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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0048Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerden
1. (zu Zl. 92/10/0048) der R in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, und 2. (zu Zl. 91/10/0206) des J in X, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. Juli 1991, Zl. U-12.185/16, betreffend Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin wird abgewiesen.
Die vom Tiroler Landesumweltanwalt zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers eingebrachte Gegenschrift und das entsprechende Kostenbegehren werden zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 10. Oktober 1990 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (im folgenden: Bezirkshauptmannschaft) die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erschließung der Grundparzellen nn1 und nn2 der KG Zirl. Dieser Eingabe waren Unterlagen angeschlossen, aus denen hervorgeht, daß Gegenstand der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung die Errichtung einer Brücke über den Gießen war.
Die Bezirkshauptmannschaft führte am 14. November 1990 eine mündliche Verhandlung durch, bei der sich der Amtssachverständige für Naturschutz mit der Begründung gegen die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung aussprach, daß es sich bei dem durch die Brücke zu erschließenden Hinterland um einen landschaftsökologisch erhaltenswerten Landschaftsteil handle, der einer Unterschutzstellung zugeführt werden sollte. Das durch die Brücke zu erschließende Industriegebiet könnte vermutlich auf den rund 30 ha noch unbebauten Industrieflächen der Gemeinde Zirl leicht untergebracht werden. Im Sinne eines konzentrierten Bebauungsvorganges sollte zunächst eine schrittweise Verbauung des Industriegebietes nördlich der Völser Landesstraße angestrebt werden. Erst nach Verbrauch dieser Flächen könnte allenfalls bei weiterem Bedarf auf die südlich der Landesstraße gelegenen Flächen zurückgegriffen werden.
Auch der Naturschutzbeauftragte wandte sich gegen eine Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, weil es sich bei den zu erschließenden Flächen um Feuchtgebiete handle.
Die Erstbeschwerdeführerin wies darauf hin, daß ihre Grundparzelle laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde Zirl als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmet sei. Die Parzelle sei bisher als Wiese genutzt worden, die durch den Abzugsgraben trocken gelegt worden sei. Die Nutzung als Wiese sei über drei Generationen nachweisbar und sei erst durch die Anlegung des Abzugsgrabens im Jahre 1929 ermöglicht worden. Die vom Amtssachverständigen für Naturschutz vorgeschlagene Nutzung anderer Industriegründe könne für sie nicht in Frage kommen, da sie ihre Betriebsstätte bereits nördlich der Landesstraße angelegt habe und sich somit eine allfällige Erweiterung in unmittelbarer Nähe befinden sollte.
Der Zweitbeschwerdeführer schloß sich den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Widmung im Flächenwidmungsplan und der bisherigen Nutzung der Fläche an und verwies noch darauf, daß bereits ein kaufvertragsmäßiger Besitzerwechsel durchgeführt worden sei, der auf Basis der ortsüblichen Preise für Industriegrund erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 1990 bestätigte die Marktgemeinde Zirl gegenüber der Bezirkshauptmannschaft, daß die Parzellen nn1 und nn2 der KG Zirl in dem seit 5. August 1980 rechtskräftigen und aufsichtsbehördlich genehmigten Flächenwidmungsplan für die Marktgemeinde Zirl im Bauland lägen und als Gewerbe- und Industriegebiet
- Aufschließungsgebiet - gewidmet seien. Darüber hinaus werde festgestellt, daß seitens der Marktgemeinde Zirl größtes Interesse an Betriebsansiedlungen in diesem Gebiet bestehe, da gerade im Gemeindegebiet von Zirl dringend Arbeitsplätze benötigt würden, um die große Zahl der Auspendler möglichst verringern zu können. Es werde darauf hingewiesen, daß die sonstigen derzeit noch unbebauten Grundflächen im Industriegebiet von Zirl einerseits noch nicht ausgenützte Reserveflächen bereits bestehender Betriebe seien, andererseits sich jedoch in Privatbesitz befänden und teilweise wegen noch ungeklärter Erbangelegenheiten nicht zum Verkauf angeboten werden könnten.
Mit Bescheid vom 22. Jänner 1991 erteilte die Bezirkshauptmannschaft den Beschwerdeführern die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Brücke über den Gießen im Industriegebiet Zirl im Bereich der Parzellen nn1 und nn2, KG Zirl, nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen. Die Bezirkshauptmannschaft begründete ihre Entscheidung damit, sie könne auf Grund der naturschutzfachlichen Stellungnahme davon ausgehen, daß die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt würden, weshalb es zu einer Interessenabwägung kommen müsse. Auf der einen Seite stehe zweifellos ein landschaftsökologisch erhaltenswerter Landschaftsteil. Allerdings behandelten die Gutachten jene Flächen, die durch die Brücke erschlossen werden sollten; Beeinträchtigungen der Natur im unmittelbaren Brückenbereich, insbesondere Beeinträchtigungen des Gießen durch die Brücke würden keine aufgelistet. Die Behörde habe sich aber sicherlich auch mit jenem Gebiet zu befassen, das durch die Brücke erschlossen werden solle. Dieses Gebiet stelle ein Feuchtgebiet im ökologischen Sinn dar. Auf der anderen Seite sollte die geplante Brücke dazu dienen, Gewerbe- und Industriegebiet zu erschließen. Die Widmung der zu erschließenden Flächen als Gewerbe- und Industriegebiet im Flächenwidmungsplan lasse eine dieser Widmung entsprechende Verwendung als im öffentlichen Interesse gelegen erscheinen. Die Marktgemeinde Zirl habe regionalwirtschaftliche Interessen an der Erschließung der Grundstücke geltend gemacht. Die Bezirkshauptmannschaft gelange zu der Auffassung, daß das öffentliche Interesse an der Brücke zur Erschließung eines Industriegebietes das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Landschaft überwiege.
