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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §67 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der F-GmbH in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 27. August 1992, Zl. 40.155-4/92, betreffend Haftung für Lohnsteuer und Zahlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin besteht im Handel mit Bürocomputern, Software und Zubehör sowie in deren Service. Die beschwerdeführende GmbH wurde von drei Gesellschaftern gegründet, von denen einer Steuerberater ist; die beiden anderen, ein Ehepaar, sind Gesellschafter-Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH. Ihnen als Arbeitnehmern gewährte die Beschwerdeführerin durch Beschluß der drei Gesellschafter im strittigen Zeitraum (1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1990) Prämien für folgende Verbesserungsvorschläge, die gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988 steuerbegünstigt ausbezahlt wurden:
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Vorschlag der Gestaltung der Kundenkartei so, daß bei jedem Kunden direkt auf den letzten Stand seiner Ausstattung zugegriffen werden könne und Kunden mit Lohnprogrammen und bestimmtem Ausstattungsstand maschinengestützt herausgesucht und Rundschreiben nach bestimmten Suchkriterien automationsgestützt erstellt werden können;
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Anregung, die Lagerdatei so zu gestalten, daß aus ihr auf Abfrage ersehen werden könne, ob die für einen eingegangenen Auftrag erforderlichen Anlagenteile bereits auf Lager liegen oder zur Gänze oder teilweise erst bestellt werden müssen; die Lagerdatei so auszurichten, daß aus ihr ersichtlich ist, welche Posten zur Auffüllung des Bestandes nachbestellt werden müssen; Idee, Subhändler zu beschäftigen, um bei gleichen eigenen Fixkosten mehr Umsatz erzielen zu können.
Anläßlich einer Lohnsteueraußenprüfung wurde die erwähnte Begünstigung nicht anerkannt, weil es sich nicht um Prämien für Verbesserungsvorschläge im Sinne des § 67 Abs. 7 EStG 1988 handle. Das Finanzamt folgte dieser Meinung, machte die Beschwerdeführerin für die Lohnsteuerermäßigung haftbar und schrieb ihr den der gewährten Steuerbegünstigung entsprechenden Betrag zur Zahlung vor.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes nicht Folge. Die Beschwerdeführerin betreibe ein Unternehmen, das seinen Kunden einsatzfähige Computer samt Peripherie sowie die entsprechende Software verkaufe und ihnen kaufmännische Rechenanlagen einrichte, die sowohl in der Konfiguration der Hardware samt Betriebssystem, als auch in den Anwenderprogrammen den Kundenwünschen entsprechen. Dazu gehöre insbesondere auch die Einrichtung der verschiedensten Datenbanken zum Aufnehmen, Einfügen, Suchen, Kopieren, Sortieren, Selektieren, Verknüpfen, Weitergeben und Löschen von Daten insbesondere für die Lagerhaltung und das Bestellwesen, für den Kundendienst und für die Lohn- und Provisionsabrechnung. Die Beschwerdeführerin beschäftige in ihrem Betrieb außer den beiden erwähnten Gesellschafter-Geschäftsführern einen Angestellten für die Einschulung und Betreuung der Kunden sowie für die Technik und eine Angestellte ebenfalls für die Einschulung von Kunden und für interne Arbeiten, sowie eine Raumpflegerin. Der erstgenannte Vorschlag laufe darauf hinaus, die händische Sucharbeit in den Kundenakten durch Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung zu ersetzen. In einem Unternehmen, das auf den Einsatz von elektronischen Buchungsanlagen im kaufmännischen Rechnungswesen spezialisiert sei, stelle die Anregung, auch im eigenen Betrieb händische Sucharbeiten durch Maschinenarbeit zu ersetzen, nichts anderes dar, als eine naheliegende Selbstverständlichkeit, weshalb von einem prämierungswürdigen Verbesserungsvorschlag keine Rede sein könne. Das gleiche gelte für den zweiten Vorschlag, der nichts anderes besage, als daß Art und Menge der lagernden Bestände automationsunterstützt abfragbar sein sollten. Die Anregung, mehr Umsatz durch Beschäftigung von Subhändlern zu erzielen, könne nur als betriebswirtschaftliche Selbstverständlichkeit angesehen werden, sodaß auch dieser Vorschlag nicht prämierungswürdig sei.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht verletzt, hinsichtlich der Prämien nicht zur Haftung und Zahlung an Lohnsteuer herangezogen zu werden. Sie behauptet Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin behauptet zur Begründung der von ihr geltend gemachten Rechtswidrigkeit, die erheblichen Erleichterungen, welche die Verwirklichung der Vorschläge für das Unternehmen brächten, seien belohnungswürdig. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, "eine Erleichterung in geistiger Erschwernis" anders zu behandeln als "eine Erleichterung in körperlicher Erschwernis". Es sei verfassungsrechtlich bedenklich, in wirtschaftliche Angelegenheiten des Steuerpflichtigen ohne internes Betriebswissen einzugreifen und zu entscheiden, ob der Vorschlag eines Dienstnehmers zu einer Verbesserung für den Dienstgeber führe oder nicht.
