TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/17 91/16/0100

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.1992
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 TP1 Anm7;
GGG 1984 TP2;
ZPO §533;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der J in N, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Korneuburg vom 11. Juli 1991, Zl. Jv 1674 - 33a/91, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist allein die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (im Sinne des angefochtenen Bescheides) für das die Abweisung einer Wiederaufnahmsklage betreffende Berufungsverfahren Pauschalgebühren gemäß TP 2 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs zu entrichten sind oder (im Sinne der nunmehrigen Beschwerde) nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Nach § 2 Z. 1 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren u.a.

a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage ... und

c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Auf Grund des § 3 Abs. 1 erster Satz GGG ist im zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.

Nach § 18 Abs. 2 GGG treten hievon folgende Ausnahmen ein: ...

3. Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. ...

Auf Grund der TP 1 des zitierten Tarifs sind Pauschalgebühren im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach dem Wert des Streitgegenstandes zu entrichten.

Gemäß Anmerkung 1 erster Satz zu dieser TP 1 unterliegen u. a. der Pauschalgebühr nach ihr alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.

Nach Anmerkung 6 zu dieser TP 1 ist die Pauschalgebühr nach ihr nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.

Auf Grund der Anmerkung 7 zu dieser TP 1 ist die Pauschalgebühr nach ihr in einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

Gemäß Anmerkung 8 zu dieser TP 1 sind gebührenfrei Verfahren (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) vor einem Arbeitsgericht bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 15.000,-- S (Art. XXXVI Z. 7 WGN 1989, BGBl. Nr. 343).

Nach TP 2 des genannten Tarifs sind Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach dem Wert des Streitgegenstandes zu entrichten.

Auf Grund der Anmerkung 1 zu dieser TP 2 unterliegen der Pauschalgebühr nach ihr folgende Rechtsmittelverfahren:

Berufungsverfahren ...

Gemäß Anmerkung 2 erster Satz zu dieser TP 2 sind neben den Pauschalgebühren nach ihr in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

Nach Anmerkung 5 zu dieser TP 2 sind gebührenfrei arbeitsgerichtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 15.000,-- S (Art. XXXVI Z. 7 WGN 1989, BGBl. Nr. 343).

Auf Grund der Anmerkung 4 erster Satz zu TP 4 des genannten Tarifs sind neben den Pauschalgebühren nach dieser TP im Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

    Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des (damals

noch als GJGebG 1985 geplant gewesenen) GGG - 366 der Beilagen

zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP -

soll die Gebührenberechnung durch die Einführung einer

Pauschalierung FÜR EINZELNE ABSCHNITTE des zivilgerichtlichen

Verfahrens vereinfacht werden (Allgemeiner Teil Abs. 4 der

Erläuterungen) und in Zivilprozessen soll FÜR JEDE INSTANZ nur

mehr eine einzige Gebühr entrichtet werden ... In den

Exekutionsverfahren soll es für das gesamte Verfahren IN ALLEN

INSTANZEN nur noch eine Gebühr geben (Allgemeiner Teil Abs. 9

der Erläuterungen); dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen

zu TP 1 - "... nur in Zivilprozessen sind für die

Rechtsmittelverfahren weitere Gebühren zu entrichten

(Tarifpost 2, 3)" - und zu TP 4 ("... weitere Einzelgebühren,

AUCH NICHT FÜR DAS RECHTSMITTELVERFAHREN, fallen daneben im Anwendungsbereich der Tarifpost 4 nicht mehr an"). Diese Auffassung teilt auch der betreffende Bericht des Justizausschusses (454 der zitierten Beilagen - u.a. Abs. 3, wonach in Zivilprozessen FÜR JEDE INSTANZ nur mehr eine einzige Gebühr entrichtet werden soll; in den Exekutionsverfahren soll es für das gesamte Verfahren in allen Instanzen nur noch eine Gebühr geben).

Diese Darstellung des Aufbaues des GGG (einschließlich Tarif) zeigt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, daß nach Anmerkung 7 zu der angeführten TP 1 - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung - zwar neben der Pauschalgebühr für das Aufhebungs- oder Wiederaufnahmsverfahren (iudicium rescindens - siehe z.B. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts2, Wien 1990, Rz 2085) für das wiederaufgenommene Verfahren (erneuertes Verfahren, iudicium rescissorium - siehe z.B. Fasching, a.a.O., Rz 2090) erster Instanz keine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist, jedoch für das die Abweisung einer Wiederaufnahmsklage betreffende Berufungsverfahren Gebührenpflicht gemäß TP 2 des genannten Tarifs besteht.

Die vorliegende Beschwerde ist daher unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160100.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten