TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/3 91/19/0040

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1972;
VStG §32 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der H in F, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Jänner 1991, Zl. 5-212 Ki 16/7-90, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche zu den Punkten 1.) bis 4.) und 9.) bis

19.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in Ansehung der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche zu den Punkten 5.) bis 8.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist ebenso wie jener Beschwerdeführer, der die zur hg. Zl. 91/19/0041 protokollierte Beschwerde erhoben hat, Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. Die angefochtenen Bescheide in den beiden Beschwerdeverfahren stimmen (mit Ausnahme der Namen der Bescheidadressaten) wörtlich miteinander überein. Die vorliegende, vom selben Beschwerdevertreter verfaßte Beschwerde hat im wesentlichen denselben, weitgehend wörtlich gleichen Inhalt wie die zur hg. Zl. 91/19/0041 protokollierte. Im Hinblick auf diese Übereinstimmung der beiden Beschwerdefälle genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zl. 91/19/0041, zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG).

Aus den dort genannten Gründen war der angefochtene Bescheid wie aus dem Spruch ersichtlich aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190040.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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