TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/17 92/11/0103

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

AVG §66 Abs4;
FleischhygieneV 1983 §13 Abs2;
FleischhygieneV 1983 §20 Abs8;
FleischhygieneV 1983 §34 Abs4;
FleischUG 1982 §50 Z15;
VStG §19;
VStG §22;
VStG §24;
VStG §44a lita;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Jänner 1992, Zl. VetR(SanR)-330035/1-1991-Hau/Mü, betreffend Übertretung des Fleischuntersuchungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt, über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt und er zur Entrichtung eines Verfahrenskostenbeitrages verpflichtet wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28. August 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, daß am 8. März 1990 zwischen 13,00 und 14,00 Uhr in seinem Schlachtbetrieb insgesamt neun näher beschriebene Mißstände geherrscht hätten; der Beschwerdeführer habe dies trotz der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 6 VStG zu verantworten, weil er von diesen Mißständen aus einem anderen bei der Erstbehörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahren gewußt habe und nicht dagegen eingeschritten sei und zur Abstellung der Mängel nichts unternommen habe. Die Erstbehörde wertete dies als insgesamt neun verschiedene Verwaltungsübertretungen nach § 50 Z. 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in Verbindung mit verschiedenen Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983. Sie verhängte über den Beschwerdeführer neun Geldstrafen.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich von sechs der Verwaltungsübertretungen ein. In Ansehung der restlichen sprach sie aus, daß es sich dabei lediglich um eine Verwaltungsübertretung handle und verhängte deswegen eine Geldstrafe. Als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG scheint im Spruch des angefochtenen Bescheides "§§ 20 Abs. 8, 34 Abs. 4, 13 Abs. 2 Fleischhygieneverordnung

... iVm. § 50 Zi. 15 Fleischuntersuchungsgesetz" auf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, die sich erkennbarerweise nur gegen den bestrafenden Abspruch richtet, macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Eine Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG findet sich in dem abgeänderten Teil des Spruches nicht. In der dem mit "Spruch" überschriebenen Abschnitt des angefochtenen Bescheides vorangehenden Wiedergabe des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, die somit im Umfang der Bestätigung des Straferkenntnisses auch als Beschreibung der von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Tat zu gelten hat, heißt es - abweichend von der tatsächlichen Textierung des Spruches des Straferkenntnisses -, daß der Beschwerdeführer "mit Wissen um die bei der am 8. März 1990 in seinem Schlachtbetrieb durchgeführten Überprüfung aufgezeigten Mißstände nicht dagegen eingeschritten ist und zur Abstellung der nachstehenden Mängel nichts unternommen hat" (es folgt eine Aufzählung der nach der teilweisen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verbliebenen drei am 8. März 1990 festgestellten Mängel).

Die belangte Behörde hat schon damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil sie dem Beschwerdeführer einen anderen Sachverhalt zur Last legt, als es die Erstbehörde getan hat. Während im Straferkenntnis der Beschwerdeführer für die am 8. März 1990 festgestellten Mängel verantwortlich gemacht wurde, von denen er (vorher) gewußt und gegen die er nichts unternommen habe, somit für ein vor dem 8. März 1990 gesetztes Verhalten, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, diese Mißstände nicht abgestellt zu haben. Sie wirft ihm damit ein Verhalten vor, das nach der Feststellung der Mißstände am 8. März 1990 gesetzt wurde. Damit hat sie als Berufungsbehörde die Tat ausgewechselt und ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) überschritten. Der angefochtene Bescheid war schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2. Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist im folgenden Umstand gelegen:

Die von der belangten Behörde im Spruch erwähnten Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung haben folgenden Inhalt: Nach § 13 Abs. 2 sind Stallungen und Boxen nach jedem Besatz gründlich zu reinigen und im Bedarfsfalle zu desinfizieren. Nach § 20 Abs. 8 sind die Räume und Gegenstände in Schlachtbetrieben nach Bedarf, jedenfalls am Ende des Arbeitstages, zu reinigen. Beim Abspritzen des Fußbodens, der Wände und der Poteste ist darauf zu achten, daß durch abspritzendes Wasser kein Fleisch verunreinigt wird. Nach § 34 Abs. 4 sind Umkleideräume und die der Aufbewahrung der Arbeitskleidung dienenden Einrichtungen sauber zu halten. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften stellt jeweils in Verbindung mit § 50 Z. 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes eine gesonderte Verwaltungsübertretung dar. Zwar betreffen diese Bestimmungen allesamt die Reinhaltung von Schlachtbetrieben. Der sachliche Geltungsbereich dieser Normen ist aber z.T. ein völlig verschiedener: § 13 Abs. 2 betrifft den Besatz von Stallungen und Boxen und deren Desinfizierung. § 34 Abs. 4 betrifft hingegen die Umkleideräume und die Einrichtungen zur Aufbewahrung der Arbeitskleidung. § 20 Abs. 8 normiert die konkrete Verpflichtung, die Räume UND GEGENSTÄNDE des Schlachtbetriebes mindestens einmal je Arbeitstag zu reinigen. Die in Stallungen, Verarbeitungsraum sowie im Umkleideraum festgestellten Mängel sind somit Tatbestandselemente verschiedener Verwaltungsübertretungen. Es ist inhaltlich rechtswidrig, wenn für mehrere Verwaltungsübertretungen nur eine einzige Strafe verhängt wird (vgl. das Erkenntnis vom 12. Dezember 1986, Zl. 86/18/0176).

3. Zum Beschwerdevorbringen sei angemerkt, daß die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens davon ausgegangen sind, daß der Beschwerdeführer einen verantwortlichen Beauftragten mit dessen Zustimmung bestellt und der Behörde gegenüber namhaft gemacht hat; der Beschwerdeführer habe aber im Sinne des § 9 Abs. 6 VStG die in den Verantwortlichkeitsbereich des Beauftragten fallenden Mißstände gekannt und nichts zu deren Beseitigung veranlaßt. Das Vorbringen betreffend die Nichtberücksichtigung der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten geht daher ins Leere.

Welche Erwägungen für den Beschwerdeführer maßgeblich waren, den in Rede stehenden Reinigungspflichten nicht nachzukommen, ist unerheblich. Die Behörden brauchten daher keine Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen.

Der vom Beschwerdeführer vermißte Lokalaugenschein hätte schließlich über die Zustände zum Zeitpunkt der Beanstandung keinen Aufschluß geben können, es sei denn, es wären bei dieser Gelegenheit (zu Lasten des Beschwerdeführers) Verunreinigungen festgestellt worden, die nach ihrer Beschaffenheit schon im Zeitpunkt der Beanstandung vorhanden gewesen sein mußten.

Der angefochtene Bescheid war aus den unter Pkt. 1 und 2 genannten Gründen aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Stempelgebührenersatz nur in der Höhe von S 480,-- (S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen und S 120,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnte.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtErmessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5)Geldstrafe und ArreststrafeStrafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110103.X00

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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