TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/8 91/12/0061

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §4 Abs5;
GehG 1956 §4 Abs7 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der U in X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 18. Jänner 1991, Zl. 2794/1-III 4/91, betreffend Haushaltszulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Amtsrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das N-Gericht XY.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 27. Jänner 1988 wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 5 und Abs. 7 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) der Steigerungsbetrag der Haushaltszulage für ihren am 18. Februar 1970 geborenen Sohn Bernhard für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres oder bis zum Erreichen von Einkünften in der Höhe der Hälfte der Anfangsbezüge der Verwendungsgruppe C, gebühre. In den dem Bescheid angefügten "sonstigen Hinweisen" heißt es, die Beschwerdeführerin sei gemäß § 5 Abs. 6 GG verpflichtet, alle Tatsachen, die für die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung seien, "insbesonders die ... Unterbrechung oder Aufgabe der Schul- oder Berufsausbildung, binnen 1 Monat dem Präsidium des Oberlandesgerichtes zu melden".

Mit dem an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz gerichteten Schreiben vom 9. Oktober 1990 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Inskriptionsbestätigung und einer Bestätigung des Arbeitsamtes XY um Weitergewährung der Haushaltszulage einschließlich des Steigerungsbetrages für ihren Sohn. Er habe die Höhere Technische Bundeslehranstalt in Kapfenberg in der 4. Klasse Ende Oktober 1989 aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen. Im November 1989 habe er den Führerschein gemacht, da er zunächst vorgehabt habe, als Lastkraftwagenfahrer zu arbeiten. Seit Dezember 1989 sei er dem Arbeitsamt XY als arbeits- bzw. lehrstellensuchend gemeldet gewesen. Er habe allerdings im Raum XY als Chemielaborantenlehrling nicht vermittelt werden können. Am 17. September 1990 habe er als außerordentlicher Hörer an der Universität Graz inskribiert. Er beabsichtige die Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtung "Übersetzer- und Dolmetscherausbildung" abzulegen und sodann diese Studienrichtung als ordentlicher Hörer zu studieren.

In der genannten Amtsbestätigung des Arbeitsamtes XY vom 9. Oktober 1990 wird bescheinigt, daß der Sohn der Beschwerdeführerin in der Zeit "vom 6.12.1989 bis lfd. ha. arbeitsuchend gemeldet war".

Über diesen Antrag entschied der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz mit Bescheid vom 15. Oktober 1990, dessen Spruch lautet:

"Auf Grund Ihrer Meldung vom 9.10.1990 wird der gemäß § 4 Abs. 7 Zi. 2 GG 1956 gewährte Steigerungsbetrag der Haushaltszulage von S 150,-- monatlich für Ihren am 18.2.1970 geborenen Sohn Bernhard für die Zeit vom 1.11.1989 BIS 31.8.1990 rückwirkend eingestellt.

Der gemäß § 4 Abs. 2 Zi. 2 und Abs. 3 Zi. 2 GG 1956 gebührende Grundbetrag der Haushaltszulage von ebenfalls S 150,-- monatlich wird mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung vom 1.11.1989 MIT 31.8.1990 eingestellt.

Gemäß § 4 Abs. 7 Zi. 2 GG 1956 gebührt Ihnen ab 1.9.1990 der Steigerungsbetrag der Haushaltszulage für den vorerwähnten Sohn Bernhard für die Dauer des im Wintersemester 1990/91 begonnenen Studiums, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres oder bis zum Erreichen von Einkünften in der Höhe der Hälfte der Anfangsbezüge der Verwendungsgruppe C.

Gemäß § 4 Abs. 2 Zi. 2 und Abs. 3 Zi. 2 GG 1956 gebührt im Zusammenhang mit der Gewährung des Steigerungsbetrages ab 1.9.1990 wiederum der Grundbetrag der Haushaltszulage von S 150,-- monatlich.