Gegen diesen Bescheid berief der mit Beschluß der Tiroler Landesregierung vom 13. November 1990 bestellte Landesumweltanwalt. Er machte geltend, die Bezirkshauptmannschaft habe eine unrichtige Interessenabwägung vorgenommen; sie habe dem Vorliegen eines Feuchtgebietes zu wenig Bedeutung beigemessen. Die beantragte Bewilligung wäre zu versagen gewesen. Der Landesumweltanwalt berief sich zur Untermauerung seiner Aussagen unter anderem auch auf eine Dissertation von Mag. Dr. G. K aus dem Jahr 1988.
Der Zweitbeschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme zu den Berufungsausführungen des Landesumweltanwaltes vor, die Dissertation von Mag. Dr. G. K aus dem Jahr 1988 könne nicht die Grundlage der Entscheidung für ein naturschutzrechtliches Verfahren sein. Grauerlenbestände, Pappel- und Föhrenwäldchen, Schilf und Großseggenbestände sowie Pfeifengraswiesen und diverse andere Seggen-Arten, kämen allerorten in Tirol auf etwas feuchteren Böden vor. Es müsse der Beurteilung des gegenständliches Gebietes als Sumpfgebiet bzw. Feuchtgebiet im Sinne des Gesetzes energisch widersprochen werden. Es sei völlig unrichtig, daß die gegenständlichen Grundflächen Reste eines Überflutungs- und Versumpfungsmoores seien. Die nördliche Begrenzung dieses angeblichen Feuchtgebietes werde von der Völser Landesstraße gebildet, die südliche Begrenzung sei der beginnende Berghang im Gemeindegebiet Ranggen. Durch die seit vielen Jahrzehnten bestehende Bebauung bzw. durch den Damm der Völser Landesstraße und die Bahntrasse der Arlbergbahn sei eine direkte Verbindung dieses angeblichen Feuchtgebietes zum Inn längst nicht mehr gegeben. Die seit Jahrzehnten bestehende Innverbauung in diesem Gebiet habe ihr übriges getan. Dieses Feuchtgebiet, möge es vor vielen Jahrzehnten, vor Errichtung der Arlbergbahn und vor Errichtung der Völser Landesstraße auch einmal zu Hochwasserzeiten vielleicht vom Inn überflutet gewesen sein und vor vielen Jahrzehnten einmal ein Feuchtgebiet bzw. eine Überschwemmungszone dargestellt haben, sei schon längst völlig isoliert und in keiner Weise mehr ein "vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgegrenzter Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften". Es fehle diesem angeblichen Feuchtgebiet das Wesentliche, nämlich die Wasserzufuhr von Seiten des Inns in Zeiten der Überflutung. Aber selbst wenn man das Vorliegen eines Feuchtgebietes annehme, müsse eine Interessenabwägung das Überwiegen der Interessen an der flächenwidmungsplangemäßen Verwendung des Areals ergeben.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz ein. Dieses lautet:
"BEFUND:
Zum Zeitpunkt der Begehung stellen sich die gegenständlichen Gpn. nn1 und nn2, um deren Erschließung angesucht wurde, wie folgt dar:
Insbesondere die Gp. nn1 kommt auf bereits intensiver genutztem Dauerwiesenland zu liegen, Gebüschgruppen sind nicht vorhanden. Im Norden bildet eine schwach ausgeprägte Saumlinie aus Schilfbeständen (Fragmitetum) die Grenze zum Abzugsgraben, der im Niveau ca. 2 m unterhalb des nördlich daran anschließenden Landesstraßenkörpers liegt. Angrenzend daran ist das Industriegebiet nördlich dieser Landesstraße um den Bahnhof Zirl angelegt, von diesen Flächen besteht zumindest auf die Gp. nn1 sowie nn2 Einsicht. Ebenso kann aus dieser Richtung von der Landesstraße aus nächster Enfernung (einige Meter), aber auch aus weiterer Entfernung von den Anhöhen um die Ruine Fragenstein, die Kapelle Ehenbachklamm sowie den Bereich des Brunntalweges eingesehen werden. Nach Osten hin grenzt ebenfalls gedüngtes und stärker bewirtschaftetes Weide- und Wiesenland im Bereich der 10 kV-Leitung der TIWAG an, auf Grund dessen, daß diese angrenzenden Grundparzellen nicht mit Holzgewächsen bestockt sind, ist die Einsicht aus dieser Richtung von der gesamten Landesstraße aus gut möglich. Richtung Süden hin führt die Gp. nn1 begrenzt durch einen 50 - 60 Prozent steilen vernäßten Hangbereich, der kuppiert ist und mit Holzgewächsen nicht bestockt ist. An die Gp. nn2 grenzt die Gp. nn3, die noch im Talboden zu liegen kommt und mit Weiden- und Erlenarten (Salix alba, Salix fragilis, Salix nigra) und Eschen sowie Fichten (Fraxinus excelsior, Pizea abies) bestockt ist. Auch sind auf dieser Grundparzelle 4 Fischteiche in der Größe von je ca. 10 x 15 m angelegt, die jedoch ebenso wie das hier aufgestellte Holzgebäude nicht mehr in Funktion sind. Aus weiterer Entfernung besteht in dieser Richtung insoferne keine Einsicht, als hier der Hang, anschließend der Hangwald relativ steil emporsteigt.
Auch die Gp. nn4, die im Westen angrenzt, ist zum guten Teil bewachsen mit Weiden, Grauerlen (Alnus incana), Eschen und teilweise Fichten, jenseits daran sind in der Ebene noch unbestockte Flächen ausgeprägt, die zum Teil mit Aushubmaterial auf eine Niveauüberhöhung von ca. 1,5 m aufgeschüttet wurden. Aufgrund des vorgelagerten Saumgürtels besteht aus dieser Richtung lediglich von einigen Wohanwesen am Hang gute Einsicht auf die Gpn. nn2 sowie nn1.
