TE Vfgh Erkenntnis 1990/6/19 B1217/88

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verw.akt B-VG Art18 Abs2 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. April 1977, BGBl 210, zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer (DonauV) WRG 1959 §33 Abs2 WRG 1959 §33 Abs3 WRG 1959 §54 WRG 1959 §54 Abs1

Leitsatz

Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. April 1977, BGBl. 210, zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer (DonauV); hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung; Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens bei Erlassung der Verordnung; keine Willkür bei Erlassung des angefochtenen Bescheides

Spruch

Der beschwerdeführende Verein ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling verpflichtete den Beschwerdeführer - einen Siedlerverein - mit Bescheid vom 13. August 1987 unter Berufung auf §33 Abs2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. 215, idgF, iVm der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. April 1977, BGBl. 210, zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer (im folgenden: DonauV), an seiner rechtskräftig bewilligten, der Abwasserentsorgung einer Siedlung dienenden Abwasserbeseitigungsanlage innerhalb einer bestimmten Frist bauliche Maßnahmen vorzunehmen, durch die eine näher umschriebene biologische oder dieser gleichwertige Reinigung der Schmutzwässer erreicht wird.

Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wies der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 15. April 1988 unter gleichzeitiger, auf §112 Abs1 WRG 1959 gestützter Verlängerung der von der Erstbehörde festgesetzten Frist ab.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Der Landeshauptmann von Niederösterreich als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes die die Erlassung der DonauV betreffenden Verwaltungsakten vorgelegt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid unterliegt, da die belangte Behörde als Rechtsmittelbehörde entschieden hat und durch Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art103 Abs4 erster Halbsatz B-VG (idF des ArtI Z32 der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. 444) keinem administrativen Instanzenzug. Der Instanzenzug ist somit erschöpft. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.

2. Die belangte Behörde hat insoweit, als sie die Berufung des Beschwerdeführers abwies, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen (s. zB die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 5970/1969, 6016/1969, 8084/1977), mit dem sie iS des §33 Abs2 WRG 1959 dem Beschwerdeführer die Vornahme baulicher Maßnahmen an seiner Abwasserbeseitigungsanlage innerhalb einer bestimmten Frist auftrug.

Unter Berufung auf §33 Abs2 WRG 1959, wonach der Wasserberechtigte ua. dann, wenn die zur Reinhaltung der Gewässer getroffenen Vorkehrungen im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichen, - unbeschadet des verliehenen Rechtes - diese Vorkehrungen in zumutbarem Umfang und gegebenenfalls schrittweise den Erfordernissen anzupassen hat, ging die belangte Behörde davon aus, daß die lediglich mechanische Reinigung der Abwässer einer Siedlung nicht mehr den gegenwärtigen Anforderungen der Wasserwirtschaft und den technischen Möglichkeiten der Abwasserreinigung entspreche; es sei vielmehr - spätestens - seit dem Inkrafttreten der DonauV aus wasserwirtschaftlichen Erwägungen erforderlich, in einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet die Abwässer in einer Kanalisationsanlage zu sammeln und in einer zentralen Kläranlage dem (in §1 Abs1 der DonauV festgelegten) Reinhaltungsziel entsprechend biologisch zu reinigen (§2 Z1 der DonauV).

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich insofern wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt, als die seiner Ansicht nach eine der Rechtsgrundlagen des bekämpften Bescheides bildende DonauV weder in §33 Abs3 noch in §54 WRG 1959 (noch, wie hinzuzufügen bleibt, in einer anderen gesetzlichen Vorschrift) eine hinreichende Deckung finde und daher gesetzwidrig sei.

Da nach §33 Abs3 WRG 1959 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft lediglich befugt sei, die dort vorgesehenen Festlegungen für die Donau und für Grenzgewässer, nicht aber auch für alle übrigen Gewässer zu treffen, sei die DonauV, soweit sie jene Zubringer der Donau, die nicht Grenzgewässer seien (damit auch die im Beschwerdefall in Betracht kommende, in die Schwechat mündende Triesting), in ihren Geltungsbereich einbeziehe, gesetzwidrig, weil die Zuständigkeit zur Erlassung einer solchen Verordnung nicht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sondern dem Landeshauptmann zukomme.

