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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 2. Juni 1992, Zl. MD-VfR-B XII-1/92, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 21. November 1991 wurden gemäß § 129 der Bauordnung für Wien baubehördliche Aufträge erteilt und es wurde unter Berufung auf § 68 Abs. 3 AVG i.V.m. § 128 Abs. 4 der Bauordnung für Wien der Benützungskonsens hinsichtlich der im Hause des Beschwerdeführers in Wien, R-Gasse 7, gelegenen Wohnungen Nr. 13 - 14 und 15 im 2. Stock sowie Nr. 19 - 20 im 3. Stock "mit sofortiger Wirkung bis zur Durchführung der Instandsetzungsarbeiten entzogen". Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid derselben Behörde vom 13. Jänner 1992 wurde dieser Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend geändert, daß der die erwähnte Entziehung des Benützungskonsenses betreffende Teil des Bescheidspruches zu entfallen hat.
Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 2. Juni 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Änderung bestätigt, daß der erste Satz des Spruches wie folgt zu lauten habe:
"Der Bescheid vom 21.11.1991 ... wird gemäß § 68 Abs. 2 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ... insoferne
abgeändert, als der 1. Absatz des Spruches auf der Seite 2, mit
welchem gemäß § 68 Abs. 3 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes ... in Verbindung mit § 128
Abs. 4 der Bauordnung für Wien ... der Benützungskonsens der
Wohnungen Nr. 13 - 14 und 15 im 2. Stock, sowie Nr. 19 - 20 im
3. Stock des gegenständlichen Hauses mit sofortiger Wirkung bis zur Durchführung der Instandsetzungsarbeiten entzogen wurde, entfällt."
Nach einer Wiedergabe des Wortlautes des § 68 Abs. 2 AVG führte die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides aus, es handle sei bei dem nunmehr im Sinne dieser Gesetzesstelle geänderten Teil des Bescheides vom 21. November 1991 nicht um einen baubehördlichen Auftrag. In diesem Zusammenhang sei jedoch festzuhalten, daß aus der mit Bescheid vom 21. November 1991 ausgesprochenen Entziehung der Benützungsbewilligung für bestimmte Wohnungen im gegenständlichen Haus bis zur Durchführung der aufgetragenen Instandsetzungsarbeiten dem Beschwerdeführer - gleich wie aus einem baubehördlichen Auftrag, mit welchem dem Eigentümer eines Hauses die Verpflichtung zu bestimmten Maßnahmen innerhalb einer festgesetzten Frist auferlegt werden - keine Rechte erwachsen könnten. Durch die mit Bescheid vom 21. November 1991 verfügte befristete Entziehung der Benützungsbewilligung für bestimmte Wohnungen sei lediglich das Recht auf konsensgemäße Benützung dieser Wohnungen beseitigt, keinesfalls jedoch dem Beschwerdeführer irgendein Recht eingeräumt worden. Der in der teilweisen Aufhebung der Benützungsbewilligung gelegene rechtsvernichtende Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers könne schon seiner Natur nach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründen. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1972, Zl. 1870/71, zu verweisen. Da demnach durch den erstinstanzlichen Bescheid vom 13. Jänner 1992, mit welchem die in Rechtskraft erwachsene teilweise Entziehung der Benützungsbewilligung gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben worden sei, lediglich den Beschwerdeführer belastende Verwaltungsakte aus dem Rechtsbestand entfernt worden seien, habe dieser durch diesen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht gar nicht verletzt werden können. Aus der Aktenlage sei überdies zu entnehmen, daß nach den Erhebungen der beigezogenen Amtssachverständigen in den in Rede stehenden Wohnungen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Bewohner dieser Wohnungen gegeben sei. Wie schon erwähnt, habe der Beschwerdeführer durch die mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 13. Jänner 1992 gemäß § 68 Abs. 2 AVG verfügte Aufhebung der mit Bescheid vom 21. November 1991 ausgesprochenen Entziehung der Benützungsbewilligung für diese Wohnungen in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden können. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid mit der im Spruch vorgenommenen Änderung, die lediglich der Konkretisierung diene, zu bestätigen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Als im Sinne dieser Gesetzesstelle "aus dem Bescheid erwachsen" können nur Rechte verstanden werden, die Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches gewesen sind (vgl. VwSlg. 5393A/1960).
Da aus der Erteilung der Benützungsbewilligung kein anderes Recht als das auf Benützung abgeleitet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1971, Zl. 1311/70), konnte mit dem Magistratsbescheid vom 21. November 1991 - dies ergibt sich auch aus dessen Spruch - nur das Recht auf Benützung der in Rede stehenden Wohnungen entzogen werden.
Wie die belangte Behörde unter Hinweis auf den in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten hg. Beschluß zutreffend erkannt hat, sind aber dem Beschwerdeführer aus dem Bescheid über die Entziehung dieses Rechtes keine subjektiv-öffentlichen Rechte erwachsen (vgl. dazu außerdem Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, Wien 1987, S. 662, Anm. 14).
Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 AVG für eine amtswegige Aufhebung des Bescheides vom 21. November 1991 sind daher gegeben, weshalb der belangten Behörde auch darin zu folgen ist, daß durch den angefochtenen Bescheid lediglich ein den Beschwerdeführer belastender Verwaltungsakt aus dem Rechtsbestand entfernt worden ist, wodurch er auch dann in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein konnte, wenn seine Ansicht zuträfe, daß "sich seit dem abgeänderten Bescheid nichts geändert hat". Dem in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmangel kommt daher keine Wesentlichkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zu, weshalb sie schon aus diesem Grunde nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen kann. Im übrigen hat die belangte Behörde in der wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ohnedies darauf hingewiesen, daß nach den Erhebungen der Amtssachverständigen in den erwähnten Wohnungen "keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Bewohner gegeben ist". Es kommt daher auch nicht darauf an, welche Schlußfolgerung sich aus den Bestimmungen des "§ 129 Abs. 4 BO für Wien" (gemeint wohl: § 128) ergeben.
Mit seinem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1985, Zl. 84/04/0212, kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil sich der darin enthaltene Rechtssatz auf das Vorliegen der - im Beschwerdefall nicht zu prüfenden - Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 68 Abs. 1 AVG bezieht.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, durch den angefochtenen Bescheid sei seine Rechtsstellung auf unzulässige Weise verschlechtert worden, weil er "privatrechtlich keine Möglichkeit" habe, "die Mieter aus dem Gefahrenbereich zu entfernen", und nicht in der Lage sei, "bei Aufrechterhaltung der Benützungsbewilligung die Sanierungsarbeiten durchzuführen", muß entgegengehalten werden, daß ihm der die Benützungsbewilligung aufhebende Magistratsbescheid vom 21. November 1991 in dieser Hinsicht keine Rechte eingeräumt hat, weshalb der angefochtene Bescheid unter diesem Gesichtspunkt seine Rechtsstellung nicht verschlechtern konnte. Irgendwelche Reflexwirkungen sind nicht als Beeinträchtigung aus dem Bescheid erwachsener Rechte anzusehen (vgl. VwSlg. 9707A/1978).
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050159.X00Im RIS seit
03.05.2001