Gemäß § 13a Abs. 1 und 2 GG 1956 wird der entstandene Übergenuß an Haushaltszulage von Ihren Bezügen einbehalten."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit dem Antrag auf "Aufhebung der beiden ersten Absätze des Bescheides, wonach der Grundbetrag und der Steigerungsbetrag der Haushaltszulage von je S 150,-- für die Zeit vom 1.11.1989 bis 31.8.1990 rückwirkend eingestellt wurden". Zur Begründung führte sie an, daß ihr Sohn an zwei Allergien, verbunden mit körperlichen Erschöpfungszuständen und Schlafstörungen, leide und bereits 1987 der Verdacht auf eine schwere Erkrankung bestanden habe. Zum Nachweis dafür lege sie ärztliche Bescheinigungen zweier Ärzte vor. Allerdings sei ihr Sohn nicht zu bewegen gewesen, die III. Medizinische Universitätsklinik in Graz zur Fixierung der Diagnostik aufzusuchen. Jedoch habe ihm die Ungewißheit über seinen Gesundheitszustand zusätzliche seelische Probleme verschafft. Es habe auch andere Probleme gegeben und gebe sie noch, die im Verhalten seines Vaters gelegen seien, die jedoch die Beschwerdeführerin nicht näher ausführen wolle. Trotz der Anmeldung ihres Sohnes beim Arbeitsamt sei zweifelhaft, ob er tatsächlich auf Grund seines Gesundheitszustandes hätte arbeiten können. Es wolle daher der Abs. 10 des § 4 GG angewandt werden. Sollte dies nicht möglich sein, so verweise sie auf Abs. 9 dieser Gesetzesstelle und bitte die belangte Behörde, vorstehende Ausführungen als berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne dieses Absatzes zu werten. Sie bedaure, die Meldung nicht rechtzeitig erstattet zu haben, sei jedoch der Annahme gewesen, daß mangels eines Eigeneinkommens ihres Sohnes und auf Grund der erfolgten Anmeldung beim Arbeitsamt die Haushaltszulage ebenso gebühre, wie dies beim Unterhalt bzw. beim Bezug der Familienbeihilfe der Fall sei. Außerdem habe es sich nach dem Schulabbruch ihres Sohnes um eine schwierige Zeit auch für sie gehandelt, in der sie ständig nach einer Lösung des Problems gesucht und von vornherein nicht gewußt habe, daß sich dies solange hinausziehen würde.

In dem zugleich mit der Berufung vorgelegten fachärztlichen Attest des Facharztes für innere Medizin Dr. R vom 13. August 1990 wird bestätigt, daß der Sohn der Beschwerdeführerin die Ordination des Facharztes am 25. Mai und 4. Juni 1987 aufgesucht und damals an einem körperlichen Erschöpfungszustand gelitten habe. Außerdem seien im Bereich der Halslymphknoten und beider Achselhöhlen mehrere bis herzkirschgroße Lymphdrüsen zu registrieren gewesen. Er habe zur Fortführung der Diagnostik geraten, die III. Medizinische Universitätsklinik in Graz aufzusuchen. In der ärztlichen Bestätigung des praktischen Arztes Dr. O vom 13. September 1990 heißt es, der Sohn der Beschwerdeführerin stehe seit Jahren wegen Inhalationsallergien in ärztlicher Behandlung und Kontrolle. Er sei gegen Hausstaub (Milben) und gegen Pollen (Erle, Birke, Hasel) allergisch. Eine Allergenkarenz sei absolut einzuhalten. Fallweise sei er auch genötigt Medikamente einzunehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Bescheidbegründung wird nach zusammenfassender Darstellung des bisherigen Ganges des Verwaltungsverfahrens ausgeführt, es sei nach den Berufungsausführungen unbestritten, daß die Voraussetzungen für einen Anspruch auf den Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gemäß § 4 Abs. 7 Z. 2 GG im Betrag von S 150,-- monatlich für den Sohn der Beschwerdeführerin infolge Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung nicht mehr erfüllt gewesen seien, zumal die Beschwerdeführerin mit der Berufung aushilfsweise um die Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 9 und 10 GG ersucht habe. Ebenso unbekämpft sei, daß vorliegendenfalls der Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage im Betrag von S 150,-- monatlich das rechtliche Schicksal des Anspruches auf den Steigerungsbetrag der Haushaltszulage für das genannte Kind teile, weil gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 Z. 2 GG nur die nicht verheiratete Beamtin, deren Haushalt ein Kind angehöre, für das ihr ein Steigerungsbetrag gebühre, Anspruch auf den erwähnten Grundbetrag habe. Zu prüfen sei somit nach den Berufungsausführungen, ob die rückwirkende Einstellung des Steigerungsbetrages der Haushaltszulage zu Recht erfolgt sei.

