TE Vwgh Beschluss 1992/6/17 92/01/0133

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §63 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des B in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die gegenständliche, am 13. Februar 1992 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wurde darauf gestützt, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. Oktober 1989 abgewiesen worden sei und die belangte Behörde über die dagegen erhobene Berufung vom 19. Oktober 1989 bisher noch nicht entschieden habe.

Nach Ausweis der nach Einleitung des Vorverfahrens von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer die Berufung vom 19. Oktober 1989 anläßlich einer Vorsprache bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 20. April 1990 - durch seine eigenhändige Unterschrift bestätigt - zurückgezogen. Damit lag im Augenblick der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde eine gültige, der belangten Behörde zugekommene Berufungsrückziehung des Beschwerdeführers vor. Durch diese Parteienerklärung war einer Entscheidung der belangten Behörde über die Berufung der Boden entzogen, was zur Folge hatte, daß auch eine Entscheidungspflicht dieser Behörde nicht mehr gegeben war. Demgemäß erweist sich aber die eine solche Entscheidungspflicht geltend machende Säumnisbeschwerde als unzulässig.

Da sohin die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010133.X00

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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