Die Gp. nn1 ist, wie bereits kurz erwähnt, als Grünland anzusehen, das aufgrund anthropogener Einflüsse wie Düngen und mehrmaliges Mähen starken Umwandlungen unterworfen wurde. So dominieren hier nitrophile Gräser und Kräuter, es sind jedoch auch Seggenarten wie Carex nigra und Carex flava vorliegend. Auch sind insbesondere vom Nordbereich her Einstrahlungen von Schilf entlang des Abzugsgrabens vorzufinden.
Anders verhält sich dies bei Gp. nn2. Diese ist zum Großteil bestockt mit Weidenarten (Salix alba, Salix fragilis, Salix cinerea, Salix nigra) Erlen (Alnus incana), und teilweise auch Fichten (Picea abies). Der Nordbereich entlang des Gießen, ebenso wie der Abzugsgraben von den bereits erwähnten Fischbecken sind stärker eingewachsen mit Großseggenbulten (Magnocaricion insbesondere Carex paniculata, Carex rostrata) aber auch Schilfeinheiten (Phragmitetum). Auch sind insbesondere die Uferbereiche stark mit wucherndem Moos (Pleurotium) überwuchert. Ebenso verläuft ein nicht asphaltierter und nicht geschotterter Zufahrtsweg, kommend aus der Richtung der Landesstraße zu den Fischteichen hin. Erholungseinrichtungen wie Spazierwege oder Wanderwege sind im Nahebereich nicht ausgeprägt, auch anderweitige Erholungseinrichtungen wie Sportplätze oder sonstige liegen in diesem Gebiet direkt neben der Landesstraße und direkt angrenzend an das nordwärts dieser Landesstraße gelegene Industriegebiet nicht vor. Insbesondere die Gp. nn2 ist eindeutig als Auwaldbereich im Sinne des § 6 b des Tiroler Naturschutzgesetzes (LGBl. Nr. 52/1990) anzusehen. Dies ergründet sich insbesondere aus der Artenausstattung, die vor allem angewiesen ist auf die Wasserversorgung infolge hangwasserzügiger Schichten bzw. infolge Grundwasserzustromes. Somit ergibt sich auch kein spezieller Bodenaufbau (Vertorfung) der lediglich unter diesen Bedingungen und während mehrerer Jahrhunderte entstehen konnte und überdies als einer der wichtigsten grundlegenden Bestandteile des Feuchtgebietes anzusehen ist. Insoferne ist auch die Gp. nn1 unbedingt im Zusammenhang mit den gesamten Feuchtgebietsflächen zu sehen, da sich hier vor allem die Bodenschichtung bzw. Wasserzügigkeit des gesamten Gebietes fortsetzt.
Die Zufahrt käme laut Planunterlagen an der Grenzlinie der Gpn. nn2 und nn1 zu liegen, was einerseits eine Störung der orographisch links- und rechtsufrigen Schilfbereiche sowie des Gießens direkt bedeuten würde, andererseits müßten auch Gehölzgruppen entfernt werden. Es wurde nicht angegeben, ob der Abzugsgraben mittels Verrohrung oder mittels Brücke überwunden wird, in jedem Fall sind jedoch die Lebensgemeinschaften auf der betroffenen Strecke direkt in Mitleidenschaft gezogen.
Von Dr. K wurde 1988 eine Dissertation veröffentlicht, die sich insbesondere aus vegetationsökologischer Sicht mit dem gegenständlichen Gebiet befaßt. Genaue Daten bezüglich Geologie und Boden, Lage, Aufschließung, Biotopcharakteristik, aber insbesondere über Vegetation wurden dabei erhoben. Auch nach Grewedl werden die Bereiche er Gpn. nn1 als Wirtschaftswiesen angegeben, die lediglich im Bereich um den Abzugsgraben als Schilfbestände (Phragmitetum) ausgeprägt sind. Ebenso wird die übrige Fläche als Verbuschungsstadium mit Erlen- und Weidenarten sowie Eschenarten angegeben, wobei dies als natürliche Sukzession auf ehemals gemähte Bereiche anzusehen ist und insbesondere als Brutstandort für viele Vogelarten angesehen wird. Insbesondere im Nordteil bzw. nordwestlichen Bereich sind Einstrahlungen aus der Waldsimsenflur (Scirpetum sylvatici) gegeben, die bestandesmäßig auch in einer Vegetationsaufnahme erfaßt wurden. Dabei kommen neben der Waldsimse (Scirpus sylvaticus I), auch Übergänge zum Caricetum nigre (Braunseggenflur) vor. Weitere Arten dieser Waldsimsenflur sind Seggenarten (Carex acutiformis III, Carex flava II; Carex paniculata I), Schilf (Phragmites communis), Mähdesüß (Filipendula ulmaria), Sumpfständel und Händelwurz (Epipactis palustris, Gymnadenia conopsea) sowie Fettkraut (Pinguicula alpina) und Mehlprimel (Primula farinosa). An Moosen sind hier vor allem Lebermoos (Marchantia sp.) sowie Mnium- und Pleurotium zu nennen.
K stellt das gegenständliche Feuchtgebiet südlich der Landesstraße in unmittelbaren Zusammenhang mit jenem nördlich der Landesstraße, beide werden durch Hangwässer bzw. Grundwasser beeinflußt.
Aber auch in jenem Bereich, der noch vor ca. 100 Jahren als durchgehendes Augebiet bis Inzing vorlag, wird das Inziger Moos in Verbindung gestellt. Nach seinen Angaben werden kaum in einem anderem Gebiet Biotopskizzen im Laufe von wenigen Monaten durch ständige Veränderngen und Zuschüttungen so schnell nutzlos und überholt wie im Bereich von Zirl. Dies sei insoferne aus naturschutzfachlicher Sicht um so bedauerlicher, da gerade der Moortyp des Versumpfungs- und Überflutungsmoores in Tirol äußerst selten ausgebildet sei und dessen Zustandekommen an bestimmte Voraussetzungen gebunden sei.
