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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. Februar 1992, Zl. UVS 25.3-1/92-7, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 10. Jänner 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz mit sofortiger Wirkung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) "zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes" und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aufgrund dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer am 10. Jänner 1992 in Schubhaft genommen und in das Polizeigefangenenhaus Graz überstellt.
Die gegen die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5a Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer am 17. Juni 1989 aus der Türkei unter Verwendung eines gefälschten, auf einen anderen Namen lautenden Reisepasses in Österreich eingereist sei. Am 25. Juni 1990 habe er im Inland eine Beschäftigung als Lagerarbeiter aufgenommen und im November 1992 (richtig: 1991) bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg einen Antrag auf Verlängerung des (bis 10. Jänner 1992 gültigen) Sichtvermerkes gestellt. Zuvor habe er sich im Jahr 1991 zweimal in die Türkei begeben gehabt. Am 10. Jänner 1992 habe er der Bezirkshauptmannschaft Hartberg aus eigenem Antrieb seine Identität bekanntgegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits gewußt, daß es Schwierigkeiten bei der Verlängerung des Visums gebe. Aus diesem Sachverhalt leitete die belangte Behörde das Bestehen einer konkreten Gefahr ab, daß sich der Beschwerdeführer "im Verborgenen" aufhalten werde, "um der Durchführung eines Aufenthaltsverbotsverfahrens überhaupt zu entgehen"; ferner sei auf "konkrete Umstände" zu schließen, die "auf die Begehung von bestimmten Taten" hinwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.
Wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, hat gemäß § 5a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.
Der Beschwerdeführer bekämpft die Annahme der konkreten Gefahr eines unmittelbar zu befürchtenden strafbaren Verhaltens mit der Behauptung, daß eine "nochmalige Übertretung von Bestimmungen des Paßgesetzes bzw. des Grenzkontrollgesetzes" nicht zu befürchten sei, weil er das gefälschte Reisedokument der Bezirkshauptmannschaft Hartberg ausgefolgt habe. Eine Begründung dafür, "daß das Verbleiben des Beschwerdeführers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Freiheit die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde", sei von der belangten Behörde nicht gegeben worden. Dem ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, der jahrelang mit einem gefälschten Reisepaß in Österreich unter einem falschen Namen aufgetreten ist, jedenfalls zur Annahme berechtigt war, daß sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff entziehen werde, um die Erlassung und Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig und somit als nicht rechtswidrig erachtete.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180054.X00Im RIS seit
29.06.1992