Daß die DonauV auch in §54 WRG 1959 keine hinreichende gesetzliche Grundlage habe bzw. mit dieser Vorschrift in Widerspruch stehe, ergibt sich nach Ansicht des Beschwerdeführers daraus, daß die nach dieser Gesetzesstelle zulässigen (Verordnungs-)Regelungen nur für "bestimmte" Gewässer bzw. für "bestimmte" Einzugsgebiete und daher keinesfalls für sämtliche Zubringer der Donau erlassen werden könnten; sie dürften ferner nicht in bestehende Rechte (wie sie sich im Beschwerdefall aus der rechtskräftigen Bewilligung der Abwasserbeseitigungsanlage ergäben) eingreifen (arg. "unbeschadet bestehender Rechte" in §54 Abs1 WRG 1959) und nur die Beibehaltung, nicht aber die Herbeiführung eines bestimmten Zustandes (so aber §1 Abs1 DonauV: "Verbesserung der Wassergüte") zum Ziel haben.

Im übrigen ist die DonauV nach Ansicht des Beschwerdeführers auch deshalb gesetzwidrig, weil sie entgegen der Vorschrift des §54 Abs1 WRG 1959 ohne "Anhörung der beteiligten Bundesländer" erlassen worden sei.

4. Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen nicht im Recht.

a) Der angefochtene Bescheid stützt sich, wie seiner Begründung zweifelsfrei zu entnehmen ist, inhaltlich zunächst auf die Vorschrift des §33 Abs2 WRG 1959, die der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 5107/1965 als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat, und die, wie der Gerichtshof in diesem Erkenntnis gleichfalls ausgeführt hat, (auch) die Grundlage für behördliche Aufträge an den Wasserberechtigten bietet. Da sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich und (wie unter II. 4.h dargelegt) in vertretbarer Weise auch auf §1 Abs1 sowie auf §2 Z1 der DonauV berief, sind auch diese Vorschriften als rechtliche Grundlagen des angefochtenen Bescheides anzusehen.

b) Die DonauV beruft sich ausdrücklich sowohl auf §33 als auch auf §54 WRG 1959. Sie stützt sich auch ihrem Inhalt nach auf diese Vorschriften, und zwar, wie im folgenden aufgezeigt, in der Weise, daß einzelne ihrer Bestimmungen in der einen, einzelne Bestimmungen aber in der anderen gesetzlichen Vorschrift eine iS des Art18 B-VG ausreichende Grundlage finden.

aa) Nach §33 Abs2 WRG 1959 hat der Wasserberechtigte die zur Reinhaltung der Gewässer getroffenen Vorkehrungen ua. dann, wenn sie im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichen, - unbeschadet des verliehenen Rechtes - in zumutbarem Umfang und gegebenenfalls schrittweise den Erfordernissen anzupassen. Die Behörde ist nach dieser Bestimmung ermächtigt, unabhängig von der Rechtskraft einer wasserrechtlichen Bewilligung zusätzliche Vorkehrungen für die Reinhaltung von Gewässern anzuordnen (vgl. etwa VwSlg. 6912 A/1966).

Gemäß §33 Abs3 WRG 1959 kann für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann, für die Donau und für Grenzgewässer der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung jene Wassergüte bezeichnen, die von einem in der Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt an durch künstliche Einwirkungen nicht unterschritten werden darf.

