TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/29 92/10/0091

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Veröffentlicht am 29.10.1992
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
NatSchG Krnt 1986 §5 idF 1988/004;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2 idF 1988/004;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des RD in Z, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. März 1992, Zl. Ro-352/7/1991, betreffend Zurückweisung eines Antrages i.A. einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 18. März 1991 wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines See-Einbaues - Steg - in der X-See-Parzelle Nr. 933/1, KG Z, vor dem Ufergrundstück Nr. 924/1, KG A, unter der "Auflage" erteilt, daß für die Inanspruchnahme des öffentlichen Wassergutes mit der Republik Österreich unverzüglich ein Benützungsvertrag nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft abzuschließen sei. Diese Nebenbestimmung geht auf eine Forderung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes in der der Bescheiderlassung vorangegangenen mündlichen Verhandlung vom 14. März 1991 zurück. Der Beschwerdeführer berief und erklärte, sich durch die erwähnte Nebenbestimmung beschwert zu fühlen. Er sei Liegenschaftseigentümer des Anwesens Hotel "Y-Hof" in Z. Schon seit dem Jahre 1925 befinde sich dort ein Landungssteg. Aus öffentlichem Interesse sei an den Beschwerdeführer herangetreten und er gebeten worden, die Anlegestelle "Y-Hof" wieder in den Fahrplan der X-Seeschiffahrt aufzunehmen. Er habe dieser Maßnahme nur unter der Voraussetzung zugestimmt, daß daraus für ihn keine wie immer gearteten wirtschaftlichen Nachteile entstünden. Die Verpflichtung zum Abschluß eines Benützungsvertrages mit der Republik Österreich hätte nicht in den Bescheid aufgenommen werden dürfen, zumal bereits ein diesbezüglicher Bestandvertrag bestehe. Er stelle daher den Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, daß die erwähnte Nebenbestimmung aufgehoben werde; allenfalls sollte der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Behörde erster Instanz eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden.

Im Zuge des Berufungsverfahrens legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des seinerzeitigen Reichsstatthalters in Kärnten vom 13. Februar 1942 vor, welches folgenden Wortlaut hat:

"Betr.: Anerkennungszins für Einbauten in öffentliche

Gewässer (Seegrundbenützungsgebühr) RD in Y, Post Z. Herrn RD d. Ä. in Y-Hof und Herrn RD d. J. in A, z.Hd.

des Letzteren

in A,

P. Z, Hotel P.

Laut dem für Ihre X-See-Einbauten angelegten Vormerkblatt weisen Ihre See-Einbauten ein Ausmaß von insgesamt 661.34 m2 auf.

    RD d. Ä. zahlte im August 1936 an die

vormalige Bezirkshauptmannschaft an Seezins-

rückständen                                            S  46.29

an einmaliger Ablöse statt weiterer Seezinse           S 246.45

                                          zusammen     S 292.74

Durch die Zahlung des Betrages von S 2246.45 sind - da die Ablöse je m2 S 1.50 beträgt, erst Einbauten im Ausmaße von 164 m2 endgültig abgelöst. Sollen Sie beide von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer jährlicher Seezinse enthoben werden, hätten Sie noch die einmalige Ablöse von S 1.50 je m2 für rund 500 m2 verbauter Seegrundfläche, somit den einmaligen Betrag von 500 RM ZU ZAHLEN, in welchem Falle von der Zahlung rückständiger jährlicher Seezinse abgesehen würde.

Da Sie beide sich am 13. d. M. hier zur Zahlung des Betrages von 500 RM verpflichteten, werden Sie hiemit eingeladen, diesen Betrag mittels der beiliegenden Zahlkarte binnen 2 Wochen an die Regierungsoberkasse zu überweisen.

Nach Einlangen dieses Betrages sind Sie beide der Verpflichtung zur Zahlung weiterer jährlicher Seeanerkennungszinse für Ihre bisherigen Einbauten in den X-See und der Rückstände an solchen Seezinsen ENTHOBEN."

Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, auf Grund dieses Schreibens sei der Abschluß eines Benützungsvertrages mit der Republik Österreich nicht mehr erforderlich.

Die belangte Behörde sah dieses Schreiben nicht als ausreichend an und trug dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen einer Frist von sechs Wochen die Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes beizubringen.

Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Aufforderung nicht.

