Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;Norm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. Dezember 1991, Zl. MD-VfR-D 14/91/Str, betreffend Übertretung des Gebrauchsabgabengesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe STATTGEGEBEN, im übrigen NICHT STATTGEGEBEN.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. Dezember 1991 wurde über den Antragsteller wegen der Übertretung nach § 1 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1966, in Verbindung mit § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von einem Tag verhängt; überdies wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt S 200,-- vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 92/01/0128 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zur Begründung dieses Antrages brachte der Beschwerdeführer vor, zwingende öffentliche Interessen stünden der Vollstreckung der über ihn verhängten Geldstrafe nicht entgegen, während durch deren Vollstreckung ihm ein nicht wiedergutzumachender Schaden zugefügt werden würde. Hiezu verwies der Antragsteller auf das (zur Erlangung der Verfahrenshilfe) vorgelegte Vermögensverzeichnis.
Mit diesem Vorbringen ist der Antragsteller dem nach § 30 Abs. 2 VwGG bestehenden Gebot zur Konkretisierung des Antrages hinsichtlich der verhängten Geldstrafe aber nicht ausreichend nachgekommen. Selbst wenn die Entrichtung des gesamten Betrages in einem mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten für den Antragsteller verbunden wäre, so sieht § 54 b Abs. 3 VStG vor, daß die Behörde - aus triftigen Gründen - die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen bewilligen kann. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu erkennen, wieso die ratenweise Entrichtung der Zahllast für den Antragsteller mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Daß er sich vergeblich um die Bewilligung der Entrichtung in Teilbeträgen bemüht habe, behauptete der Antragsteller nicht. Dem Antrag war daher in Ansehung der verhängten Geldstrafe sowie der Kostenvorschreibung nicht stattzugeben.
Was den allfälligen Vollzug der Ersatzarreststrafe anlangt, so liegt es auf der Hand, daß hiermit für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil (§ 30 Abs. 2 VwGG) verbunden wäre. Dem Aufschiebungsantrag war daher - ohne daß es seitens des Antragstellers näherer Darlegungen bedurfte - stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992010017.A00Im RIS seit
08.06.2001