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L00047 Amt der Landesregierung Tirol;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der Gemeinde St. Ulrich, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Juli 1991, Zl. U-11.666/40, betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück 36/3, KG. St. Ulrich, im Ausmaß von
5.800 m2 bzw. im Ausmaß von 5 x 30 m auf dem östlichen Teil dieses Grundstückes nach § 6 Abs. 3 lit. a und b sowie Abs. 5 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975 (in der Folge: NSchG), ab (Spruchpunkt I). Nach der Landes-Kommissionsgebührenverordung 1969 idF. LGBl. Nr. 26/1981 wurden S 500,-- an Verfahrenskosten (1 Amtsorgan je 2/2 Stunden am 5. September 1989 und 12. April 1990) vorgeschrieben (Spruchpunkt II).
Nach der Begründung habe die beschwerdeführende Gemeinde zunächst mit Schreiben vom 20. April 1989 beantragt, ihr die naturschutzrechtliche Genehmigung zur Anlage eines Parkplatzes auf dem gegenständlichen Grundstück im Ausmaß von 5.800 m2 zu erteilen. Dazu sei ein Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz eingeholt worden, dessen Schlußfolgerungen folgenden Inhalt aufwiesen:
"Im Bezug auf die Beeinträchtigungen der Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren ist die Schüttung der gegenständlichen Grundparzellen mit Schottermaterial entschieden abzulehnen. Dies insbesondere deshalb, weil die vorkommenden Vegetationsgesellschaften der Pfeifengraswiesen, der Mädesüßfluren und der Kleinseggenrieder im Gesamtraum von Tirol schon derartig dezimiert wurden, daß im Vergleich zu früher nur noch von Bruchteilen gesprochen werden kann. Auch diese bruchstückhaften Reste, die insbesondere in entlegeneren und von der allgemeinen Erschließung für Land- und Forstwirtschaft sowie Bauwesen entfernten Gegenden noch zu finden sind, verschwinden zusehens, womit die verbliebenen Einheiten oft nicht mehr die Funktion der Bereitstellung des Lebensraumes für die adäquaten Tier- und auch Pflanzenarten erbringen können. Durch eine Schüttung mit Schottermaterial, das vom angrenzenden Straßenausbau anfallen soll, werden Pflanzen wie Binsen und Seggen, die nach den ROTEN LISTEN
(GRÜNE REIHE DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR UMWELT, JUGEND UND FAMILIE 1986) stark gefährdet sind, großflächig und zwar auf einer Gesamtfläche von zumindest 5800 m2 ZERSTÖRT.
Im Zusammenhang mit den negativen Einwirkungen auf den Naturhaushalt ist des weiteren die Schüttung so zu beurteilen, daß diese den Wasserhaushalt um den Pillersee empfindlich stören wird, da durch das Gewicht der eingebrachten Schottermasse diese direkt einerseits zu Einsenkungen im Umgebungsbereich aber auch Hebungserscheinungen führen wird. Diese wirken sich natürlich wiederum auch auf die allgemeinen Grundwasserverhältnisse in der näheren Umgebung aus. Auch die direkte Abschirmung eines großen Teiles der Naßfläche zu den angrenzenden Naßflächen wird infolge der Materialeinbringung festzustellen sein.
Auch das ökologische Gefüge der Tierwelt, insbesondere von Kleintieren und Vögeln, aber auch Insekten, die auf die floristische Individuenzusammenstellung des Bereiches angewiesen sind, wird durch eine derartig massive Umgestaltung in vollkommen andersartige Flächen stark gestört. Es gehen wiederum FLÄCHEN ALS LEBENS- UND NAHRUNGSRAUM VERLOREN.
Auch die Beeinträchtigungen des LANDSCHAFTSBILDES sind als so gravierend zu sehen, daß diesbezüglich keine naturschutzfachliche Zustimmung erwirkt werden kann. Die Flächen sind besonders gut von allen im Befund bereits ausgeführten Bereichen der Landesstraße, des Wohngebietes von St. Ulrich aber auch den in näherer und weiterer Umgebung in großem Maße ausgebauten Wander- und Erholungswegen einzusehen. Umgestaltungen einer optisch so ruhig und ausgeglichen vorliegenden Fläche in eine Parkplatzfläche, die vollkommen andersartig strukturiert ist und andauernde Dynamik darstellt, kann als krasser GEGENSATZ angesehen werden.