Dazu habe die belangte Behörde erwogen: Gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz GG würden Änderungen des Monatsbezuges mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste sei, mit diesem Tag wirksam. Der Monatsbezug bestehe gemäß § 3 Abs. 2 GG u.a. aus der Haushaltszulage. Da die Unterbrechung der Schulausbildung im Oktober 1989 eingetreten sei, habe die erstinstanzliche Behörde zutreffend den Beginn des Einstellungszeitraumes für den Grund- und Steigerungsbetrag der Haushaltszulage mit 1. November 1989 festgesetzt. Als Endzeitpunkt sei gemäß § 6 Abs. 4 GG in Verbindung mit § 5 Abs. 6 leg. cit. zu Recht der 31. August 1990 angenommen worden. Die mit der Berufung begehrte Feststellung des Anspruches auf den Steigerungsbetrag nach § 4 Abs. 10 GG für den relevanten Zeitraum könne schon deshalb nicht getroffen werden, weil der Sohn der Beschwerdeführerin seit Wegfall des Anspruches auf den Steigerungsbetrag der Haushaltszulage für ihn im Hinblick auf die Ablegung des Lkw-Führerscheines im November 1989 sowie auf die Anmeldung beim Arbeitsamt XY als Arbeit- bzw. Lehrstellensuchender nicht als "Erwerbsunfähiger" gewertet werden könne. Bezüglich der Gewährung des Steigerungsbetrages der Haushaltszulage gemäß § 4 Abs. 9 GG aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei die belangte Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Meldepflicht nicht in der Lage, dem Berufungsantrag näherzutreten. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage erweise sich die vorliegende Berufung als unbegründet, weshalb ihr ein Erfolg zu versagen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Haushaltszulage nach § 4 GG, und zwar sowohl auf den Grundbetrag nach Abs. 2 und 3 wie auch auf den Steigerungsbetrag nach den Abs. 5 bis 10 leg. cit., durch unrichtige Anwendung insbesondere des Abs. 7 Z. 2, 5 und des Abs. 10 leg. cit. sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung beschwert erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin stellt auch in der Beschwerde nicht in Abrede, daß sich ihr geltend gemachter Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage für den maßgeblichen Zeitraum vom 1. November 1989 bis 31. August 1990 ausschließlich auf § 4 Abs. 2 Z. 2 GG stützt und daher davon abhängig ist, daß ihr für ihren Sohn ein Steigerungsbetrag gebührt.

Die hiefür maßgebenden Bestimmungen des § 4 GG lauten:

"(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

...

2. in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

...

5. nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten,

und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

...

(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen."

Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Deutung ihres Berufungsvorbringens dahin, daß das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 7 Z. 2 GG außer Streit stehe und daher von der belangten Behörde nur die Anwendbarkeit der Abs. 10 und 9 des § 4 leg. cit. zu prüfen gewesen sei. Letzteres sei selbst für den Fall unrichtig, daß ersteres auf Grund der Berufungsausführungen habe angenommen werden dürfen. Sie habe nämlich in der Berufung Tatsachen vorgebracht, die auch in bezug auf § 4 Abs. 7 Z. 2 leg. cit. relevant seien; dies hätte die belangte Behörde von Amts wegen beachten müssen. Wenn nämlich diese Norm in bezug auf das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung verlange, die "seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht", so müßten auch Faktoren berücksichtigt werden, welche diese Arbeitskraft individuell herabsetzten. Bei gehöriger Verfahrensdurchführung hätte diesbezüglich festgestellt werden müssen, daß der Sohn der Beschwerdeführerin in seiner individuellen Leistungsfähigkeit durch die Vorbereitung auf die Lenkerprüfung überwiegend in Anspruch genommen gewesen sei, habe er doch zuvor die schulische Ausbildung wegen Überbeanspruchung im Hinblick auf gesundheitliche Beeinträchtigungen unterbrochen.

Dem hält die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht entgegen, daß sie - unabhängig davon, ob ein Führerscheinkurs überhaupt als Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 4 Abs. 7 Z. 2 GG angesehen werden kann - das Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufung (einschließlich der Darlegungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung ihres Sohnes) nicht dahingehend deuten konnte und mußte, es habe - abweichend vom Normalfall (die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde in anderem Zusammenhang selbst vor, daß die Vorbereitung auf die Lenkerprüfung gewöhnlich neben einem Beruf oder Studium durchgeführt werde) - im konkreten Fall die Vorbereitung auf die Lenkerprüfung die Arbeitskraft des Sohnes der Beschwerdeführerin überwiegend beansprucht, und daß sie daher in diese Richtung von Amts wegen auch keine Ermittlungen anzustellen hatte. Es braucht daher auch nicht untersucht zu werden, ob es diesbezüglich auf die individuelle oder eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit ankommt.

Rechtswidrig soll der angefochtene Bescheid weiters deshalb sein, weil die belangte Behörde § 4 Abs. 7 Z. 5 GG nicht angewendet habe. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei nämlich unzweifelhaft weder sogleich noch innerhalb von drei Monaten nach seinem Schulbesuch in das Erwerbsleben eingetreten, sodaß die Voraussetzungen wenigstens für den Weiterbezug während dreier Monate gegeben gewesen sei.

Hiebei übersieht die Beschwerdeführerin, daß die Anwendung des § 4 Abs. 7 Z. 5 erster Tatbestand GG den "Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung" voraussetzt, der Sohn der Beschwerdeführerin aber seine Schulausbildung, wie sie selbst in der Berufung angeführt hat, abgebrochen hat.

Gegen die Nichtanwendbarkeit des § 4 Abs. 10 GG wendet die Beschwerdeführerin ein, die belangte Behörde gehe von der beweismäßig durch nichts gedeckten und unrichtigen Annahme "einer Ablegung des Lkw-Führerscheines" aus. Ihr Sohn habe zwar diese Lenkerberechtigung angestrebt, aber nicht erhalten. Nach dem verkehrspsychologischen Gutachten habe es nicht am Willen, sondern an der Befähigung aus einem im psychischen Bereich gelegenen Grund gemangelt. Daraus und in Verbindung mit den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen ergebe sich das Bild einer auf Grund verschiedener Faktoren herabgesetzten Leistungsfähigkeit. Da die Vorbereitung auf eine Führerscheinprüfung bei weitem nicht eine volle Arbeitskraft beanspruche, sei die Schlußfolgerung unzulässig, daß jemand, der sich einer solchen Vorbereitung unterziehe, (voll) arbeitsfähig sein oder auch nur imstande sein müsse, ein Studium, eine schulische oder sonstige Berufsausbildung zu absolvieren. In der fehlenden Auseinandersetzung mit der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung ihres Sohnes liege ein relevanter Verfahrensmangel.