Mit Bescheid vom 3. März 1992 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 18. März 1991 keine Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, daß der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines See-Einbaues im X-See-Grundstück Nr. 933/1, KG Z, vor dem Ufergrundstück Nr. 924/1, KG A, unter Bedachtnahme auf § 13 Abs. 3 AVG 1991 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986, i.d.F. LGBl. Nr. 4/1988 (NSchG), zurückgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde unter unrichtiger Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze entgegen den Bestimmungen des NSchG seiner Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 18. März 1991 keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid dahin abgeändert habe, daß der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung zurückgewiesen worden sei. Er begründet dies damit, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich eingehend mit der Urkunde des Reichsstatthalters auseinanderzusetzen; sie habe zu Unrecht angenommen, diese Urkunde sei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung unterzeichnet worden und stelle keine Zustimmung des Grundeigentümers im Sinne des NSchG dar. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob ein Bescheid vorliege. Aus der Urkunde vom 13. Februar 1942 gehe zweifellos hervor, daß Einbauten im Ausmaß von 164 m2 endgültig abgelöst seien; die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Fläche liege jedoch weit unter dieser Qudratmeterzahl. Der Beschwerdeführer habe zwar die Zustimmung des Grundeigentümers zur beabsichtigten Maßnahme nicht schriftlich nachweisen können, doch habe das gegenständliche Objekt bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Verwaltungsaktes vom 13. Februar 1942 existiert und zwar in denselben Ausmaßen und habe der Eigentümer ausdrücklich auf die Zahlung weiterer Seezinse verzichtet.

Weder Zweck noch Art noch Beschaffenheit des Vorhabens machten eine Auflage erforderlich. Beeinträchtigungen der Natur seien durch den See-Einbau nicht zu befürchten.

Nach Ansicht der belangten Behörde wäre die Zustimmung des Eigentümers im Privatrechtsweg durchzusetzen gewesen. Dazu hätte ihm aber die belangte Behörde eine ausreichende Frist setzen müssen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 51 Abs. 2 NSchG ist, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen, es sei denn, daß auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der See-Einbau des Beschwerdeführers im Eigentum des Bundes stehendes öffentliches Wassergut in Anspruch nimmt. Für diese Inanspruchnahme ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Diese Zustimmung muß liquid nachgewiesen werden; liquid ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 89/10/0204). Einen solchen liquiden Nachweis hat der Beschwerdeführer - wie er selbst einräumt - nicht vorgelegt. Das Schreiben des seinerzeitigen Reichsstatthalters vom 13. Februar 1942 konnte einen solchen Nachweis nicht ersetzen. Um den Erfordernissen des § 51 Abs. 2 NSchG zu genügen, wäre eine sich auf den zur Bewilligung beantragten See-Einbau beziehende Zustimmung des derzeitigen Eigentümers des öffentlichen Wassergutes vorzulegen gewesen. Ob und in welchem Umfang sich allenfalls aus der Urkunde vom 13. Februar 1942 Verpflichtungen für den derzeitigen Eigentümer des öffentlichen Wassergutes ergeben, wäre in einem Rechtsstreit zwischen diesem und dem Beschwerdeführer zu klären.

Für den Beschwerdeführer wäre auch nichts zu gewinnen, wenn das Schreiben des seinerzeitigen Reichsstatthalters als Hoheitsakt gedeutet würde. Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern ein Hoheitsakt dieses Inhaltes die von § 51 Abs. 2 NSchG geforderte Zustimmung des Grundeigentümers ersetzen könnte. Eine derartige Regelung enthält das NSchG nicht.

Soweit die Beschwerde geltend macht, daß aus naturschutzfachlicher Sicht keine Auflage erforderlich gewesen sei, geht sie am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei:

Dem Beschwerdeführer wurde keine Auflage erteilt, sondern sein Ansuchen wurde zurückgewiesen.

Eine Fristsetzung nach § 13 Abs. 3 AVG dient in jenen Fällen, in denen der Antragsteller dem Gesetz entnehmen kann, mit welchen Beilagen sein Antrag ausgestattet sein muß, nicht dem Zweck, die notwendigen Unterlagen erst zu beschaffen. Daher muß die Frist ausschließlich zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, S. 257, angeführte Rechtsprechung). Aus § 51 Abs. 2 NSchG ist eindeutig zu entnehmen, daß einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Frist nach § 13 Abs. 3 AVG wäre so zu bemessen gewesen, daß ihm ermöglicht worden wäre, in einem Rechtsstreit mit dem Eigentümer des öffentlichen Wassergutes diesen zur Zustimmung zu verhalten, ist daher unberechtigt.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100091.X00

Im RIS seit

29.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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