TE Vfgh Beschluss 1989/11/27 V100/89

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Veröffentlicht am 27.11.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1 zweiter Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages wegen fehlender Darlegung der Bedenken im einzelnen; nicht verbesserungsfähiger Mangel

Spruch

Der Verordnungsprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

Der auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit einem auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, die "Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 28. August 1989, Zl. 16-7/20/89, mit der Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs für Gemeindestraßen im Bereiche der Gemeinde Seeboden erlassen werden, als gesetzwidrig aufzuheben."

II. Der Antrag ist nicht zulässig:

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985).

2. Ein Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt einer Verordnung richtet, muß Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Bestimmungen der Verordnung "im einzelnen" (§57 Abs1 Satz 2 VerfGG) darlegen.

Anträge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 8550/1979, 8955/1980; VfGH 27.2.1989 V180/88; vgl. auch VfGH 26.9.1988 G150/88, 27.2.1989 G178-181/88, V153/88) nicht (im Sinne des §18 VerfGG) verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen.

3. Der vorliegende Individualantrag bezieht sich nicht bloß auf einzelne Bestimmungen der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Spittal/Drau vom 28. August 1988, sondern auf diese Verordnung insgesamt. Bedenken werden zwar gegen das in dieser Verordnung normierte Fahrverbot für die Seepromenade in Seeboden (§1 II.1. der bekämpften Verordnung) im einzelnen dargelegt, nicht aber gegen die übrigen Bestimmungen der Verordnung (§1 I.-Verkehrsregelungen für die Seeallee, §1 III.-Verkehrsregelungen für die Seestraße, §1 IV.-Verkehrsregelungen für die Zufahrtsstraße, §2-Übergangsbestimmungen, §3-Verwaltungsstrafbestimmung).

4. Der vorliegende Individualantrag war daher schon wegen dieses nicht verbesserungsfähigen Mangels zurückzuweisen.

5. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

6. Die von der Antragstellerin begehrte Abtretung des fälschlicherweise als "Beschwerde" bezeichneten Antrages für den Fall der "Nichtstattgebung" ist bei Anträgen gemäß Art139 Abs1 B-VG nicht vorgesehen. Der Abtretungsantrag war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V100.1989

Dokumentnummer

JFT_10108873_89V00100_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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