Auch diese Einwände sind, wie die belangte Behörde zutreffend in der Gegenschrift ausführt, unbegründet. Die Beschwerdeführerin selbst bringt nämlich in der Beschwerde vor, es ergebe sich aus ihren Behauptungen in der Berufung in Verbindung mit den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen (und dem nicht vorgelegten und erstmals in der Beschwerde behaupteten verkehrspsychologischen Gutachten) "das Bild einer auf Grund verschiedener Faktoren herabgesetzten Leistungsfähigkeit"; daß ihr Sohn aber im maßgeblichen Zeitraum "infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig" gewesen sei, hat sie im Verwaltungsverfahren nicht behauptet (und behauptet sie auch in der Beschwerde nicht explizit); sie hat es lediglich auf Grund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen als zweifelhaft erachtet, "ob er tatsächlich auf Grund seines Gesundheitszustandes hätte arbeiten können"; die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen, von denen eine überhaupt nur gesundheitliche Beeinträchtigungen des Sohnes der Beschwerdeführerin im Jahre 1987 bescheinigte, boten aber für eine Erwerbsunfähigkeit keine solchen Hinweise, daß die belangte Behörde trotz fehlender ausdrücklicher Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Sohn sei im maßgeblichen Zeitraum erwerbsunfähig gewesen, von Amts wegen hätte diesbezügliche Erhebungen durchführen müssen.

Der Nichtanwendung des § 4 Abs. 9 GG hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie bezweifle nicht, daß die Verletzung der Meldepflicht eine grundsätzlich zulässige Überlegung im Rahmen der hier eingeräumten Ermessensfreiheit darstelle; Voraussetzung dafür sei jedoch ein Element der Vorwerfbarkeit, das aber aus in der Beschwerde näher angeführten Gründen nicht gegeben sei.

Diese Einwände sind - unabhängig von ihrer inhaltlichen Berechtigung - nicht geeignet, zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen, weil die belangte Behörde über den zwar in der Berufung (im Anschluß an die Berufungsausführungen) subsidiär gestellten, aber (auch nach seiner Formulierung nicht zwingend als Berufungsbegehren zu deutenden) Antrag nach § 4 Abs. 9 GG im Spruch des angefochtenen Bescheides gar nicht entschieden hat. Sie hat darin seinem Wortlaut nach nur über die Berufung gegen die beiden ersten Teilaussprüche des erstinstanzlichen Bescheides, mit denen der Grund- und Steigerungsbetrag der Haushaltszulage für die obgenannte Zeit rückwirkend eingestellt wurde, abgesprochen. Unter Bedachtnahme darauf, daß die belangte Behörde zwar bezüglich dieser gemäß den §§ 1 Abs. 1 Z. 24, Abs. 2 Z. 6 lit. c DVV 1981, nicht aber hinsichtlich eines Antrages nach § 4 Abs. 9 GG zur Entscheidung als Berufungsbehörde, sondern hinsichtlich des letzteren als erstinstanzliche Behörde zuständig war, kann der Spruch - gesetzeskonform - trotz der oben wiedergegebenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu diesem Antrag aber auch nicht als Entscheidung über ihn gedeutet werden. Denn dadurch, daß die belangte Behörde der Berufung nicht Folge gab und den "angefochtenen Bescheid" (d.h. im Zusammenhang mit der Berufung die beiden ersten Teilaussprüche der erstinstanzlichen Behörde) bestätigte und sie damit zum Inhalt ihres Bescheides machte, wurde - der "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG entsprechend (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A) - nur festgestellt, daß der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum vom 1. November 1989 bis 31. August 1990 kraft Gesetzes weder der Grund- noch der Steigerungsbetrag der Haushaltszulage zustehe, nicht aber daß ihr diese Leistungen für den vergangenen Zeitraum auch nicht durch Bescheid gemäß § 4 Abs. 9 GG gewährt würden. Diesbezüglich liegt vielmehr noch keine Entscheidung vor.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120061.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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