Diesbezüglich sind auch die Beeinträchtigungen des ERHOLUNGSWERTES durch einen zu errichtenden Parkplatz hervorzuheben, insbesondere deshalb, als im nächsten Umgebungsbereich gleich mehrere Wander- und Erholungswege um den Pillersee ausgebildet sind. Gerade aber der Pillersee ist der Hauptattraktionspunkt für den Umgebungsbereich und stellt somit auch die Grundlage des Tourismus- und Ausflugverkehrs im Gebiet dar. Schädigungen dieser Art wirken sich auch auf die erholungssuchenden Spaziergänger insoferne aus, als diese derartige verunstaltete Bereiche in Zukunft zu umgehen versuchen.
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist daher das Projekt der Schüttung eines Parkplatzes auf den erwähnten Grundparzellen nicht verträglich mit den nach dem TNSchG zu beurteilenden Kriterien und daher abzulehnen."
Die Beschwerdeführerin habe darauf erwidert, daß in der Gemeinde St. Ulrich noch große Flächen der gegenständlichen Landschaft vorhanden seien. Außerdem würden entsprechende Sichtschutzpflanzungen durchgeführt werden. Spaziergänger suchten das Erholungsgebiet Pillersee auf, weil sie eine intakte Landschaft vorfänden; dabei sei von Bedeutung, ob Abstellflächen für Kraftfahrzeuge vorhanden seien. Feuchtwiesen würden durch den beantragten Parkplatz nicht verringert.
Bei einer Verhandlung an Ort und Stelle am 12. April 1990 habe die Beschwerdeführerin den Eventualantrag gestellt, auf dem Grundstück 36/3, KG St. Ulrich, möge der östliche Teil im Ausmaß von 5 x 30 m zur Errichtung eines Parkplatzes naturschutzrechtlich bewilligt werden. Der Amtssachverständige für Naturschutz habe in der Folge auch diese Variante negativ beurteilt. Dazu habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 1990 im wesentlichen erklärt, es sei nicht ersichtlich, wo die Fahrzeuge der Besucher des Pillersees abgestellt werden sollten. Im Ortszentrum stünde nur ein öffentlicher Parkplatz zur Verfügung. Der teilweise von der Öffentlichkeit mitbenützte Parkplatz des Gasthofes "Bräuwirt" werde nun von den Gästen dieses Hauses in Anspruch genommen. Der Ortskern von St. Ulrich sei zu Saisonzeiten restlos überfüllt. Den Schülerbussen sei es etwa nicht möglich, bis zur Schule zuzufahren. Die Beschwerdeführerin habe sich lange um entsprechende Ersatzflächen bemüht, es sei jedoch keine Alternative gefunden worden, deren Durchsetzung technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sei. Am beantragten Parkplatz bestünde daher ein öffentliches Interesse.
Die belangte Behörde habe sich in der Folge bemüht, bei der Lösung der Parkplatzfrage behilflich zu sein (vgl. dazu OZlen. 15,16 und 17 des Verwaltungsaktes). Auch mit anderen Abteilungen des Amtes der Tiroler Landesregierung sei gemeinsam versucht worden, Alternativen zu erarbeiten (vgl. OZlen. 31, 33a und b sowie 39). Zur Errichtung des Parkplatzes sei allerdings eine Änderung der Widmung des Flächenwidmungsplanes für das Grundstück 36/3, KG St. Ulrich, nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 notwendig, die bis jetzt noch nicht vorliege. Der beantragte Parkplatz liege offensichtlich außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne des § 3 lit. a NSchG; weiters liege er im Seenschutzbereich im Sinne des § 6 Abs. 3 leg. cit. Da die Anträge der Beschwerdeführerin VOR dem 1. September 1990 bei der Naturschutzbehörde anhängig geworden seien, komme nach Art. III Abs. 8 der NSchG-Novelle, LGBl. Nr. 52/1990, das Tiroler Naturschutzgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 15/1975 zur Anwendung.