Bei diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nicht versagt hat, weil die Verwirklichung der Vorschläge keine erhebliche Erleichterung für den Arbeitgeber brächte oder die steuerliche Begünstigung etwa nur für die Erleichterung von "körperlichen Erschwernissen" zustünde. Sie hat die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988 steuerbegünstigter Prämien für Verbesserungsvorschläge vielmehr nur deshalb verneint, weil die allein Gegenstand der Prämierung bildenden Vorschläge der Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Unternehmen des geschilderten Gegenstandes eine solche Selbstverständlichkeit darstellten, daß ein prämierungswürdiger Vorschlag nicht angenommen werden könne.
Die Richtigkeit dieser Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht angegriffen. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, daß Vorschläge zur Durchführung (Verwirklichung) der genannten Anregungen bzw. Ideen der Gesellschafter-Geschäftsführer Gegenstand der Prämierung gewesen wären. Ebensowenig versucht die Beschwerdeführerin die Feststellung der Behörde zu widerlegen, daß die Vorschläge, Anregungen bzw. Ideen der Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Unternehmen des erwähnten Gegenstandes Selbstverständlichkeiten darstellten, es also gar keines derartigen Vorschlages bedürfte, weil das Wissen um derartige Erleichterungsmöglichkeiten in einem solchen Unternehmen vorausgesetzt werden könne.
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, gesetzliche Tatbestände, die als Merkmale unternehmerische Entscheidungen enthalten, auf ihre Verwirklichung durch die Behörde zu überprüfen. Nichts anderes hat die belangte Behörde getan.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Zahlung eine Prämie für Verbesserungsvorschläge darstellt, bedarf vorerst der Beantwortung der Tatfrage durch die Behörde. Ist ein (belohnungswürdiger) Verbesserungsvorschlag zweifelhaft, muß er nachgewiesen werden (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 2. Auflage, Tz 67 zu § 67). Solche Zweifel sind insbesondere dann am Platz, wenn die Vorschläge Selbstverständlichkeiten zum Inhalt haben und noch dazu von Personen stammen, die - wie als Dienstnehmer beschäftigte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - in einem besonderen Naheverhältnis zum Arbeitgeber stehen. In einem solchen Fall müßte die Prämiengewährung auch einem Fremdvergleich standhalten (vgl. in diesem Sinn Müller, Besteuerung von Prämien für Verbesserungsvorschläge und Vergütungen für Diensterfindungen, ÖStZ 1989, 198 ff).
Die Feststellung der belangten Behörde, bei den Vorschlägen, Anregungen und Ideen der Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin handle es sich bei einem Unternehmen dieser Art um nicht prämierungswürdige Selbstverständlichkeiten, stößt unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung auf keine beim Verwaltungsgerichtshof - mangels entsprechender Beschwerdebehauptungen von Amts wegen entstandene - Bedenken hinsichtlich Schlüssigkeit und Übereinstimmung mit menschlichem Erfahrungsgut.
Ausgehend von diesem Sachverhalt war es nicht rechtswidrig, das Vorliegen eines Verbesserungsvorschlages im Sinne des § 67 Abs. 7 EStG 1988 zu verneinen und der Berufung schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben.
Zwar dürfte einem Verbesserungsvorschlag die Qualität als solcher nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil der Vorschlag naheliegend ist, wird doch nach der Lebenserfahrung manchmal gerade Naheliegendes nicht entdeckt ("Ei des Columbus"), sondern übersehen. Von einem solchen Fall, der jeweils des Nachweises bedürfte, ist die belangte Behörde aber
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ungeachtet ihrer allgemein gehaltenen rechtlichen
Überlegungen - nicht ausgegangen. Auch die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, ein derartiges Geschehen vor den Abgabenbehörden dargestellt und zumindest glaubhaft gemacht zu haben.
Es ließ daher bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt und die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in ihren Rechten nicht verletzt wird. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140169.X00Im RIS seit
17.11.1992