TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/8 92/18/0303

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Z in S, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20. Mai 1992, Zl. 11-F/92, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 8. April 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes für die mehrmalige Wiedereinreise in der Dauer eines Jahres "gem. § 25 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Paßgesetz 1969" abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde unter anderem davon aus, daß der Beschwerdeführer anläßlich der Erteilung des Sichtvermerkes (vom 10. März 1992) in der Dauer von 20 Tagen vor der österreichischen Botschaft in Kairo unrichtige Angaben über den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht habe, um sich "durch listige Vorgangsweise" auf dem Umweg über einen Besuchersichtvermerk einen längerfristigen Aufenthalt in Österreich "zu erschwindeln". Diese Schlußfolgerung wurde darauf gegründet, daß der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes vom 8. April 1992 angegeben habe, daß die Dauer des Aufenthaltes unbestimmt und der Zweck des Aufenthaltes das Erlernen der deutschen Sprache sei. Ferner sei in den Raum gestellt worden, daß auch ein Studium in Betracht käme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Feststellung der belangten Behörde, er habe vor der österreichischen Botschaft in Kairo unrichtige Angaben über die Dauer und den Zweck seines Aufenthaltes gemacht, um sich die Einreise zu verschaffen, und weist darauf hin, daß er um die Erteilung des Wiedereinreisesichtvermerkes angesucht habe, um seinen ursprünglich für 20 Tage vorgesehenen Aufenthalt in Österreich zu den im Sichtvermerksantrag angeführten Zwecken zu verlängern. Ein solcher Antrag lasse keinesfalls den Schluß zu, daß er eine listige Vorgangsweise gesetzt habe bzw. sich den Aufenthalt in Österreich habe erschwindeln wollen. Mit diesem Vorbringen vermag er nicht aufzuzeigen, daß der belangten Behörde ein vom Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aufzugreifender relevanter Verfahrensmangel unterlaufen sei. Der Beschwerdeführer wurde - entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde - mit Schreiben der belangten Behörde vom 17. April 1992 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wobei ihm insbesondere auch die in der Folge der bekämpften Feststellung im angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Erwägungen und Schlußfolgerungen mitgeteilt wurden und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Da der Beschwerdeführer diese Frist ungenützt verstreichen ließ, verletzte er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht. In einem solchen Fall steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 Abs. 2 AVG im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung ihre für den Antrag der Partei möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/01/0137 = Slg. Nr. 12559/A - nur Rechtssatz). Schon von diesem Gesichtspunkt her bestehen gegen die bekämpfte Feststellung keine Bedenken.

Hat ein Fremder aber gegenüber einer österreichischen Behörde anläßlich der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes unrichtige Angaben über den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht, um sich die Einreise nach Österreich zu verschaffen, dann liegt der Versagungsgrund nach § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 vor, wobei es für einen darauf gestützten Versagungsbescheid genügt, daß sich - wie im Beschwerdefall - zumindest den Ausführungen in der Begründung entnehmen läßt, daß die Behörde auf diesen Versagungsgrund Bezug genommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/19/0318).

Bei Vorliegen des angeführten Versagungsgrundes ist weder eine Ermessensentscheidung noch die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und deren Abwägung mit öffentlichen Interessen vorgesehen (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 17. September 1992, Zl. 92/18/0272).

Ob die Versagung des beantragten Sichtvermerkes auch aus anderen Gründen gerechtfertigt ist, braucht bei der gegebenen Sachlage nicht geprüft werden.

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil er weder unterfertigt noch mit einem Amtssiegel versehen ist, ist ihm entgegenzuhalten, daß die ihm zugestellte Bescheidausfertigung - wie aus der beigesetzten "DVR"-Nummer erkennbar - mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde. Bei derartigen Ausfertigungen genügt jedoch gemäß § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG die Beisetzung des Namens des Genehmigenden (im Beschwerdefall: Mag.iur. XY); eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Auch die Beisetzung eines Amtssiegels ist nicht vorgeschrieben (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 92/18/0268).

Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich dadurch beschwert fühlt, daß gegen den angefochtenen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, genügt es darauf hinzuweisen, daß gegen die Zulässigkeit des in § 28 Paßgesetz 1969 normierten Ausschlusses des Instanzenzuges keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0335).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Beglaubigung der Kanzlei Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Behördenbezeichnung Amtssiegel Ermessen Spruch und Begründung Unterschrift des Genehmigenden freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180303.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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