TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/6 90/19/0446

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Veröffentlicht am 06.04.1992
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §5 Abs3;
SHG Stmk 1977 §34 Abs1;
SHG Stmk 1977 §34 Abs2;
SHG Stmk 1977 §34 Abs3;
SHG Stmk 1977 §42 Abs1;
SHG Stmk 1977 §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. in Graz, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 1990, Zl. 9-18 Ha-39-1990/1, betreffend Rückersatz für Krankenhilfeleistungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 1990 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. September 1989 auf Ersatz der Kosten von S 803,-- für die am 26. August 1988 erfolgte ambulante Behandlung des B durch die I. Chirurgische Abteilung des Landeskrankenhauses Graz gemäß § 42 Abs. 2 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, gemäß § 34 Abs. 1 SHG wäre die Stadt Graz als Aufenthaltsverband zur Bestreitung der Kosten aufzufordern gewesen. Der Antrag vom 12. September 1989 sei abzuweisen gewesen, weil infolge Verstreichens der im § 42 Abs. 2 SHG vorgesehenen Ausschlußfrist von sechs Monaten Anspruchsverlust eingetreten sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1.1. Gemäß § 42 Abs. 1 SHG hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, unter den in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen Rückersatz zu leisten.

Gemäß § 42 Abs. 2 leg. cit. muß der Anspruch auf Rückersatz spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger angezeigt werden.

1.2. Gemäß § 34 Abs. 1 SHG ist zur vorläufigen Tragung der Kosten jener Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut) verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende aufhält (Aufenthaltsverband). Ihm obliegt die endgültige Kostentragung, wenn die Hilfsbedürftigkeit festgestellt wurde und der Hilfsbedürftige im örtlichen Bereich des Aufenthaltsverbandes zur Zeit der Hilfeleistung seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.

Soweit der Aufenthaltsverband nach Abs. 1 zur Kostentragung nicht endgültig verpflichtet ist, obliegt die endgültige Kostentragung gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. jenem Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut), in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige zur Zeit der Hilfeleistung seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (Herkunftsverband). Die Pflicht, die Kosten endgültig zu tragen, endet bei Aufenthaltswechsel erst drei Monate nach der letzten ununterbrochenen Hilfeleistung.

Falls eine endgültige Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 nicht festgestellt werden kann, trifft gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. den Aufenthaltsverband die Pflicht, die Kosten der gewährten Hilfe endgültig zu tragen.

2. Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführerin die Rechnung Nr. 2/1056 vom 9. September 1988 über den Betrag von

S 803,--, betreffend die ambulante Behandlung vom 26. August 1988, an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, Sozialhilfereferat, gesendet hat.

Am 12. September 1989 stellte die Beschwerdeführerin an den Magistrat der Stadt Graz den Antrag auf Übernahme der Kosten von S 803,-- und führte begründend aus, die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz habe die Kostenübernahme abgelehnt, weil der örtlich zuständige Sozialhilfeträger - das sei im vorliegenden Fall die Stadt Graz - zur Kostentragung heranzuziehen sei.

3.1. Mit ihrer Behauptung, die behandelte Person sei auf Grund einer Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz als Schubhäftling im Polizeigefängnis Graz untergebracht gewesen, vermag die Beschwerdeführerin keine Gründe darzutun, die gegen die Annahme der belangten Behörde, die Stadt Graz sei als Aufenthaltsverband im Sinne des § 34 Abs. 1 SHG zur Kostentragung verpflichtet gewesen, sprechen. Aus welchen Gründen sich die behandelte Person (im Polizeigefängnis) in Graz aufgehalten hat, ist im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung, weil § 34 Abs. 1 leg. cit. nicht auf die Gründe, aus denen sich eine Person an einen bestimmten Ort aufhält, abstellt. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierten Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 6 des Fremdenpolizeigesetzes (in der Fassung des BGBl. Nr. 451/1990) sind nicht geeignet, ihren Standpunkt zu stützen, weil aus den dort enthaltenen Regelungen über den Ort, wo die Schubhaft zu vollziehen ist, nichts für die hier maßgebliche Frage, wo sich der Hilfsbedürftige tatsächlich aufgehalten hat, zu gewinnen ist.

3.2. Auf die Frage, ob und in welcher Weise die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz den an sie gerichteten Antrag vom 9. September 1988 hätte erledigen sollen, brauchte hier nicht eingegangen zu werden, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides der an den Magistrat der Stadt Graz gerichtete Antrag vom 12. September 1989 war.

3.3. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin war die Stadt Graz von vornherein der örtlich zuständige Sozialhilfeträger. Sie ist dies nicht etwa, wie die Beschwerdeführerin meint, auf Grund einer anläßlich einer Besprechung zwischen der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz und dem Magistrat der Stadt Graz am 28. August 1989 getroffenen "Vereinbarung" geworden. Bei der behaupteten "Vereinbarung" handelt es sich allenfalls um die Klarstellung der Zuständigkeitsfrage zwischen den Behörden, nicht aber um ein "Einvernehmen" - wie die Beschwerdeführerin hilfsweise meint - im Sinne des § 4 AVG, weil die dafür notwendige Voraussetzung, nämlich die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, nicht gegeben war.

3.4. Soweit die Beschwerdeführerin Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides geltend macht, ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, worin diese bestehen sollen. Die belangte Behörde hat sich ausführlich mit der Frage, welcher Sozialhilfeträger örtlich zuständig war, befaßt und ist aus den dargelegten Gründen mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Stadt Graz der örtlich zuständige Sozialhilfeträger war und daher der geltend gemachte Rückersatzanspruch infolge Verstreichens der im § 42 Abs. 2 SHG bestimmten Ausschlußfrist erloschen ist.

3.5. Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG war demnach die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190446.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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