Aufgrund des insofern schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen gehe die belangte Behörde davon aus, daß die beantragte Errichtung des Parkplatzes eine Beeinträchtigung der Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren sowie des Naturhaushaltes im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. a NSchG mit sich brächte. Auch eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes sei gegeben. Die Schutzwürdigkeit des gegenständlichen Bereiches des Feuchtbiotops müsse von der Behörde als groß angesehen werden, da vergleichbare Lebensräume im Bezirk Kitzbühel, wie übrigens auch sonst in ganz Tirol, sehr im Verschwinden seien. Eine Beeinträchtigung dieses Biotops durch den Bau eines Parkplatzes wirke ferner irreversibel. Bei diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde ferner zu prüfen gehabt, ob eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. b NSchG zu erteilen sei. Aus folgenden Gründen würden jedoch die öffentlichen Interessen an der Genehmigung der Anlage die öffentlichen Interessen am Schutze der Natur nicht überwiegen: Bei beiden Parkplatzvarianten würden wertvolle Bereiche bzw. Übergangsbereiche an Kleinseggenrieden und Pfeifengrasbeständen irreversibel beeinträchtigt. Auch die Einsehbarkeit der Flächen von großen Bereichen der Landesstraße, des Wohngebietes von St. Ulrich, aber auch von den in näherer und weiterer Umgebung im großen Maße ausgebauten Wander- und Erholungswegen sei maßgeblich. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft vorliege, sei auch darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vorhaben im Bereich der 500 m Zone des § 6 Abs. 3 NSchG ausgeführt werden solle. Die Schutzwürdigkeit des Gebietes sei auch vom Amtssachverständigen als erheblich bezeichnet worden. Da die notwendige Flächenwidmungsplanänderung nicht vorliege, könne ein öffentliches Interesse an der Errichtung des gegenständlichen Parkplatzes im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 nicht angenommen werden. Werde dennoch ein gewisses öffentliches Interesse an der Parkplatzerrichtung angenommen, so sei bei der erhobenen Sachlage jedoch eine Alternative in technisch und wirtschaftlich vertretbarer Weise auf anderen Grundstücken - nach entsprechender Zeit und entsprechenden Verhandlungen - wahrscheinlich (vgl. z.B. OZl. 39 des Verwaltungsaktes). Die belangte Behörde sehe sich deshalb nicht in der Lage, dem beantragten Projekt (in beiden Varianten) ein überwiegendes öffentliches Interesse gemäß § 13 Abs. 1 lit. b NSchG zuzusprechen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der mit "Schutz der Gewässer und ihrer Uferbereiche"
überschriebene § 6 NSchG lautet auszugsweise:
"(1) In dem außerhalb geschlossener Ortschaften gelegenen Bereich von fließenden natürlichen Gewässern, von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2000 m2 sowie von stehenden Gewässern in mehr als 1500 Metern Seehöhe ist verboten:
....
(3) Im Bereich eines 500 Meter breiten, vom Ufer landeinwärts zu rechnenden Geländestreifens der im Abs. 1 bezeichneten stehenden Gewässer ist verboten:
a)
die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
b)
die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen außerhalb eingefriedeter Hausgärten;
....
(4) Innerhalb geschlossener Ortschaften verringert sich die Breite des nach Abs. 3 geschützten Uferstreifens auf 50 Meter, und es findet nur Abs. 3 lit. a, b und e Anwendung.
(5) Für die Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten nach Abs. 1, 2, 3 und 4 gilt § 13. Die Entscheidung obliegt der Landesregierung."
§ 3 lit. a NSchG bestimmt:
"Im Sinne dieses Gesetzes ist
a) geschlossene Ortschaft ein Gebiet, das auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Straße mit insgesamt mindestens fünf Gebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt;"
§ 13 Abs. 1 und 3 NSchG haben folgenden Inhalt:
"(1) Eine Bewilligung, die in einer Bestimmung dieses Abschnittes oder in einer auf Grund einer solchen Bestimmung erlassenen Verordnung vorgesehen ist - mit Ausnahme einer Bewilligung für eine Werbeeinrichtung (§ 5 Abs. 1 lit. b Z. 8) -, ist zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt noch den Erholungswert der Landschaft, noch das Landschaftsbild in seiner Eigenart oder Schönheit, noch die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen in einer Weise beeinträchtigt, die dem öffentlichen Interesse, das durch die Festsetzung der Bewilligungspflicht geschützt werden soll, zuwiderläuft oder
b) wenn öffentliche, wie etwa regionalwirtschaftliche oder wissenschaftliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der in lit. a erwähnten Art übersteigen.