GUTACHTEN
Die Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren werden in der geplanten Aufschließung des Feuchtbereiches südlich der Landesstraße insoferne stark in Mitleidenschaft gezogen, als die feuchteadaptierten Gemeinschaften im nächsten Bereich bereits durch Aufschüttungsmaßnehmen sowie Drainagierungsmaßnahmen auf ein Minimumareal reduziert wurden. Dies bedeutet, daß gerade die Flächen nördlich dieser Landesstraße bereits zu einem Großteil in Industriegebiet umgewandelt wurden und somit in geschlossener Ausbildung lediglich diejenigen südlich der Landesstraße (schmale Streifen) noch vorliegen. Gerade jene Feuchtbereiche einschließlich ihrer seltenen und vom Aussterben bedrohten Pflanzen- und Tierarten sind es jedoch, die im gesamten Raum von Tirol auf Reststandorte zurückgedrängt wurden und eine weitere Verdrängung bezüglich der Arealgröße eine Vernichtung des Bestandes mit sich brächte. Hingewiesen sei hierbei auch darauf, daß von verschiedenen Autoren wie E, D, Klötzli, Kaule Standorte einschließlich Puffer- und Randzonen gefordert werden, die eine bestimmte Zusammengehörigkeit aufweisen müssen. Auch im gegenständlichen Fall ist eine Zusammenhängigkeit der Flächen südlich der Landesstraße bereits aufgrund der homogenen Ausbildung des Bodenaufbaus bzw. der Wasserzügigkeit vordringlich. Es seien hier nur einige wenige geschützte Arten, die einerseits nach dem Tiroler Naturschutzgesetz unter Schutz stehen, andererseits in den Roten Listen der bedrohten Pflanzenarten erwähnt sind, angeführt: Carex atutifortes, Carex acurtiformis, Carex davaliana, Carex paniculata, Epipactis palustris, Gymadenia conopsea, Pinguicula alpina, Primuala farinosa, Marchantia sp wowie andere Arten von Seggen und Binsen.
Die Lebensgemeinschaften dieser speziellen Pflanzenarten sind auf das Vorliegen gerade der standorttypischen Wasserzügigkeiten angewiesen, die durch die Anlage eines Industriegrundes im gegenständlichen Gebiet verändert werden. Auch durch die Einbringung von Material wird der Lebensraum direkt vernichtet sowie der Umgebungsraum dermaßen verändert, daß durch Unterbrechung des schmalen Feuchtbereiches kein Zusammenhang im gesamten Feuchtgebiet vorhanden ist. Auch die Vernichtung der Gebüschgruppen insbesondere der Gp. nn2 bestehend aus Weidenarten (Salix alba, Salix fragilis, Salix cinerea, Salix nigra) sowie Eschen und Grauerlen (Fraxinus excelsior, Alnus incana) bedeutet einen einschneidenden Eingriff in die Lebensgemeinschaften vor allem von Kleintieren und Vögeln. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß gerade aufgelockerte Buschbestände im Zusammenhang mit extensiv bewirtschaftetem Weideland nach der Fachliteratur (Bick 1989, Klötzli 1989, Gams 1982, Kaule 1986) die interessantesten Lebensräume vor allem für Vogelgruppen sind. Daher gilt auch die Vegetationseinheit der intensiver bewirtschafteten Weiden/Wiese auf Gp. nn1 als im höchsten Maße erhaltenswert. Dies nicht zuletzt deshalb, weil unabhängig von der Vegetationsausgestaltung ein einheitlicher Bodenaufbau (Schwarzbrauner Flachmoortorf) vorliegt. Die Erhaltung der Homogenität des Bodenaufbaues ist zur Erhaltung der Geschlossenheit des gesamten Gebietes ebenso notwendig wie zur Erhaltung der Diversität im Bezug auf ökologische Nischen. Auch die Gewässereinheiten auf Gp. nn2 (Entwässerung aus den Fischzuchtanlagen) sind in höchstem Maße als naturangepaßt anzusehen und tragen zu einer besonderen Diversität und damit Stabilität des Weiden-Erlenbestandes bei.
In genau solcher Weise sprechen sich Autoren wie Willmans 1989, Mayer 1984, Ellenberg 1986, Ozenda 1988 und andere für den ökologischen Wert dieser Vegetationsgruppen aus.
In dieser Weise, und gerade deshalb, weil bereits ein großer Bereich der ehemals so interessanten Zirler Möser für Industriegebiet verwendet wurde und damit aufgeschlossen wurde, ist eine überaus große Beeinträchtigung des Naturhaushaltes festzustellen. Nicht die eintönige und intensiv bewirtschaftete Kulturlandschaft darf direkt übergehen in intensiv genutztes Bauland bzw. Industriegebiet, sondern die Beibehaltung von Ausgleichs- und Pufferzonen ist aus ökologischer Sicht erstrebenswert. Deshalb kann die Verdrängung der in Tirol typischen und das Tiroler Talökosystem bereichernden Pflanzenarten nur als starke Beeinträchtigung angesehen werden. Gerade die vorliegenden Gesellschaftseinheiten einschließlich ihrer Untergrundstruktur sind es, die als Ausgleichsräume für ansonsten bereits stark bedrohte Pflanzen- und Tierarten fungieren, aber auch in ihrer Funktion beispielsweise als Wasserrückhaltemöglichkeiten bzw. Einflußfaktor für das örtliche Klima dienen. Sind bereits diejenigen Bereiche nördlich der Landesstraße zum Großteil der Industrie zum Opfer gefallen, so sollten zumindest die Bereiche südlich dieser Straße weiterhin extensiv bewirtschaftet werden und somit einen natürlichen Regelfaktor im Landschaftsgefüge darstellen können. Ein durchgehender Zusammenhang dieser Flächen südlich der Landesstraße ist insoferne wichtig, als Bereiche bestimmte Arealgrößen aufweisen müssen, um als Lebensraum insbesondere für Kleinsäuger, aber auch für Vogelarten dienen zu können. Außerdem sind diese Übergangsbereiche von Talboden in Hangbereiche insoferne von besonderer Wichtigkeit, als diese von der vorbeiführenden Landesstraße aus auf der gesamten Länge (ca. 200 m) eingesehen werden.
