Im RIS seit

18.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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