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft vorliegt, ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, in den im § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4 umschriebenen Bereichen, in einem Ruhegebiet (§ 8) oder in einem Naherholungsgebiet (§ 9) ausgeführt werden soll. Ein öffentliches Interesse an der Erteilung der Bewilligung besteht nicht, wenn der angestrebte Zweck auf eine andere technisch und wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden kann, durch die Beeinträchtigung der in lit. a erwähnten Art nicht oder in geringerem Umfang bewirkt werden."
"(3) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn keine der Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegt."
Die beschwerdeführende Gemeinde behauptet zunächst eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:
Leiter der Abteilung Umweltschutz beim Amt der Tiroler Landesregierung sei Hofrat Dr. Z. Gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 46/1978, habe zwar der Abteilungsvorstand alle in seiner Abteilung zu besorgenden Aufgaben, soweit er diese nicht selbst erledige, aufzuteilen. Dr. Y, der den angefochtenen Bescheid unterfertigt habe, habe jedoch auf schriftlichem Wege keine Weisung zur selbständigen Erledigung des Geschäftes erhalten. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, da nach der bestehenden Rechtslage nicht in jedem einzelnen Fall ("zur Erledigung des Geschäftes") eine schriftliche Weisung (Ermächtigung) an den Sachbearbeiter (im Beschwerdefall ist dies der Stellvertreter des Abteilungsvorstandes) erforderlich ist. Im übrigen ergibt sich auch aus dem Verwaltungsakt (vgl. OZl. 40 verso), daß der zuständige Abteilungsleiter der gegenständlichen Erledigung zugestimmt hat.
Auch dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Kostenvorschreibung (Spruchpunkt II) "sei mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen", kommt keine Berechtigung zu. Gemäß § 77 Abs. 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eigehoben werden. Die Festsetzung der Bauschbeträge (Tarife) erfolgt dabei gemäß Abs. 3 für die Behörden der Länder durch Verordnung der Landesregierung. Im Beschwerdefall ist dies die im Spruchpunkt II genannte Landes-Kommissionsgebührenverordnung in der Fassung LGBl. Nr. 26/1981. Gemäß § 77 Abs. 4 AVG sind die Kommissionsgebühren von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
Daß im Beschwerdefall zu den genannten Terminen Ortsaugenscheine durch den amtlichen Sachverständigen vorgenommen wurden, ist aktenkundig. Die beschwerdeführende Partei hat davon jeweils im Rahmen des Parteiengehörs Kenntnis erhalten. Daß die Höhe der Vorschreibung der Verordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 26/1981, nicht entspricht, wird nicht behauptet und ist für den Gerichtshof auch nicht ersichtlich.
Wenn die Beschwerdeführerin eine Bewilligungspflicht deshalb nicht als gegeben erachtet, da ihrer Ansicht nach § 2 Abs. 3 NSchG zur Anwendung gelange, kann ihr auch dabei nicht gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung bedürfen Maßnahmen, die von Dienststellen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden in Erfüllung ihrer durch Staatsvertrag, Gesetz oder Verordnung festgesetzten Verpflichtungen durchgeführt werden, keiner Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz. Sie unterliegen im übrigen diesem nur insoweit, als dadurch die Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht beeinträchtigt wird. Daß ein solcher Fall gegeben ist, wird aber weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ergibt sich dies aus der Aktenlage.
Was die vom beantragten Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. a NSchG anlangt, welche dem öffentlichen Interesse des Naturschutzes an sich zuwiderlaufen, so ging die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung im wesentlichen davon aus, daß eine Beeinträchtigung der Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren sowie des Naturhaushaltes zu erwarten sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zwar auch eine "gewisse" Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes behauptet, eine nähere Begründung im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof dazu entwickelten Rechtsprechung fehlt jedoch (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 27. September 1982, Zl. 81/10/0058, VwSlg. 10.827/A, und vom 18. Jänner 1988, Zl. 87/10/0121).