Damit wird auch festgestellt, daß die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als schwer einzustufen ist. Dies insbesondere deshalb, als, wie bereits im Befund erwähnt wurde, von der besagten Landesstraße aus eine Einsicht auf ca. 200 m aus nächster Umgebung (20 m) gegeben ist. Nichts desto weniger besteht jedoch auch gute Einsicht von jenen stärker bewanderten entfernten Gebieten um die Ruine Fragenstein, Kapelle Ehenbachklamm sowie Brunntalweg. Es sollte nicht zuletzt auch Ziel der Gemeindepolitik sein, zumindest jene Bereiche südlich der Landesstraße vor weiteren Erschließungsmaßnahmen durch Industrie zu bewahren, um den Charakter des Landschaftsbereiches nicht vollkommen zu verändern. Nunmehr ist es so, daß sich für einen Betrachter von der Landesstraße aus einerseits der Straße als industrialisiert darstellt, während der andere Teil noch weitgehend unberührt ist. Gerade auch die Ausbildung von Gebüscheinheiten sowie Waldstufen in Form von Grauerlen und Weidenbereichen auf Gp. nn2 ist als mitbestimmendes Landschaftsgestaltungselement anzusehen. Eine Entfernung dieser Gehölzgruppe und damit eine weitgehende Öffnung der Weidengrauerlenbereiche wiegt insoferne umso schwerer, als gerade dieser Teil noch als optische Abtrennung der östlich und westlich gelegenen versumpften Flächen anzusehen ist.
Auch bezüglich der Erschließung über den wasserführenden Gießen hinweg sind Beeinträchtigungen bezüglich des Naturhaushaltes sowie der Uferlebensgemeinschaften festzustellen. Dies wiegt umso mehr, als der wasserführende Gießen im Nahebereich eines ökologisch wertvollen Gebietes liegt, bzw. dieses direkt durchfließt und somit in seiner Funktionstüchtigkeit so weit wie möglich erhalten werden muß. Schüttmaßnahmen im direkten Uferbereich bzw. Verrohrungen des Gießens sind jedoch aufgrund der direkten Zerstörung der Lebensgemeinschaften entlang des berührten Bachabschnittes (Verdunkelungseffekt, technische Ausgestaltung der Sohle, direkte Vernichtung von Ufersaum) aus fachlicher Sicht abzulehnen. Gerade auch die orographisch rechten Uferbereiche entlang des Gießens in diesem Streckenabschnitt sind aufgrund des Übergangs in Weiden-Erlenbestand von besonderer Wichtigkeit für tierische, aber auch pflanzliche Lebensgemeinschaften.
Aus naturschutzfachlicher Sicht wird daher unter Hinweis auf die Beeinträchtigungen bezüglich des Landschaftsbildes, der Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren sowie des Naturhaushaltes das gegenständliche Projekt der Erschließung der Gp. nn2 sowie der Gp. nn1 abgelehnt. Auflagen sind nicht geeignet, die Beeinträchtigung auf ein vertretbares Maß abzumindern."
Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht; gleichzeitig wurde ihnen aufgetragen, die öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung, welche das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur übersteigen, nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Die Beschwerdeführer bestritten das Vorliegen eines Feuchtgebietes; bezüglich des Vorliegens öffentlicher Interessen verwiesen sie auf die Stellungnahme der Marktgemeinde Zirl im erstinstanzlichen Verfahren.
Die ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Marktgemeinde Zirl wiederholte im wesentlichen ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene Äußerung.
Mit Bescheid vom 25. Juli 1991 gab die belangte Behörde der Berufung des Landesumweltanwaltes Folge und versagte den Beschwerdeführern die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Brücke über den Gießen. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde auf Grund des von ihr eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz davon aus, daß die durch die beantragte Brücke zu erschließenden Parzellen nn1 und nn2 in einem Feuchtgebiet von hoher Wertigkeit lägen, welches durch die Anlage eines Industriegrundes nachteilig verändert würde. Auch die Errichtung der Brücke über den wasserführenden Gießen selber würde schwerwiegende Beeinträchtigungen bezüglich Naturhaushalt und Uferlebensgemeindschaften und einen Eingriff in ein ökologisch wertvolles Gebiet darstellen. Durch den Hinweis auf die Flächenwidmung könnten die Beschwerdeführer lediglich dartun, daß ein öffentliches Interesse an der Erschließung der Parzelle nn1 und nn2 vorliege. Es habe aber nicht nachgewiesen werden können, daß dieses Interesse jenes an der Erhaltung einer unbeeinträchtigten Natur übersteige. Bereits im Jahr 1980 seien bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes im Zuge des aufsichtsbehördlichen Verfahrens Bedenken in der Richtung geäußert worden, daß das ausgewiesene Gewerbegebiet den vorhersehbaren Bedarf übersteige. Die Abteilung VI d 3 des Amtes der Tiroler Landesregierung (örtliche Raumplanung) habe in ihrer im naturschutzrechtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 8. Mai 1991 erklärt, daß die Ausweisung eines Gewerbegebietes auf den Parzellen nn1 und nn2 unter dem Gesichtspunkt der verkehrsmäßigen Erschließbarkeit und der Lage nach wie vor als günstig zu bezeichnen sei. Vom Standpunkt der Erhaltung eines guten Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes müsse jedoch festgestellt werden, daß das südlich der Landesstraße gelegene Gebiet aus heutiger Sicht unbedingt freigehalten werden sollte. Dies deshalb, weil einerseits auf Gemeindegebiet Ranggen ein landwirtschaftliches Mischgebiet anschließe, was zu teilweise gegenseitigen Beeinträchtigungen führe und andererseits das Ausufern des Industriegebietes bis an die südliche Hangkante ein ohnehin durch Industriebauten stark in Mitleidenschaft gezogenes Landschaftsstück völlig zerstören würde. Hingegen würde das Freihalten dieses Gebietes die Natur wenigstens im südlichen Bereich wieder etwas zur Geltung bringen, was sich auf die gesamte Zone Zirl-Inzing südlich der Landesstraße sicher nur positiv auswirken könne.