Nach §54 WRG 1959 ("Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen") kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ua. dann, wenn es die wasserwirtschaftliche Entwicklung eines Gebietes erfordert, insbesondere für bestimmte Gewässer, Gewässerstrecken und Einzugsgebiete - unbeschadet bestehender Rechte - durch Verordnung wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen treffen (Abs1); diese können ua. Gesichtspunkte für die Handhabung der §§8, 9, 10, 15, 28 bis 38 und 112 WRG 1959 zum Gegenstand haben (Abs2 litc).

bb) Nach §1 Abs1 der DonauV ist bei der Handhabung der §§30 bis 33 WRG 1959 das Ziel zu verfolgen, an der Donau und ihren Zubringern einschließlich der Seitenkanäle alle jene Maßnahmen zu treffen, durch die eine Verbesserung der Wassergüte herbeigeführt wird. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht die Auffassung des Beschwerdeführers zu teilen, §1 Abs1 der DonauV finde wegen der zu weitgehenden Unbestimmtheit des darin verwendeten Begriffes "Zubringer" in §54 Abs1 WRG 1959 keine ausreichende Grundlage. Es führt nämlich nicht zur Gesetzwidrigkeit der hier maßgeblichen Bestimmungen der DonauV, wenn der Verordnungsgeber "bestimmte" Einzugsgebiete der Donau iS des §54 Abs1 WRG 1959 derart umschreibt, daß er die in Betracht kommenden Zubringer, statt sie alle einzeln anzuführen, unter dem Begriff "Zubringer" zusammenfaßt.

Die Bestimmung des §1 Abs1 der DonauV hat insoweit, als sie sich auf Zubringer der Donau bezieht, die nicht Grenzwässer sind, ihre gesetzliche Grundlage in der Vorschrift des §54 Abs1 WRG 1959, die - zum Unterschied von §33 Abs3 WRG 1959 - die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Verordnungserlassung nicht auf die Donau und auf Grenzgewässer beschränkt.

§1 Abs2 der DonauV bezeichnet jene Wassergüte, die gemäß §33 Abs3 WRG 1959 durch künstliche Einwirkungen nicht unterschritten werden darf. Diese Verordnungsbestimmung, die sich lediglich auf die Donau und ihre Zubringer (die zugleich Grenzgewässer sind) Salzach, Inn und March bezieht, hat - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in §33 Abs3 WRG 1959 eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

§2 der DonauV legt - jedenfalls auf Grund der Bestimmung des §54 Abs2 litc WRG 1959 - demonstrativ (arg. "insbesondere") "Gesichtspunkte" fest, die zur Erreichung des in §1 der Verordnung umschriebenen Zieles bei der Handhabung der §§9, 28, 30 bis 33 und 112 WRG 1959 im Einzelfall zu beachten sind.

Beim Verfassungsgerichtshof ist aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles nicht das Bedenken entstanden, daß die Vorschrift des §54 Abs1 iVm Abs2 litc WRG 1959, soweit sie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Festlegung von "Gesichtspunkten" für die Handhabung des §33 WRG 1959 ermächtigt (nur insoweit ist sie im gegebenen Fall präjudiziell), etwa im Hinblick auf die Unbestimmtheit des Begriffes "wasserwirtschaftliche Entwicklung" in §54 Abs1 WRG 1959 oder des Begriffes "technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung" in §33 Abs2 WRG 1959 eine bloß formalgesetzliche (und daher iS der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 4072/1961, 4300/1962, 10.296/1984) gegen Art18 B-VG verstoßende) Verordnungsermächtigung darstellt. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe im Zusammenhang mit Verordnungsermächtigungen ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 3267/1957, 4072/1961, 10.296/1984) unbedenklich, solange ein solcher Begriff noch eine Prüfung der Verordnung am Gesetzesinhalt ermöglicht. Den in §33 Abs2 WRG 1959 verwendeten Begriff "technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung" hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 5107/1965 als in diesem Sinn hinreichend bestimmt erachtet. Damit erweist sich auch das Bedenken, §54 Abs1 WRG 1959 ermächtige den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in verfassungswidriger Weise zur Erlassung gesetzesändernder Verordnungen (so der Beschwerdeführer unter Berufung auf Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz (1962), S 244 f.) - jedenfalls aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles - als nicht stichhältig.

