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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Waldner, über die Beschwerde des Ing. J in R, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Jänner 1992, Zl. 510.128/01-I5/91, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtssache infolge Verspätung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid vom 15. November 1991 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich das Ansuchen des Beschwerdeführers um wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme gemäß § 103 WRG 1959 in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990 zurück, da es trotz wiederholter Ergänzungsaufträge nicht den im Wasserrechtsgesetz normierten Projektsanforderungen entsprochen habe.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 63 Abs.5 AVG als verspätet zurück und führte begründend aus, der erstinstanzliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 25. November 1991 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt, die Berufung gegen diesen Bescheid jedoch erst am 11. Dezember 1991 "aufgegeben" worden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene, von einem Rechtsanwalt unterschriebene, erkennbar Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde, die trotz ihr gemäß § 35 Abs. 2 VwGG gebotener Gelegenheit zum Beschwerdevorbringen nicht Stellung genommen hat, erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. November 1991 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt am 25. November 1991 zugestellt. Die gemäß § 63 Abs. 5 AVG normierte zweiwöchige Berufungsfrist endete daher am 9. Dezember 1992. Die an diesem Tag zur Post gegebene Berufung des Beschwerdeführers wurde sohin rechtzeitig erhoben. Daraus folgt, daß die belangte Behörde, indem sie diese rechtzeitig eingebrachte Berufung infolge Verspätung als unzulässig zurückwies, den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß §§ 35 Abs. 2 in Verbindung mit 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070064.X00Im RIS seit
23.06.1992