Die Erstbeschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, sollte der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde keine Folge geben, möge er die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtreten; unter Hinweis auf den Inhalt der Beschwerde liege "zumindest eine Rechtswidrigkeit" vor.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 2. Dezember 1991, B 1036/91-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin läßt sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte dahin zusammenfassen, daß sie der belangten Behörde vorwirft, diese habe eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz gar nicht zustehe, weil sie einen antragbedürftigen Bescheid erlassen habe, ohne daß ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei auf die naturschutzrechtliche Bewilligung einer Brücke gerichtet gewesen; die belangte Behörde habe aber nicht nur über den Brückenbau entschieden, sondern zusätzlich die noch gar nicht beantragte gewerbliche Bau- und Erschließungstätigkeit beurteilt und weiters eine Entscheidung raumordnungsrechtlichen Inhaltes gefällt. Weiters habe die belangte Behörde das Gesetz dadurch verletzt, daß sie die Widmung der in Rede stehenden Parzellen als Gewerbe- und Industriegebiet im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Zirl nicht ausreichend berücksichtigt und dadurch in unzulässiger Weise die Flächenwidmungsplanung der Gemeinde unterlaufen habe.
Der Zweitbeschwerdeführer beantragt in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er bemängelt, die belangte Behörde habe sich nicht mit den aufgezeigten Unstimmigkeiten im Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz auseinandergesetzt und habe auch keine Ergänzung des Gutachtens veranlaßt. Bezogen auf den Verfahrensgegenstand, nämlich die Bewilligung für eine Brücke über den Gießen, habe der Sachverständige wesentliche Fragen offen gelassen. Es fehle insbesondere an Feststellungen, welche konkreten Beeinträchtigungen die beantragte Brücke für das betroffene Gebiet mit sich bringen würde. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Erteilung von Auflagen wäre auch zu klären gewesen, ob mit Variierungen in der Ausführung der Brücke eine Minimierung der Beeinträchtigung der Landschaft zu erreichen gewesen wäre. Bei der Interessenabwägung dürfe nicht eine allfällige Beeinträchtigung der Landschaft durch eine später erfolgende Nutzung des durch die Brücke erschlossenen Gebietes maßgeblich sein, sondern lediglich eine Beeinträchtigung durch die Brücke selbst. Den öffentlichen Interessen an der Hintanhaltung solcher Beeinträchtigungen seien die regionalwirtschaftlichen Interessen an der Erschließung des Gebietes und an der Schaffung von Arbeitsplätzen gegenüberzustellen. Eine Abwägung ergebe ein eindeutiges Überwiegen der wirtschaftlichen Interessen, weshalb die Brücke zu bewilligen gewesen sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Tiroler Landesumweltanwalt hat zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers eine Gegenschrift erstattet und ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden, die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden wurden, erwogen:
Nach § 7 Abs. 1 lit. c des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 29/1991 (NSchG), bedarf im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m2 die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen einer Bewilligung. Nach § 9 lit. d und g leg. cit. bedürfen in Feuchtgebieten die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie sonstige Veränderungen der Bodenoberfläche einer Bewilligung.
Der Antrag der Beschwerdeführer vom 10. Oktober 1990 lautet zwar auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Erschließung der Grundparzellen nn1 und nn2 der KG Zirl; aus den angeschlossenen Unterlagen geht aber hervor, daß Gegenstand des Antrages die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Brücke über den Gießen (zum Zwecke der weiteren Erschließung der genannten Parzellen) war. Die Errichtung dieser Brücke und nicht die (weitere) Erschließung der Parzellen nn1 und nn2 - um welche Maßnahmen es sich bei dieser weiteren Erschließung handeln sollte, war im Antrag auch nicht näher angeführt - war daher Gegenstand des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden.
Die belangte Behörde geht in der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß die beantragte Maßnahme sowohl unter den Bewilligungstatbestand des § 7 Abs. 1 lit. c als auch unter jene des § 9 lit. d und g NSchG falle.