Die Z1 des §2 der DonauV enthält ua. die Anordnung, daß in einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet unter Bedachtnahme auf die künftige Entwicklung die Abwässer in einer Kanalisationsanlage zu sammeln und in einer zentralen Kläranlage dem Reinhaltungsziel entsprechend biologisch zu reinigen sind. Damit legt diese Verordnungsbestimmung fest, welche Vorkehrungen nach dem Stand der "technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung" jedenfalls erforderlich sind. Sie präzisiert damit diese unbestimmten Gesetzesbegriffe, wobei diese mit Rücksicht auf den (bloß) demonstrativen Charakter der in §2 der DonauV enthaltenen Aufzählung - zum Unterschied von dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 5219/1966 zugrundeliegenden Fall (einer taxativen Aufzählung von Kriterien) - nicht eingeschränkt werden, sodaß auch diese Verordnungsbestimmung in keinem Widerspruch zu ihrer gesetzlichen Grundlage steht.

c) Das Beschwerdevorbringen, die DonauV widerspreche der Vorschrift des §54 Abs1 WRG 1959, weil diese den Verordnungsgeber zur Erlassung der hier vorgesehenen Regelungen nur "unbeschadet bestehender Rechte" ermächtige, geht an dem Umstand vorbei, daß die DonauV die aus einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung erfließenden Rechte weder entzieht noch einschränkt noch eine Grundlage für die (bescheidmäßige) Entziehung oder Einschränkung solcher Rechte im Einzelfall bietet.

d) Mit dem weiteren Vorwurf, die DonauV sei insofern gesetzwidrig, als sie nicht (bloß) der Beibehaltung, sondern der Herbeiführung eines bestimmten Zustandes (nämlich der Verbesserung der Wassergüte) diene, verkennt der Beschwerdeführer, daß jedenfalls eine Verordnung, die, wie die DonauV, in §54 Abs2 litc WRG 1959 ihre gesetzliche Grundlage hat, (zum Unterschied von einer ausschließlich auf §54 Abs2 litd WRG 1959 gestützten Verordnung) durchaus nicht nur die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes zum Gegenstand haben darf.

e) Wie sich aus dem Dargelegten ergibt, stehen die hier maßgeblichen Bestimmungen der DonauV nicht aus den in der Beschwerde angeführten Gründen in einem inhaltlichen Widerspruch zu den ihre Grundlage bildenden gesetzlichen Vorschriften. Aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles bestehen auch sonst keine Bedenken gegen die inhaltliche Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsbestimmungen.

f) Schließlich ist auch der Beschwerdevorwurf, die DonauV sei entgegen der Vorschrift des §54 Abs1 WRG 1959 ohne "Anhörung der beteiligten Bundesländer" erlassen worden, nicht begründet. Wie sich aus den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorgelegten, die Erlassung der DonauV betreffenden Verwaltungsakten ergibt, erfolgte eine Einladung sowohl zur Abgabe einer Stellungnahme als auch zur Teilnahme an einer Besprechung. Daß in der Kundmachung der Verordnung die erfolgte Anhörung nicht festgestellt wurde, vermag eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung nicht zu bewirken (vgl. dazu etwa VfSlg. 4088/1961, 5670/1968, 8086/1977, 9122/1981).

g) Der Verfassungsgerichtshof ist aus den angeführten Gründen der Auffassung, daß aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles die für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen Vorschriften der DonauV nicht mit Gesetzwidrigkeit belastet sind.

