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32/04 Steuern vom Umsatz;Norm
UStG 1972 §12 Abs3 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der S-GmbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Oktober 1991, Zl. 6/1-1239/90-02, betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Jänner bis Mai 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine KG, deren Kommanditistin (die W-GmbH) unter anderem treuhändig, Kommanditanteile für 523 Kommanditisten (Treugeber) hält. Die Begründung dieser Treuhandschaften erfolgt unstrittig so, daß zwischen der Treuhandkommanditistin und dem jeweiligen Treugeber ein Treuhandvertrag abgeschlossen wird, wobei der Treugeber die Treuhandkommanditistin beauftragt, im eigenen Namen aber für Rechnung des Treuhänders eine Kommanditbeteiligung an der KG einzugehen, die Beteiligung zu verwalten und dem Treugeber den Nutzen aus dem Anteil zu überlassen. Im Innenverhältnis handelt die Treuhänderin ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers, dem das wirtschaftliche Eigentum an der für ihn gehaltenen Kommanditbeteiligung zukommt. Die Höhe der Anteile ergibt sich aus dem jeweiligen Zeichnungsschein.
Aus Anlaß einer bei der Beschwerdeführerin betreffend die Kalendermonate Jänner bis Mai 1990 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen wurde festgestellt, daß in den geltend gemachten Vorsteuern Beträge für Leistungen (Provisionen) enthalten wären, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kommanditanteilen und sohin einem unecht steuerbefreiten Umsatz stünden. Aus diesem Grund wurde in der Folge Vorsteuern im Gesamtausmaß von S 2,245.221,-- der Abzug versagt.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Behauptung, die betroffenen Leistungen hätten das Produkt Stadterneuerung beworben. Der Inhalt, wofür durch die Beschwerdeführerin Provisionen zu entrichten gewesen wären, sei Werbung für den gemeinsamen Zweck der Mitunternehmerschaft gewesen, nicht aber die Vermittlung von "Aktien oder sonstigen Wertpapieren". Die Höhe der gekürzten Vorsteuern bestritt die Beschwerdeführerin nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und ergänzte den oben geschilderten Sachverhalt durch folgende Feststellung:
"Laut aktenkundigen Provisionsabrechnungen, die die Namen sowie die jeweiligen Beteiligungssummen der angeworbenen Kunden aufwiesen, wurden die Provisionen, die den strittigen Vorsteuern zugrundeliegen, für die Vermittlung von "Kommanditanteilen an der S-GmbH & Co KG" bzw. "Bar- und Sparbeteiligungen" vergütet."
Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, daß die Einräumung von Gesellschaftsrechten durch die KG an die Treugeber einen nach § 6 Z. 8 lit.e UStG steuerbefreiten Umsatz darstelle. Die von der KG empfangenen sonstigen Leistungen, nämlich die Anwerbung von Treugebern der Kommanditistin verfolgten den Zweck, Personen anzuwerben, denen Gesellschaftsanteile eingeräumt werden könnten und sohin die Ermöglichung von nach der oben zitierten Gesetzesstelle steuerfreien Umsätzen. Gemäß § 12 Abs. 3 Z. 2 UStG sei daher ein Ausschluß vom Vorsteuerabzug gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und "Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften"; die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Vorsteuerabzug verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 3 Z. 2 UStG ist die Steuer für sonstige Leistungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt.
Gemäß § 6 Z. 8 lit.e UStG sind die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen steuerfrei.
Die letztzitierte Gesetzesstelle zählt zu den Fällen der sogenannten unechten Steuerbefreiungen (§ 6 Z. 7-16 UStG; vgl. Doralt-Ruppe, Grundriß des Österreichischen Steuerrechts I4 334).
Da die Beschwerdeführerin weder die Höhe der gekürzten Vorsteuern noch die oben wörtlich wiedergegebene Feststellung des angefochtenen Bescheides bestreitet, erweisen sich die Rechts- und Verfahrensrüge der Beschwerde als unbegründet. Ist nämlich davon auszugehen, daß jene Rechnungen, hinsichtlich derer der Vorsteuerabzug versagt wurde, Provisionen für die Akquisition von Kommanditbeteiligungen betragen, so konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum den Ausschlußtatbestand nach § 12 Abs. 3 Z. 2 UStG als erfüllt ansehen, weil eben Umsätze von Kommanditanteilen gemäß § 6 Z. 8 lit.e UStG unecht steuerbefreit sind. Daran vermögen auch die von "allgemeinem und betriebswirtschaftlichem Verständnis" sowie "volkswirtschaftlichen" Überlegungen bestimmten Argumente der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Bedient sich die Beschwerdeführerin zur Erreichung ihres "Betriebszweckes" einer sonstigen Leistung (hier der Tätigkeit eines Vermittlers, der Kommanditbeteiligungen akquiriert) zur (mittelbaren oder unmittelbaren) Ausführung eines unecht steuerbefreiten Umsatzes, so ist ihr gemäß § 12 Abs. 3 Z. 2 UStG der Vorsteuerabzug versagt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150142.X00Im RIS seit
23.04.1992