Die Anwendung des § 7 Abs. 1 lit. c NSchG setzt voraus, daß es sich beim "Gießen" um ein fließendes natürliches Gewässer handelt. Am Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales bestehen Zweifel. Die Beschwerdeführer haben nämlich anläßlich der mündlichen Verhandlung am 14. November 1990 erklärt, die bisherige Nutzung der Grundparzelle (ob es sich dabei um Parzelle nn1 oder nn2 handelt, geht aus der Stellungnahme nicht hervor) erfolge als Wiese, die durch den Abzugsgraben trocken gelegt worden sei. Die Nutzung als Wiese sei über drei Generationen nachweisbar und sei erst durch die Anlegung des Abzugsgrabens im Jahre 1929 ermöglicht worden. Der Ausdruck "Abzugsgraben" findet sich auch in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, wobei der Eindruck erweckt wird, mit diesem Terminus sei der Gießen gemeint. So heißt es etwa bei der Beschreibung der Parzelle nn1, im Norden bilde eine schwach ausgeprägte Saumlinie aus Schilfbeständen die Grenze zum Abzugsgraben, der im Niveau ca. 2 m unterhalb des nördlich daran anschließenden Landesstraßenkörpers liege. Im Zusammenhang mit dem im Akt erliegenden Lageplan - auf dem das zu überbrückende Gerinne ebenfalls als "Graben" ausgewiesen ist - deutet diese Beschreibung darauf hin, daß Abzugsgraben und Gießen ein- und dasselbe sind. Es bedürfte daher angesichts der Aussagen der Beschwerdeführer, wonach dieser Abzugsgraben im Jahre 1929 angelegt wurde, einer Begründung, ob und warum er als natürliches fließendes Gewässer anzusehen ist. Dazu findet sich aber lediglich die nicht näher begründete Aussage im erstinstanzlichen Bescheid, daß der Gießen als ein fließendes natürliches Gewässer zu bezeichnen sei. Die belangte Behörde hat sich mit dieser Frage überhaupt nicht auseinandergesetzt. Ohne entsprechende Feststellungen kann aber nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen des Bewilligungstatbestandes des § 7 Abs. 1 lit. c NSchG angenommen hat.
Ob das Vorhaben unter den Bewilligungstatbestand des § 9 lit. d (und/oder g) NSchG fällt, hängt davon ab, ob es in einem Feuchtgebiet verwirklicht werden soll.
Feuchtgebiet ist nach § 3 Abs. 7 NSchG ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Seggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.
Die belangte Behörde geht zwar auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz vom Vorhandensein eines Feuchtgebietes aus; weder diesem Gutachten noch der Begründung des angefochtenen Bescheides ist aber mit Sicherheit zu entnehmen, ob sich dieses Feuchtgebiet auch auf jene Flächen erstreckt, auf denen die Brücke errichtet werden soll. Darüber hinaus ist das Gutachten nicht ausreichend auf die Kriterien des § 3 Abs. 7 NSchG abgestellt, um als Nachweis für das Vorliegen eines Feuchtgebietes dienen zu können.
Für ein Feuchtgebiet ist die räumliche Dimension wesentlich: Es muß sich um einen in sich geschlossenen und vom Nachbargebiet abgrenzbaren Lebensraum handeln. Dem Amtssachverständigengutachten ist nicht zu entnehmen, auf welchen räumlichen Bereich sich das von ihm angenommene Feuchtgebiet erstreckt und ob und inwiefern es sich dabei um einen in sich geschlossenen und vom Nachbargebiet abgrenzbaren Lebensraum handelt. Nicht ausreichend dargetan ist auch die Prägung durch das Wasser wie auch das Vorhandensein charakteristischer Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Es findet sich zwar eine Aufzählung vorhandener Pflanzen, ohne daß aber ausgesagt und dargelegt wird, daß es sich dabei um für ein Feuchtgebiet charakteristische Bestände handle. Insgesamt finden sich im Gutachten zwar ansatzweise Feststellungen, die auf die Feuchtgebietsmerkmale des § 3 Abs. 7 NSchG hindeuten, so z.B. wenn davon die Rede ist, daß die Artenausstattung auf die Wasserversorgung infolge hangwasserzügiger Schichten bzw. infolge Grundwasserstromes angewiesen ist - was der Sachverständige allerdings nicht als Beleg für ein Feuchtgebiet, sondern für einen Auwald im Sinne des § 3 Abs. 8 NSchG ins Treffen führt -, doch bleiben diese Ansätze vereinzelt und unzusammenhängend und erschöpfen sich teilweise in Behauptungen, deren Grundlage nicht erkennbar ist. Insgesamt fehlt es an einer am § 3 Abs. 7 NSchG orientierten Feuchtgebietsdarstellung. Daran ändert auch die Bezugnahme auf eine Dissertation aus dem Jahre 1988 nichts, da in den im Akt erliegenden Teilen dieses Werkes kein Bezug zu den Parzellen nn1 und nn2 aufscheint und daher auch nicht erkennbar ist, ob und inwieweit sich diese Dissertation auf diese Parzellen bezieht. Gegen eine Heranziehung der Dissertation bestehen zwar grundsätzlich keine Bedenken, doch hätte der Gutachter dafür zu sorgen gehabt, daß nachvollziehbare Bezüge zwischen den Ausführungen dieser Dissertation und dem Gegenstand der Begutachtung hergestellt worden wären. Da diese Dissertation nicht am Feuchtgebietsbegriff des § 3 Abs. 7 NSchG ausgerichtet ist, hätte der Gutachter auch dartun müssen, welche Aussagen in der Dissertation er als Beleg für das Vorliegen eines Feuchtgebietes ansieht.
Der angefochtene Bescheid ist daher auch mit dem Mangel behaftet, daß nicht ausreichend festgestellt wurde, ob das Brückenbauprojekt überhaupt naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist.
Auch die an die Prüfung der Bewilligungspflicht anschließenden Subsumtionsschritte sind mit Verfahrensmängeln behaftet.
Die Erteilung von Bewilligungen für bewilligungspflichtige Vorhaben regelt § 27 NSchG. Dieser lautet auszugsweise:
"(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur übersteigen.
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete (§ 6 Abs. 1 lit. e), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 bis 4, 8, 9 und 26 Abs. 2,
b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
c) für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 oder 2, 23 Abs. 1, 2 oder 5 und 25 Abs. 4 festgesetzten Verboten und
d) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 25 Abs. 3 und 26 Abs. 1
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(3) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 Z. 2 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Natur nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt wird.
(4) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Natur, in den Fällen des Abs. 2 Z. 2 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Dies gilt auch für eine Bewilligung nach § 21 Abs. 3.
(5) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorliegt."
Der im § 27 NSchG angeführte § 1 Abs. 1 leg. cit. lautet:
"(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, daß
a)
ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b)
ihr Erholungswert,
c)
der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft)."