Da, wie dargelegt, beim Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten gesetzlichen Vorschriften entstanden sind, ist der Beschwerdeführer mithin nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

h) Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde der Sache nach vor, durch denkunmögliche Anwendung der DonauV Willkür geübt und ihn dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzt zu haben. Eine denkunmögliche Anwendung der DonauV sieht der Beschwerdeführer zum einen darin, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ungeachtet dessen (auch) auf diese Verordnung gestützt habe, daß die - die Abwässer aus der Abwasserbeseitigungsanlage des Beschwerdeführers aufnehmende - Triesting kein Zubringer der Donau sei und daher nicht in den Geltungsbereich der DonauV falle. Denkunmöglich habe die belangte Behörde diese Verordnung aber überdies insofern angewendet, als sie die nur 31 Häuser und zum Großteil Zweitwohnsitze umfassende Siedlung, deren Entsorgung die Abwasserbeseitigungsanlage des Beschwerdeführers diene, als "zusammenhängendes Siedlungsgebiet" iS des §2 Z1 der DonauV qualifiziert habe.

Im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 8428/1978, 9127/1981) nur verletzt werden, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hat.

Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, daß eine denkunmögliche Handhabung eines Gesetzes ein Indiz für ein willkürliches Vorgehen der Behörde sein kann (vgl. etwa VfSlg. 9902/1983). Eine solche, allenfalls Willkür indizierende denkunmögliche Gesetzesanwendung könnte jedoch nur vorliegen, wenn die belangte Behörde so fehlerhaft vorgegangen wäre, daß die Fehlerhaftigkeit mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden müßte (vgl. etwa VfSlg. 5096/1965, 7038/1973, 7962/1976).

Im vorliegenden Fall kann gegen die belangte Behörde ein solcher Vorwurf nicht mit Recht erhoben werden. Ihre Auslegung des in der DonauV verwendeten Begriffes "Zubringer" in dem Sinn, daß darunter auch die Triesting fällt - sie mündet in die Schwechat, die ihrerseits (auf österreichischem Staatsgebiet und in solcher Nähe zur Einmündung der Triesting, daß deren Gewässergüte auf jene der Donau Einfluß haben kann) unmittelbar in die Donau mündet -, ist mit Rücksicht darauf, daß es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, unter "Zubringer" die fließenden Gewässer eines "Einzugsgebietes" iS des §54 Abs1 WRG 1959 zu verstehen, zumindest vertretbar und daher nicht denkunmöglich. Ob die von der belangten Behörde gewählte Auslegung richtig ist, hat nicht der Verfassungsgerichtshof, sondern der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Nicht denkunmöglich ist auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß eine 31 (Wohn-)Häuser umfassende Siedlung ein "zusammenhängendes Siedlungsgebiet" iS des §2 Z1 der DonauV darstelle.

i) Als nicht begründet erweist sich auch der weitere Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe, indem sie es verabsäumt habe, Ermittlungen über die Gewässergüte der Triesting im Einmündungsbereich der Abwasseranlage des Beschwerdeführers anzustellen, somit durch Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichen Punkt, den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Da nämlich die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis davon ausging, daß die vom Beschwerdeführer getroffenen Vorkehrungen zur Gewässerreinhaltung bei Anlegung der in der DonauV festgelegten Kriterien iS des §33 Abs2 WRG 1959 im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichten und aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Erlassung eines behördlichen Auftrages nach dieser Gesetzesstelle (vgl. dazu VfSlg. 5107/1965, S 643 f.) gegeben seien, liegt in der gerügten Unterlassung - wie immer man die Gesetzmäßigkeit des behördlichen Vorgehens beurteilt - jedenfalls nicht ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler.

j) Schließlich ist auch der Vorwurf, daß dem Spruch des angefochtenen Bescheides die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit mangle, von vornherein nicht geeignet, ein willkürliches und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßendes Verhalten der belangten Behörde darzutun. Der belangten Behörde kann daher, selbst wenn ihr in diesem Punkt ein Fehler unterlaufen sein sollte, nicht Willkür zur Last gelegt werden.

Somit ergibt sich, daß eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht stattgefunden hat.

5. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.

Die Prüfung der Frage aber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, obliegt nicht dem Verfassungsgerichtshof, sondern dem Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Wasserrecht, Reinhaltung der Gewässer, Gewässerverunreinigung, Verordnungserlassung, wasserwirtschaftliche Entwicklung, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1217.1988

Dokumentnummer

JFT_10099381_88B01217_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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