Der Beschwerdeführerin ist allerdings zuzustimmen, daß dem Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz nicht zu entnehmen ist, welche Tiere im gegenständlichen Bereich überhaupt vorkommen. Die angenommene Beeinträchtigung der Lebensgemeinschaft von Tieren ist daher nicht nachvollziehbar. Insofern ist auch die Annahme einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, d. h., des Wirkungsgefüges aus den Wechselbeziehungen der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt (vgl. dazu z.B. die Naturschutz-Begriffsdefinitionen der Verbindungstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Seite 21, Z. 74), nicht schlüssig. Diese Verfahrensmängel sind jedoch nicht wesentlich, da es für die Versagung der Ausnahmebewilligung in Anwendung des § 13 Abs. 1 lit. a NSchG genügt, wenn das Vorhaben - abgesehen von der lit. b - nur EINE der erwähnten Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses, das durch die Festsetzung der Bewilligungspflicht geschützt werden soll, erwarten läßt. Es ist daher für eine Versagung nicht erforderlich, daß die in § 13 Abs. 1 lit. a leg. cit. erwähnten Beeinträchtigungen kumulativ auftreten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. September 1985, Zl. 85/10/0077). Daß im Beschwerdefall durch die beantragte Errichtung des Parkplatzes jedenfalls eine Beeinträchtigung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen zu erwarten ist, durfte die belangte Behörde aufgrund des insofern mängelfreien Sachverständigengutachtens frei von Rechtsirrtum annehmen.
Der Beschwerde kommt jedoch Berechtigung zu, wenn behauptet wird, daß sich die Interessensabwägung nach § 13 Abs. 1 lit. b NSchG einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entziehe. Die belangte Behörde hat zunächst ein gewisses öffentliches Interesse an der Parkplatzerrichtung als gegeben erachtet. Ein Überwiegen dieses Interesses gegenüber dem Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der im § 13 Abs. 1 lit. a NSchG erwähnten Art wurde jedoch im wesentlichen deshalb verneint, weil bei der erhobenen Sachlage eine Alternative in technisch und wirtschaftlich vertretbarer Weise auf anderen Grundstücken als "wahrscheinlich" erscheine. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang zwar zuzugestehen, daß sie sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bemüht hat, Alternativen zur geplanten Parkplatzerrichtung ausfindig zu machen (vgl. etwa OZlen. 31, 33a und b sowie 39 des Verwaltungsaktes). Dabei ist jedoch insbesondere die Frage nach den Kosten dieser Alternativen völlig ungeklärt geblieben. Nur nach Klärung dieser Frage - wobei der Beschwerdeführerin allerdings auch Parteiengehör zu gewähren wäre - könnte jedoch in einer der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugänglichen Weise gesagt werden, ob der angestrebte Zweck auch auf eine andere, wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden kann. Die Feststellung, daß dies schon bei einer Bereitschaft von Eigentümern zu einer Veräußerung von Grundstücken zu "ortsüblichen Preisen" "wahrscheinlich" sei, reicht dazu allerdings nicht aus.
Da der Sachverhalt somit in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Bemerkt wird, daß sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch mit der Frage wird auseinanderzusetzen müssen, ob der zu errichtende Parkplatz innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaft liegt. Feststellungen dazu sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält dazu lediglich die Behauptung, der Parkplatz liege "offensichtlich" außerhalb geschlossener Ortschaft.
Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß die beschwerdeführende Gemeinde anläßlich der Verhandlung vom 12. April 1990 NICHT den Eventualantrag gestellt hat, auf dem Grundstück 36/3, KG St. Ulrich, möge der "östliche Teil im Ausmaß von 5 x 30 Meter zur Errichtung eines Parkplatzes bewilligt" werden, sondern daß "lediglich der östliche Teil dieses Grundstückes im Ausmaß von 5 x 30 m von einer Parkplatznutzung bzw. von jeglicher Errichtung von Anlagen bzw. Maßnahmen FREI BLEIBEN" sollte (vgl. die unter der OZl. 12 im Verwaltungsakt erliegende Verhandlungsschrift).
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Unterschrift GenehmigungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100182.X00Im RIS seit
26.04.2001Zuletzt aktualisiert am
19.11.2010