Die belangte Behörde hatte dem § 27 NSchG zufolge in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das BRÜCKENBAUVORHABEN die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 NSchG beeinträchtigt. Daß eine solche Beeinträchtigung allenfalls in den nicht von der Brücke berührten Parzellenteilen durch die nicht zur Bewilligung beantragten (weiteren, d.h. über den Brückenbau hinausgehenden) Erschließungsmaßnahmen bewirkt wird, wie die belangte Behörde annimmt, kann für sich allein nicht zur Versagung der Bewilligung führen, da die weiteren Erschließungsmaßnahmen nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
Die belangte Behörde hat aber auch eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes durch das Brückenbauprojekt selbst angenommen, weil durch dieses den Aussagen des Amtssachverständigen für Naturschutz zufolge eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes sowie der Uferlebensgemeinschaften zu erwarten sei. Worin diese Beeinträchtigung besteht bzw. welche Uferlebensgemeinschaften betroffen sind, wird nicht ausreichend dargelegt. Im Gutachten ist zwar von einer Störung der Schilfbereiche sowie des Gießens selbst und von der Entfernung von Gehölzgruppen die Rede; es bedürfte aber einer Begründung, inwiefern dadurch der Naturhaushalt beeinträchtigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, Slg. NF 11253/A). Auch ist unklar, von welchen Brückenbaumaßnahmen der Sachverständige ausgeht. Im Befund ist festgehalten, es sei nicht angegeben worden, ob der Abzugsgraben mittels Verrohrung oder mittels Brücke überwunden werde, in jedem Fall seien jedoch die Lebensgemeinschaften auf der betroffenen Strecke direkt in Mitleidenschaft gezogen. Im Gutachten dagegen scheint der Sachverständige davon auszugehen, daß der Gießen verrohrt werde. Es wäre erforderlich gewesen, daß der Sachverständige genau angegeben hätte, von welchen konkreten Baumaßnahmen der Beschwerdeführer er ausging und welche konkreten Beeinträchtigungen er davon erwartete.
Schließlich wurde auch die Interessenabwägung nicht dem Gesetz entsprechend vorgenommen.
Wie sich dem Antrag der Beschwerdeführer und ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren entnehmen läßt, soll die beantragte Brücke der Erschließung der Parzellen nn1 und nn2 zum Zwecke der gewerblichen Nutzung dienen. Die Beschwerdeführer haben die Aufforderung der belangten Behörde, öffentliche Interessen für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung vorzubringen, damit beantwortet, daß sie auf die Stellungnahme der Marktgemeinde Zirl verwiesen haben. Diese hat größtes Interesse an der Verwendung der Parzellen nn1 und nn2 als Industrie- und Gewerbegebiet geltend gemacht und dabei vor allem das Arbeitsplatzargument ins Treffen geführt. Die belangte Behörde hat auch selbst eingeräumt, daß durch die Widmung der Parzelle als Gewerbe- und Industriegebiet ein öffentliches Interesse an deren Erschließung dokumentiert werde. Um beurteilen zu können, ob dieses öffentliche Interesse jenes an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur übersteigt, wäre die Kenntnis der konkreten Maßnahmen der gewerblichen Nutzung und ihrer Auswirkungen erforderlich gewesen; dies insbesondere, um feststellen zu können, ob die geplante gewerbliche Nutzung aus naturschutzrechtlicher Sicht überhaupt zulässig wäre und ob sie die behaupteten Arbeitsplatzeffekte hätte. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführer aufzufordern haben, ihre - als öffentliches Interesse für die geplante Brücke geltend gemachte - gewerbliche Nutzung der Parzellen nn1 und nn2 so weit zu konkretisieren, daß die belangte Behörde in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob dieses öffentliche Interesse jenes an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur übersteigt. Unter Umständen wird es für die Beschwerdeführer erforderlich sein, wollen sie nicht eine Abweisung ihres Antrages auf Erteilung der Bewilligung für das Brückenbauvorhaben mangels ausreichend dokumentierter öffentlicher Interessen riskieren, ihren Antrag nicht auf das Brückenbauvorhaben zu beschränken, sondern ein konkretes Projekt auch für die Nutzung der Parzellen nn1 und nn2, die durch die Brücke ermöglicht werden soll, vorzulegen.
Die belangte Behörde hat sich bei der Interessenabwägung auch darauf gestützt, daß die von den Beschwerdeführern beabsichtigten baulichen Maßnahmen auf noch unverbautem Industriegrund nördlich der Landesstraße ins Auge gefaßt werden könnten, hat es aber unterlassen, sich mit dem Vorbringen der Gemeinde Zirl auseinanderzusetzen, daß diese Gründe den Beschwerdeführern nicht zugänglich seien.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und daß die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Tiroler Landesumweltanwalt ist nach § 34 Abs. 7 NSchG zur Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes berufen. Zu diesem Zweck kommt ihm in allen naturschutzrechtlichen Verfahren mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu (§ 34 Abs. 8 NSchG). Der Umweltanwalt ist aber nicht Träger subjektiv öffentlicher Rechte, weshalb er auch nicht als Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftreten kann. Der Umstand, daß er in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligter bezeichnet wurde, vermag weder seine rechtliche Stellung als Mitbeteiligter im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG noch einen Anspruch auf Aufwandersatz zu begründen. Seine Gegenschrift und das entsprechende Aufwandersatzbegehren waren daher zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluß vom 11. November 1991, Zl. 91/10/0008 u.a.).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Als Aufwandersatz war jedem der Beschwerdeführer jeweils der pauschalierte Schriftsatzaufwand (S 11.120,--) sowie Stempelgebührenersatz für zwei Beschwerdeausfertigungen (S 240,--) und eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (S 180,--) zuzusprechen. Das über den Betrag von S 11.540,-- hinausgehende Mehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin war daher abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100206.X00Im RIS seit
03.04.2001