TE Vwgh Beschluss 1992/4/28 91/04/0290

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §360 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §360 Abs3 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache des B in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. Oktober 1991, Zl. 04-15 Su 1-91/13, betreffend Maßnahme gemäß § 360 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 22. Juli 1991 wurde im Grunde des § 360 Abs. 2 GewO 1973 für das Sägewerk des Beschwerdeführers folgendes verfügt:

"1. a)

Stillegung der Entrindungsanlage

              b)              Außerbetriebsetzung des Radladers

2.

Auflassung des Holzlagerplatzes auf dem Grundstück Nr. 87/3, KG. B, am linken Ufer des K-Baches (Freiland).

3.

Für die Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen an der Sägehalle und der Bretterhalle (Lärmquellen I und II) ist der Gewerbebehörde innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides eine schalltechnische Planung, erstellt durch ein befugtes Ingenieurbüro oder Technisches Büro, vorzulegen."

Über eine dagegen erhobene Berufung erkannte der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 2. Oktober 1991 wie folgt:

"BESCHEID

SPRUCH I.

Der Berufung des Herrn B in S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J in G, vom 31. 7. 1991 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau, GZ. 4.0 Su 13/90 vom 22. 7. 1991, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 360 Abs. 2 GewO 1973 i. d.g.F. insoferne

FOLGE GEGEBEN

als dies nachstehend (Spruch II.) zum Ausdruck kommt.

SPRUCH II.

Der zitierte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau wird unter Anwendung obiger gesetzlicher Bestimmungen

ABGEÄNDERT

wie folgt:

Der Spruchpunkt 1.) hat nunmehr wie folgt zu lauten:

1.a) Entrindungsanlage: Die Entrindungsanlage darf während

folgender Tageszeiten betrieben werden:

Montag bis Freitag, jeweils von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

an Feiertagen, Samstagen und Sonntagen ist der Betrieb dieser Anlage untersagt.

b)

Radlader:

Der Radlader darf während folgender Tageszeiten betrieben werden:

Montag bis Freitag, jeweils von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 12.45 Uhr bis 16.00 Uhr. an Feiertagen, Samstagen und Sonntagen ist der Betrieb des Radladers untersagt.

Folgender neuer Spruchpunkt 2.) wird aufgenommen:

2.)

Die Aussiedlung des Betriebes hat innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Bescheiderlassung zu erfolgen.

3.)

Die Spruchpunkte 2.) und 3.) des zitierten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Murau haben ersatzlos zu entfallen."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage wie folgt:

"Grundsätzlich ist auszuführen, daß die Maßnahme der Schließung von Anlagenteilen einen schwerwiegenden Eingriff in die Dispositionsmöglichkeiten des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage darstellt und daher nur unter den im Gesetz genannten Bedingungen zulässig ist. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß eine solche Maßnahme in Abwägung des Ausmaßes der Gefährdungen oder Belästigungen nach dem Gebot der möglichsten Schonung des Betreibers der Anlage zu setzen ist.

Für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt 1.) bedeutet dies, daß einerseits abzuwägen war, wie der unzumutbaren Lärmbelästigung der Nachbarschaft begegnet werden konnte und andererseits lediglich solche Maßnahmen zu setzen waren, die zur Gewährleistung dieses Schutzinteresses unbedingt geboten erschienen.

Die Behörde stützt ihre Entscheidung zu Spruchpunkt 1.), mit welcher der Berufung teilweise Folge zu geben war, auf das schlüssige Lärmgutachten, wonach besonders der Radlader - auch unter der Annahme der Verwendung einer sehr lärmarmen Type - immer noch eine Erhöhung der örtlichen Schallimmissionen um 6 - 9 dB ergeben würde, was fast eine Verdoppelung der örtlichen Lärmimmissionen bedeutet.

Das medizinische Amtssachverständigen-Gutachten führt darauf aufbauend schlüssig aus, daß lediglich unter Bezugnahme auf die im Gutachten genannten zeitlichen Komponenten eine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung der betroffenen Anrainer ausgeschlossen werden könne. Es führte hierzu konkretisierend aus, daß diese Annahme bei den im Spruch II. nunmehr verfügten Maßnahmen (Beschränkung der Betriebszeiten, insbesondere des Radladers, aber auch der Entrindungsanlage) und Aussiedlung des Betriebes innerhalb des verfügten Zeitraumes zutreffen werden.

Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß aus den verfahrensgegenständlichen Vorakten (insbesondere Genehmigungsbescheid vom 20. 12. 1965, 4 Su 9/2/-1965, der Bezirkshauptmannschaft Murau) kein Anhaltspunkt für die gewerberechtliche Genehmigung von Hubstaplern entnommen werden konnte. Schon aus diesem Grunde kommt ein Austausch genehmigter Maschinen nicht in Frage. Im übrigen erscheint schon rein begrifflich der Austausch eines Hubstaplers durch einen Radlader unter dem Aspekt der Formulierung "Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten" (§ 81 (2) Z. 5 GewO 1973) problematisch.

Es war sohin spruchgemäß (Punkt 1. und Punkt 2. des Spruches II.) zu verfügen.

Zu den Spruchpunkten 2. und 3. des zitierten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Murau (vergleiche Punkt 3. des Spruches II. des ha. Bescheides):

Unter Zugrundelegung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jener des § 360 Abs. 2 leg. cit. in welchem klar und deutlich umschrieben ist, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen eine Schließung einer Anlage bzw. Sicherungsmaßnahmen vorzusehen sind, waren diese beiden Spruchpunkte (Auflassung des Holzlagerplatzes sowie Vorlage eines schalltechnischen Projektes) ersatzlos zu beheben. Im einzelnen ist auszuführen, daß im gesamten erstinstanzlichen Verfahren, ebensowenig wie im Zuge der örtlichen Besichtigung des Holzlagerplatzes hervorgekommen ist, daß von diesem die als Voraussetzung zur Verfügung der Schließungsmaßnahmen im § 360 Abs. 2 die geforderten Gefährdungen oder Belästigungen ausgehen. Eine Auflassung bzw. Schließung in einem solchen Verfahren einzig und allein aus dem Grunde, daß der gegenständliche Holzlagerplatz im Freiland liege, ist gesetzwidrig.

Ebenso ist es nicht Aufgabe eines Schließungsverfahrens, dem Konsenswerber für ein anderes, derzeit noch offenes Verfahren (Änderungsgenehmigungsverfahren) die Vorlage von Projekten vorzuschreiben. Es war daher schon aus diesem Grund dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.

Sohin kam der Berufung zu den angefochtenen Spruchpunkten

2.) und 3.) des zitierten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Murau im Ergebnis Berechtigung zu.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

In der Beschwerde heißt es zunächst:

"A) ANFECHUNGSUMFANG

Der beschwerdegegenständliche Bescheid wird in seinem Spruchteil II. angefochten, und zwar insoweit, als der berufungsgegenständliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 22. 07. 1991 dadurch abgeändert wird, daß als neuer Spruchpunkt 2. aufgenommen wird:

Die Aussiedlung des Betriebes hat innerhalb eines Zeitraumes ab 5 Jahren ab Bescheiderlassung zu erfolgen."

Die Beschwerde ist im bekämpften Umfang unzulässig.

Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde nach § 360 Abs. 2 GewO 1973, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hiefür ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

Nach Abs. 3 des § 360 GewO 1973 sind die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.

Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Vorschreibung der "Aussiedelung des Betriebes ... innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Bescheiderlassung ...".

Die Frage der Rechtsrichtigkeit der gegenständlichen Maßnahme hat im Beschwerdefall dahingestellt zu bleiben, weil der Beschwerdeführer durch diese Maßnahme in seinen Rechten nicht verletzt sein konnte. Diese Maßnahme ist nämlich derart formuliert, daß die darin vorgesehene "Aussiedelung des Betriebes" erst nach Ablauf von 5 Jahren ab Bescheiderlassung verpflichtend ist und erst mit diesem Zeitpunkt die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil verändern würde.

Nach der oben zitierten Regelung des § 360 Abs. 3 GewO 1973 ist jedoch jedenfalls vor diesem Zeitpunkt der (auch) diese Maßnahme tragende Bescheid - der angefochtene Bescheid stützt sich ausdrücklich auf die Regelung des § 360 Abs. 2 GewO 1973 - ex lege bereits aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.

Der Beschwerdeführer kann derart in seinen subjektiven Rechten durch die in Frage stehende Maßnahme nicht verletzt sein, zumal diese auch keine Bindungswirkung zeigt.

Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040290.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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